Themen / Informationsfreiheit

Bremen: Einsicht in „Scheinehe“ – Fragebögen wird verwehrt

11. Oktober 2014

Mitteilungen Nr. 223 (Heft 2/2014), S.16-17

Im Juli dieses Jahres entschied das Verwaltungsgericht Bremen, dass die HU nicht die Fragen sehen dürfe, die die Ausländerbehörde bei Verdacht auf vermeintliche Scheinehe verwendet. Die HU hatte einen Anspruch auf Einsicht in den Fragebogen nach Bremer Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht.

Ausländerbehörden laden in der Regel Ehepartner*innen zur getrennten Befragung ein, wenn sie den Verdacht haben, dass diese die Ehe geschlossen haben, damit eine*r der beiden einen Aufenthaltstitel erhält. Gefragt werden die Ehepartner*innen allerlei Details über den jeweils anderen als auch über das gemeinsame Leben – wann war die Hochzeit, mit wie vielen Gästen, wo war das Fest, welche Zahnpasta benutzt die Ehefrau; auf welcher Seite im Bett schläft der Ehemann…? Die Qualität der Antworten, vor allem die Anzahl der gleich beantworteten Fragen ist der Behörde ein wichtiger Anhaltspunkt für Erteilung oder Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Die Schikane der Befragung kann alle Ehepaare treffen, in denen ein*e Partner*in noch keinen gefestigten Aufenthaltstitel in Deutschland hat und die zum Beispiel durch getrennte Wohnorte die Ausländerbehörde dazu veranlassen, ihr eheliches Zusammenleben in Frage zu stellen. Ähnliche Befragungen führen auch die Visastellen des Auswärtigen Amtes durch, um zu entscheiden, ob sie einer/m nachziehenden Ehepartner*in ein Visum erteilen.
Die HU Bremen hatte bereits im Juni 2012 beim Senator für Inneres vergeblich beantragt, den Fragebogen, den die Bremer Ausländerbehörde verwendet, sehen zu können. Auslöser war die Medienberichterstattung über ein Ausländerrechtsverfahren vorm Verwaltungsgericht Bremen, indem der Fragebogen eine Rolle spielte.

Nach § 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat grundsätzlich jeder Anspruch gegenüber den Behörden Bremens auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Bremer Innensenator und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben aber argumentiert, dass hier der Ablehnungsgrund nach § 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz greife. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, „für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.“ Aus Sicht der HU Bremen bietet diese Vorschrift dagegen keine Grundlage, um die Einsicht in den „Scheinehen“ – Fragebogen zu verwehren. § 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz schützt nämlich nur Dokumente, die in einem konkreten aktuellen Verfahren verwendet werden, nicht jedoch Dokumente, die irgendwann einmal bei Verdachtsfall in einem Verfahren verwendet werden können.

Die HU Bremen ist weiterhin von ihrem Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz überzeugt und hat deshalb Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Ihr geht es in erster Linie, darum, Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Sie will aber auch die Befragungs-Schikane, der Paare mit nicht-deutscher/m Partner*in ausgesetzt sein können, zumindest erschweren.

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