Themen / Rechtspolitik

Diskri­mi­nie­rungs­verbot gilt auch für die Evange­li­sche Kirche

05. September 2019

Spendenaufruf für die Unterstützung der Klage eines mangels Kirchenzugehörigkeit abgewiesenen Bewerbers

In: Mitteilungen 239 (2/2019), S. 9

Die Humanistische Union e.V. unterstützt die Klage eines Juristen, der mangels Kirchenmitgliedschaft im August 2018 nicht zum Auswahlverfahren für eine Leitungsstelle im Kirchenamt der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) eingeladen wurde. Deshalb hat er vor dem Arbeitsgericht Hannover eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beantragt. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Der Jurist verfolgt sein Anliegen nun mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgerichts Niedersachsen weiter. Die Humanistische Union e.V. unterstützt ihn, indem sie die Prozesskosten im Fall einer Gerichtsniederlage tragen wird und ihn inhaltlich berät.

Dafür bitten wir Sie um Spenden an die Humanistische Union!

In diesem Rechtsstreit geht es im Wesentlichen darum, ob die Leitungsstelle im Kirchenamt eine Stelle ist, für die die EKD noch Kirchenzugehörigkeit verlangen darf. Der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht haben nämlich 2018 im Fall Egenberger entschieden, dass die Religionsgemeinschaften nur dann eine Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden verlangen dürfen, wenn diese für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“. Diese Anforderungen können erfüllt sein – so EuGH und BAG –, wenn es sich um eine Position in leitender Stelle handelt, die die kirchliche Organisation nach außen vertritt.

Der Jurist hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Volljuristen als Elternzeitvertretung „für die Leitung des Referates Grund- und Menschenrechte, Europarecht in der Rechtsabteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche Deutschland sowie im Referat Recht im Amtsbereich der Union Evangelischer Kirchen, UEK“ beworben. Laut Stellenanzeige wurde von Bewerbern*innen auch die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gefordert. Der Jurist ist jedoch nicht Mitglied in einer evangelischen Gliedkirche. Nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen des Juristen, der die weiteren Profilanforderungen erfüllte, forderte die Evangelische Kirche Deutschland ihn zum Nachweis über seine Kirchenmitgliedschaft auf. Nachdem er der EKD mitgeteilt hatte, dass er kein Kirchenmitglied sei, teilte sie ihm wiederum mit, dass er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden könne.

Die EKD hat zwar gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Egenberger Verfassungsbeschwerde eingereicht, zugleich wird seitdem aber in vielen Stellenanzeigen der EKD oder deren Trägern, insbesondere der Diakonie, auf die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche als Anforderung verzichtet und stattdessen eine Überstimmung mit den Werten der christlichen Dienstgemeinschaft verlangt. Hinsichtlich der Kirchenamtsstelle hat die EKD aber im Streit um die Entschädigungszahlung erläutert, warum es erforderlich sei, dass ein Kirchenjurist beim Dachverband Evangelischer Kirche in Deutschland Mitglied sein müsse.

Die Humanistische Union e.V. fordert schon lange, dass für Religionsgemeinschaften kein Sonderarbeitsrecht gelten darf, sondern sie sich an die für alle geltenden Gesetze halten müssen. Auch dem Verfahren Egenberger sind wir deshalb auf Seiten der Klägerin als Beigeladene beigetreten. Diese Forderung entspricht unserer grundsätzlichen Forderung nach einer klaren Trennung von Staat einerseits und Religion und Weltanschauung anderseits. Insbesondere setzen wir uns für die Beendigung der staatlichen pauschalen Leistungen an die Kirchen ein. Sie können unsere Arbeit durch Spenden und aktive Mitarbeit unterstützen.

Falls Sie Personen kennen, die aufgrund fehlender Kirchenzugehörigkeit für eine Arbeitsstelle nicht berücksichtigt worden sind, freuen wir uns, wenn Sie den Kontakt zu uns herstellen könnten!

HU-Spendenkonto:
IBAN: DE53 1002 0500 0003 0742 00
BIC: BFSWDE33BER
(Bank für Sozialwirtschaft)
Verwendungszweck: Musterklagen

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