Themen / Rechtspolitik

Bewegungs­frei­heit und Kunst­wett­be­werb

01. März 2001

Mitteilung Nr. 173, S. 18-19

„Acht verschiedene Flüchtlingsinitiativen aus dem südbadischen Raum haben Künstler in der Region aufgerufen, sich an dem Kunstwettbewerb „denk-mal” zu beteiligen. In dem Kunstwett-bewerb geht es um das Menschenrecht auf Bewegungsfreiheit, die so genannte Residenzpflicht von Flüchtlingen, das Verbot, den Bezirk der eigenen Stadt oder des Landkreises ohne besondere behördliche Erlaubnis verlassen zu dürfen. Mit dem Wettbewerb soll ein Bezug zwischen bildender Kunst und der existierenden Rechtlosigkeit von Flüchtlingen hergestellt werden. Bei dem Wettbewerb haben sich elf KünstlerInnen mit ihren Entwürfen beteiligt. Hierzu ist ein Wettbewerbskatalog erstellt worden. Am 27.09.2000 hat die von den Initiatoren ausgewählte Jury über die zu prämierenden Werke in den Räumen der Stadtbibliothek Freiburg, wo die Entwürfe auch für das Publikum ausgestellt waren, entschieden. Der Jury gehörten unter anderem Mitglieder der „Lobby für Menschenrechte e.V., Pax Christi, atellier Schule der Wahrnehmung, Hans–Böckler–Stiftung, Pro Asyl e. V., Curare e.V. –  Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung, Claudia Roth für den Menschenrechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie für die Humanistische Union unser Mitglied Dr. Udo Kauß an. Der Kunstwettbewerb hat bis jetzt schon erhebliche Beachtung in allen Medien gefunden. Nach der mit einem Geldpreis verbundenen Prämierung muß nun an die Finanzierung des Gewinner-Entwurfes gegangen und gleichzeitig ein fester Standort für das Kunstwerk in der Stadt Freiburg gefunden werden. Damit ist wieder erneute öffentliche Diskussion angesagt und damit das Ziel der Initiatoren erreicht, das Thema der Behandlung von Ausländern, die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit etc. in die öffentliche Diskussion zu bringen, bzw. weiter dort zu halten. Die Initiatoren gestalten den Wettbewerb bewusst offen. Neue Künstler können dazukommen, die Entwurfs–Exponate können auf Wanderaus-stellung gehen. Ziel ist letztlich, durch eine Vielzahl gleichlaufender lokaler und regionaler Aktionen die Bundeshauptstadt zu erreichen. Nachfolgend geben wir den Beitrag unseres Jurymitgliedes Udo Kauß für den Ausstellungskatalog wieder. Menschenwürde buchstabiert sich anders! Ja, es gab ihn wirklich, den Betrüger, der mit  30 Aliasnamen ausgestattet die meiste Zeit in einem ansehnlichen Mittelklassewagen auf Reisen war, um bei einem Dutzend  Sozialämtern gleichzeitig jeweils unter einem anderen Namen Sozialhilfe zu kassieren. In 15 Jahren anwaltlicher Tätigkeit habe ich nur diesen einen Fall des betrügerischen Doppelbezuges von Sozialhilfeleistungen erlebt. Und dieser Fall wäre nicht mit dem Mittel der Residenzpflicht zu verhindern gewesen, denn dieser Betrüger, mit bester Kleidung und ordentlichem Fahrzeug ausgestattet, würde ohne weiteres durch den Filter polizeilicher Kontrollen schlüpfen, die sich regelmäßig meist an anderen, recht äußerlichen Kennzeichen orientieren. Trotzdem muss dieser „Asylbetrüger” in bald jeder Diskussion über den Sinn der Residenzpflicht herhalten, um die äußerst restriktiv gehandhabte Praxis der Residenzpflicht durch die Ausländerbehörden zu rechtfertigen. Unser Grundgesetz hilft hier nicht weiter. Das dort enthaltene Grundrecht auf Freizügigkeit in Art. 11 GG gilt bereits dem Wortlaut nach („Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet”) nicht für ausländische Mitbürger. Dagegen heißt es in Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, am 10. Dezember 1948 von der Generalversamm-lung der Vereinten Nationen verkündet: „Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes innerhalb eines Staates”. Eine noch nach 52 Jahren nicht eingelöste Forderung. Die Residenzpflicht ist zugleich ein nationales Beschäftigungsprogramm. Die Residenzpflicht bindet z.B. erhebliche Arbeitszeiten der sie insbesondere überwachenden Autobahnpolizei. In unserem Bundesland ist die A 5 mit ihren Raststätten und vielen Parkplätzen jederzeit ergiebiger Einsatzort und verschafft, ob der häufigen Aufgriffe, das trügerische Gefühl, etwas für die „Sicherheitslage” und gegen die Kriminalität getan zu haben: nichts wird dadurch sicherer, nur die Polizei kann Erfolgsnachweise bei einem Delikt schreiben, das niemanden bedroht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörden müssen für jeden beantragten Akt des Verlassens des Wohnbezirkes einen Geleitpass ausstellen. Und sie kassieren dafür je nach Behörde unterschiedlich noch Gebühren von um DM 15,00. Da überlegt man es sich als Bezieher von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetztes dreimal, ob man von dem monatlichen Taschengeld von DM 80,00 pro erwachsene Person (Kinder erhalten nur die Hälfte) den Gegenwert von 6 1/2 Tagen für eine Verlassenserlaubnis ausgeben will. Gleicher Beschränkung waren etwa die vielen tausend Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem früheren Jugoslawien, etwa aus dem Kosovo, unterworfen, deren weiterer Aufenthalt nach Ablehnung ihres Asylantrages angesichts der Verhältnisse in deren Heimat hier bis zu weiteren 10 Jahren geduldet werden musste. Und jeder Antrag kann zugleich zum Akt der äußeren Unterwerfung unter die Willkür von Ausländerbehörden werden und zum Akt der Gnade pervertieren. Wehe dem, der in Ungnade gefallen:- dem ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde gegenüber sitzt, der meint, man müsse die in einem anderen Bezirk wohnende Schwester nicht schon wieder besuchen, dass hätte man doch erst vor 2 Monaten getan;- der meint, ohne schriftlichen oder ihm plausiblen Nachweis eines dringenden Grundes müsse die Erlaubnis verweigert werden;- der meint, dass die bereits zweimalige Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes eines Ausländer-vereins an einer regionalen oder überregionalen Zusammenkunft reichen müsse…Und schließlich die Gerichte: Das erste Mal wird ein Verstoß gegen die Residenzpflicht noch als Ordnungswidrigkeit geahndet, durch die Ausländerbehörde selbst mit der sinnigen Verhängung von Geldbußen. Wer ein weiteres Mal erwischt wird, der wird als Straftäter verfolgt. Ich habe gewiss notorische Wiederholungstäter gesehen, bei denen die Richterin sich nicht schämte, eine 4-monatige Gefängnisstrafe auszusprechen. 120 Tage Gefängnis für die Verletzung der Residenzpflicht, weil man das Pech hat, in einem Dorf am Rande eines Bezirks zu wohnen, dessen soziales Zentrum im benachbarten Bezirk liegt, weil sich dort die Angehörigen einer Volksgruppe regelmäßig treffen und somit die Wiederholungstat, der Rückfall, programmiert ist. Ein Gesetz, dass Familien trennt, jedes Verlassen ohne Erlaubnis zum stressvollen Akt macht, den Staat als Kassierer von Geldbußen und Geldstrafen mit der einen Hand nehmen lässt, was er mit der anderen als ohnehin knapp bemessene Sozialleistung gibt, ist unwürdig einer Demokratie und gemessen an dem Zweck, dem die Residenzpflicht vorgeblich dient, schlicht weg überflüssig. Die Abschaffung der Residenzpflicht –soweit kleinräumigere Aufenthaltsgrenzen als die Grenzen der Bundesländer selbst vorgeschrieben werden –, ist ein Akt der rechtlichen Hygiene, denn Menschenwürde buchstabiert sich anders.

Dr. Udo Kauß (Rechtsanwalt in Freiburg, Humanistische Union)

nach oben