Themen / Innere Sicherheit / Verfassungsschutz abschaffen!

Eine Überleitung von Aufgaben auf die Polizei ist nicht erfor­der­lich

06. Dezember 1991

Till Müller – Heidelberg

aus: Weg mit dem „Verfassungsschutz“ – der (un)heimlichen Staatsgewalt. Enzyklika für Bürgerfreiheit, HU-Schriften 17, München 1991, Seiten 14/15

  1. Schließlich wird vor einer Abschaffung des Verfassungsschutzes mit dem Argument gewarnt, daß dann die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes zur Polizei abwandern würden, daß man also lediglich eine Verlagerung der Probleme erhalte.
    Wie bereits dargestellt worden ist, handelt es sich bei einem Großteil der heutigen Aufgaben des „Verfassungsschutzes“ wirklich um einen ersatzlosen Wegfall, weil die Aufgabenerfüllung (Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen) völlig nutzlos ist. Das Thema der Verlagerung kann also nicht entstehen. Bei einem weiteren Teilbereich gibt es keine Verlagerung, weil wegen einer Doppelzuständigkeit die Aufgaben des „Verfassungsschutzes“ (z. B. Bekämpfung terroristischer Bestrebungen und Spionageabwehr) schon heute gleichzeitig von den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) mit einer Parallelkompetenz bearbeitet werden. Das Strafermittlungsverfahren mit seiner Regelung in der Strafprozeßordnung ist jedoch im Gegensatz zu den Vorschriften in den Verfassungsschutzgesetzen rechtsstaatlich ausgebildet, umfaßt ausgebaute Schutzvorschriften für die Beschuldigten und enthält die Pflicht, den Vorgang der an das Legalitätsprinzip gebundenen Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese vom Gesetzgeber zum Schutze des Rechtsstaats eingebauten Sicherungen werden hingegen beim Vorgehen mit
    Doppelzuständigkeit nach den Verfassungsschutzgesetzen unterlaufen. Doppelzuständigkeiten sind ein Kennzeichen totalitärer Systeme, um Regelungen, die in einem Bereich gelten, im anderen Bereich unterlaufen zu können. Sie verursachen zudem Doppelarbeit und damit auch doppelte Kosten. Die Doppelzuständigkeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz führt schließlich zwangsläufig dazu, daß das Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz, welches im sogenannten Polizeibrief der Alliierten niedergelegt und in den Verfassungsschutzgesetzen aufgenommen wurde, zwangsläufig immer wieder mißachtet wird.
    Soweit schließlich doch Teilaufgaben vom heutigen Verfassungsschutz auf die Polizei verlagert werden sollten, wäre dies dennoch aus zwei Gründen eine Verbesserung der Situation: Die Polizei arbeitet im Gegensatz zum „Verfassungsschutz“ grundsätzlich öffentlich und das Polizeirecht ist seit 200 Jahren durch Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Lehre ausformuliert und gefestigt worden. Eine Kontrolle ist also vom Grundsatz her eher und leichter möglich und selbstverständlicher als beim Verfassungsschutz. Und zum zweiten ist eine Kontrolle zum Schutz vor gesetzwidrigen Maßnahmen heute u.a. gerade deshalb erschwert, weil selbst eine Überprüfung einer Behörde nicht ausschließt, daß eine andere Behörde auf dem gleichen Gebiet des angeblichen Schutzes der Sicherheit tätig ist und gesetzwidrig handelt. Konzentriert sich die Notwendigkeit der Überprüfung und Kontrolle auf eine Stelle, nämlich die Polizei, wird die Kontrolle erleichtert.
  2. Die schlichte Abschaffung des Verfassungsschutzes durch einen gesetzgeberischen Entscheid kann nicht ausreichend sein. Es darf nicht vergessen werden, was der Verfassungsschutz in 40 Jahren alles gesammelt, registriert und geschaffen hat. Deshalb muß bei einer Abschaffung des Verfassungsschutzes gleichzeitig gesetzlich vorgeschrieben werden, daß die Informationssammlungen und Datenbestände aufgelöst, gelöscht und vernichtet werden. Und die Aktenbestände sind in die Bundes- bzw. Landesarchive zu überführen unter gleichzeitiger Sicherstellung, daß eine Übermittlung von Daten aus diesen Akten ausgeschlossen wird. Soweit die Akten personenbezogene Daten enthalten, sind die betroffenen Personen zu informieren und es ist ihnen volles Akteneinsichtsrecht zu gewähren (vgl. BT-‚ rs.Nr.:11/6249 vom 17.1.’90, Antrag der Fraktion Die Grünen „Auflösung des Bundesamtes für VfS“).

Nur demokratisch engagierte Bürger schützen die Verfassung

  1. Freie Bürger haben es nicht nötig, sich von einer (un)heimlichen Staatsgewalt bespitzeln zu lassen. Verfassung und Staat haben es nicht nötig, sich von einem geheimdienstlichen „Verfassungsschutz“ schützen zu lassen. Der „Verfassungsschutz“ schützt nicht die Verfassung, er schädigt sie – und kann im Ernstfall nicht retten. Dies können nur demokratische Bürger.

    Der „Verfassungsschutz“ muß weg!

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