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Die Entschei­dung des XII. Zivilsenats des BGH vom 17.03.2003

17. März 2003

Bis zu dem Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 waren folgende Punkte umstritten:

  • Ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich, auch wenn der Patient eine auf die Behandlungssituation bezogene Entscheidung bereits in der Patientenverfügung getroffen hat?
  • Ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig, wenn der Betreuer in die Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen nicht einwilligt oder seine Einwilligung widerruft?

In seinem Beschluss bestätigte der Zivilsenat die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung. Weiterhin entschied er, dass ein Betreuer mit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in eine Beendigung ärztlich „angebotener“ lebensverlängernden Maß-nahmen einwilligen kann.

Sachverhalt der Entschei­dung

In dem Fall, auf dem der Beschluss des Zivilsenats gründet,  erlitt der Betroffene einen Gehirnschaden im Sinne eines appalischen Syndroms. Seitdem wurde er über eine PEG-Sonde ernährt. Der Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht zum Betreuer ernannt. Dieser beantragte die Einstellung der Ernährung über die PEG-Sonde beim Amtsgericht. Er begründete seinen Antrag damit, dass eine Besserung des Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei und dass die Einstellung dem geäußerten Wunsch seines Vaters entspreche. Das Amtsgericht lehnte ab, mit fehlender Rechtssprechung als Begründung. Die darauffolgende Beschwerde des Sohnes wies das Landesgericht zurück.

Daraufhin legten die Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesgereicht Schleswig-Holstein ein. Dieses wollte die Beschwerde zurückweisen, mit der Begründung, dass die Entscheidung des Betreuers erforderlich sei, aber die rechtlichen Grundlagen für eine vormundschaftliche Genehmigung fehlen. Aufgrund von Beschlüssen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe sah sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein jedoch daran gehindert, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe waren davon ausgegangen, dass in dem Fall eines Abbruchs der Ernährung durch eine PEG-Magensonde bei einem nicht mehr entscheidungsfähigen Betroffenen, die Einwilligung des Betreuers vormundschaftliche genehmigt werden muss (analog § 1904 BGB).  

Das Oberlandesgericht Schleswig Holstein legte den Fall dem BGH vor. 

Entschei­dung zur Verbind­lich­keit von Patien­ten­ver­fü­gungen

In seinem Beschluss betonte der Zivilsenat des BGH die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Inhaltlich, so der BGH, wirke die frühere Erklärung des Betroffenen für eine Behandlungs-verweigerung, wenn er diese nicht vorher widerrufen hat.

„Liegt eine solche Willensäußerung, etwa in Form einer so genannten ‚Patientenverfügung‘ vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden.“

Trotz der klaren Feststellung zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung wurde die Entscheidung des BGH zu Recht aus zwei Gründen kritisiert:

  • Einige Passagen in dem Beschluss deuten darauf hin, dass der Behandlungsabbruch außerhalb der unmittelbaren Sterbephase trotz einer vorliegenden Patientenverfügung von einem Einwilligungs-unfähigen strafrechtlich verboten sei. Sollte sich dies als richtig herausstellen, wären die Reichweite und Gültigkeit der Patienten-verfügung erheblich eingeschränkt.
  • Die Aussagen des BGH betreffend der Sachverhalte, in denen die Betreuerentscheidung vormundschaftlich zu genehmigen ist, sind z.T. unklar (siehe folgenden Abschnitt).
Entschei­dung zur Notwen­dig­keit vormund­schaft­li­cher Genehmigung

Die Beschwerde des Sohnes hielt der BGH für begründet. Er erklärte, dass die Vormundschaftsgerichte auch für die Entscheidungen des Betreuers gegen eine weitere künstliche Ernährung des nicht mehr entscheidungsfähigen Betroffenen zuständig sind.

Der BGH gelangte so zur Genehmigungsfähigkeit der Betreuerentscheidung durch ein Vormundschaftsgericht. Es bleibt jedoch umstritten für welche Sachverhalte eine Genehmigungspflicht besteht.

Der Zivilsenat will die Rolle der Vormundschaftsgerichte begrenzen. So wird in dem Beschluss dargelegt, dass ein Leben beendender Behandlungsverzicht nicht genehmigungsbedürftig sein soll, wenn von Seiten der Ärzte eine lebenserhaltende oder -verlängernde (Weiter-) Behandlung nicht angeboten werde weil

„sie nach Auffassung der behandelnden Ärzte, von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist“.

Nach Auffassung des BGH soll das Vormundschaftsgericht nur „in Konfliktlagen“ eine Rolle spielen. Ungeklärt bleibt die Frage, warum der Arzt bei Vorlage einer eindeutigen Patientenverfügung, an die er laut Beschluss gebunden sein soll, auf medizinische Indikatoren verwiesen wird. Daraus erschließen sich zwei Fragen mit denen sich zukünftig auseinandergesetzt werden muss:

  • Ist im Falle einer Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer über die Gültigkeit der Patientenverfügung der Behandlungsabbruch genehmigungsfrei und somit für den Arzt verbindlich?
  • Oder ist der Arzt trotz Einigung mit dem Betreuer über die Wirksamkeit der Patientenverfügung dazu verpflichtet, das medizinisch indizierte anzubieten und dadurch einen genehmigungspflichtigen Konfliktfall herbeizuführen?
Die Bedeutung der Entschei­dung des BGH für den Gesetz­ge­bungs­pro­zess

Im Einzelnen hat die Entscheidung des BGH nicht zu der Lösung von wesentlichen Streitfragen beigetragen und neue Unklarheiten hervorgerufen. Die Enquetekommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ des Bundestages hat sich eine sehr enge Auslegung dieses BGH-Beschlusses zu eigen gemacht. Deshalb hat die Auseinandersetzung über diesen Beschluss große politische Bedeutung für den Gesetzgebungsprozess.

Der vollständige Beschluss des XII. Zivilsenats des BGH vom 07.03.2002

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