Themen / Rechtspolitik / Sexualstrafrecht

Erklärung des Bundes­vor­standes der Humanis­ti­schen Union zum Sexual­straf­recht - zur Diskussion

01. September 2000

Bundesvorstand

Mitteilung Nr. 171, S. 63-65

[Anm.: Das folgende Diskussionspapier wurde vom Bundesvorstand der HU am 24. Juni 2000 einstimmig beschlossen und daraufhin in den Mitteilungen Nr. 171 veröffentlicht. Die Erklärung wurde auf dem Verbandstag der Humanistischen Union am 22.-24.9.2000 in Marburg mehrheitlich abgelehnt – vor allem aufgrund der einseitigen, kriminologisch geprägten Problemsicht und der fehlenden Berücksichtigung der Opferperspektive. Der unten verlinkte Bericht über den Verbandstag der HU schildert kurz die verbandsinterne Diskussion, die zur Ablehnung des Papiers führten.]

1. Die Humanistische Union beobachtet mit großer Besorgnis die zunehmende Tendenz im Sexual- und Jugendstrafrecht und mit den Instrumenten der Kriminalpolitik den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Mehr und mehr wird im Umgang mit der nachwachsenden Generation auf staatliche Strafe und Repression gesetzt.

2. Insbesondere findet mit der Rechtfertigung des „Schutzes der Kinder“ eine radikale Kehrtwendung in der Strafrechtspolitik statt, die

  • den angestrebten Opferschutz nachweislich nicht erbringt,
  • eine Dämonisierung von bestimmten Tätern und Tätergruppen erzeugt,
  • mühsam etablierte Prinzipien eines rechtstaatlichen und bürgerrechtsorientierten Strafrechts zugunsten des Beschuldigten – insbesondere die Unschuldsvermutung – beschädigt und zum Teil aufhebt.

3. Diesen Tendenzen gilt es das Konzept einer rationalen Kriminal-politik entgegenzusetzen und mit der Forderung der Erneuerung und Bekräftigung einer modernen und humanen Kriminalpolitik zu begegnen, die sich vor allem an zwei Kriterien zu messen hat: dem der Rechtsförmigkeit und dem der nachprüfbaren und kontrollierten Effektivität.

Begründung:

1. Im Zuge einer unübersehbaren und globalen Rückkehr staatlichen Handelns und Regierens zu dem Mittel der strafrechtlichen Repression und einer ebenso unbestreitbaren Zunahme punitiver Tendenzen in der Gesellschaft lassen sich einige Sonderentwick-lungen beobachten, die durch Maßlosigkeit sowohl in bezug auf die eingesetzten Mittel, als auch hinsichtlich der beabsichtigten Zielsetzungen charakterisiert sind. Fluchtpunkt dieser Entwicklung zu mehr staatlicher Repression und zur Strafe pur, die den Verzicht selbst auf jegliche Rhetorik von Resozialisierung mit Stolz verkündet, ist die Figur einer kriminellen Konstellation, die sich zwar auf gesellschaftliche Wirklichkeit beruft, diese aber bis zur Unkenntlichkeit verzerrt und verfälscht. Der „sexuelle Kindesmiß-brauch“ vereinigt in sich sämtliche Elemente, die es erlauben, jeden Anflug staatlich-strafrechtlicher Zurückhaltung, jede Äußerung strafrechtlichen Zweifels und jegliche Befragung nach dem Sinn staatlichen Strafens im Keime zu ersticken. Da geht es mit dem „Kind“ um den Inbegriff und die Verkörperung des Opfers – seiner Hilflosigkeit und seiner Unschuld. Da geht es um eine soziale Beziehung, die durch eine maximale Ausprägung von Asymmetrie und Gefälle von Macht in allen ihren Aspekten und Formen gedacht wird. Da geht es schließlich mit der Sexualität um einen Verhaltens- und Erlebnisbereich, der sich wie kein anderer der „desinteressier-ten“ und politisch unverdächtigen Moralpolitik zuführen läßt, der gesellschaftliche Ausgrenzung in ihrer unerbittlichsten Form verkörpert.

2. Die Bewährung des Strafrechts als eines Instruments rationaler und folgenorientierter Kriminalpolitik liegt jedoch nicht so sehr auf dem Feld der „normalen“ und alltäglichen Kriminalität. Vielmehr entfaltet das moderne liberale Strafrecht seine aufklärerische und „zivilisierende“ Wirkung gerade in der Reaktion auf diejenigen Verbrechen, die unsere tiefsten und teuersten Gefühle verletzen und deren Grausamkeit jenseits jeglicher Vorstellungen über die Grenzen menschlichen Verhaltens liegen. Die Bundesrepublik war in den letzten Jahren Ort und Zeuge einiger weniger solcher Kriminalfälle entsetzlicher Art, aus dem Bereich von Sexualstraftaten gegen junge Menschen, die Anlaß gesellschaftsweiter Erschütterung und ohnmächtiger Entrüstung gewesen sind. Diesen Tätern mit einer Haltung „mutiger Zuversicht, daß im Herzen eines jeden Menschen ein Schatz verborgen liegt, wenn man nur in der Lage ist, ihn zu finden“, zu begegnen, liegt gewiß nicht im Zentrum heutigen politischen Pragmatismus und der vorherrschenden gesellschaft-lichen Realität – Irritation mag diese Forderung wohl erst auslösen, wenn man erfährt, daß sie jener berühmten Unterhaus-Rede aus dem Jahre 1910 des großen Staatsmanns Winston Churchills entstammt, in der er den Umgang mit dem Verbrechen und dem Verbrecher als „eines der untrüglichsten Kriterien der Zivilisation einer jeglichen Gesellschaft“ bezeichnet hat.

3. Die Kriminalpolitik, gegen die die HU ihre Stimme erhebt und gegen die sie zu gesellschaftsweitem Widerstand aufruft, ist dagegen teilweise von Prinzipien geleitet, die nicht nur die buchstäblich gnadenlose Strafe – und wenn auch nur für die schlimmsten Verbrechen – für unverzichtbar halten, sondern die auch die gefährliche Tendenz kennzeichnet, die Sexualtat und den Sexualtäter gegen junge Menschen zum Inbegriff des kriminell Bösen und den Kampf gegen sie zum gesteigerten, wenn nicht sogar alleinigen Ausweis politischer Handlungsfähigkeit und moralischer Entschlossenheit zu machen.

4. Einer solchen Kriminalpolitik ist zunächst der Vorwurf zu machen, daß sie völlig falsche und grotesk verzerrte Vorstellungen über die Wirklichkeit auf dem Gebiet des sexuellen Kindesmißbrauchs nährt und schürt: Entgegen einer allseits gehegten und geglaubten Annahme über eine drastische Zunahme solcher Straftaten weisen die Zahlen der jährlichen Polizeistatistik des Bundeskriminalamtes über die letzten zwei Jahrzehnte ihr zum Teil fallendes, allenfalls konstantes Niveau aus, zudem endeten die bundesweit medienwirksam herausgestellten Großprozesse wegen sexuellen Kindesmißbrauches in Münster, Nordhorn und Worms allesamt mit Freispruch. So wenig sich Statistik gegen individuelles Leid und individuellen Schmerz ausspielen läßt, so nachhaltig kann sich Politik nicht ausschließlich am individuellen Einzelschicksal orientieren, so sehr auch das Leiden des Opfers und der ihm nahestehenden Personen, entscheidend befördert durch mediale Kampagnen, einen nachvollziehbaren Anlaß zur Erzeugung gesellschaftsweiter moralischer Paniken und kollektiver Hysterie setzen mögen.

5. Die absolut und relativ außerordentlich raren Fälle sexueller Gewalthandlungen zur bedrohlichsten Gefahr für junge Menschen und ihre Abwendung zur vornehmsten Aufgabe staatlicher Politik zum Schutze von Kindheit und Jugend zu stilisieren, grenzt in seiner Blickverengung und in seinem Verlust von Proportionen an politische Fahrlässigkeit, wenn nicht Schlimmeres. Armut, Obdachlosigkeit, ökonomische und soziale Entbehrungen, Perspektivlosigkeit in Schule, Ausbildung und auf dem Arbeitsmarkt – das alles sind Stichworte und Faktoren der Bedrohung und Schutzlosigkeit, die für die heutigen Kinder und Jugendlichen eine weitaus höhere und berechenbarere Eintrittswahrscheinlichkeit besitzen, als Opfer eines sexuellen Mißbrauchs zu werden. Sie sind darüber hinaus oft genug die Wegbereiter in jene Welt und jene Sozialbeziehungen, denen die Kriminalität entspringt, die man zum Schutze der Kinder und Jugendlichen zu bekämpfen vorgibt. Erneut: so wenig sich Strafrechtspolitik gegen andere Politikbereiche verrechnen oder gar kompensieren läßt, so wenig können sich Staat und Politik mit der Zuflucht ins Strafrecht vor den Handlungsnotwendigkeiten auf anderen Politikfeldern davonstehlen.

6. Verzerrend und geradezu als vorsätzlich unwissend muß sich eine Kriminalpolitik schelten lassen, die nach wie vor entscheidend von der Vorstellung geprägt ist, daß kriminelle Gewalterfahrungen und –ereignisse typischerweise in öffentlichen Räumen, zwischen einander fremden Personen und gleichsam „zufällig“ auftreten. Das fast genaue Gegenteil bezeugen kriminologische Befunde ebenso wie kriminalpolizeiliche Erfahrungen: der weitaus überwiegende Anteil strafbarer Verletzungen körperlicher Unversehrtheit, vor allem auch derjenigen mit fatalem Ausgang, vollzieht sich „hinter den Türen“ in der privaten Lebenswelt und im sozialen Nahraum, besteht aus „Beziehungstaten“ und stellt oft genug End- und Ausgangspunkt langwährender sozialer Beziehungen dar. Deren konflikthafte Eskalation bis in die Gewalt vollzieht sich allmählich und gleichsam unter den Augen von Angehörigen, Freunden, Nachbarn. Eine Kriminalpolitik, die diese empirisch vielfach belegte soziale Wirklichkeit gewaltbestimmter sozialer Nah- und Intimbeziehungen weder in ihrer rechtfertigenden Rhetorik noch in ihren operativen Instrumenten zur Kenntnis nimmt, setzt sich den Vorwürfen interessierten Wegsehens und politischen Ersatzhandelns aus.

7. Von mangelnder dogmatischer und sozialer Differenzierung zeugen auch die Vorstellungen über die Rolle der Sexualität sowie insbesondere über das Verhältnis von Sexualität und Gewalt in den menschlichen Sozialbeziehungen. Die Unterstellung gewaltfreier und konsensbestimmter Sexualbeziehungen unter erwachsenen und gleichaltrigen Heterosexuellen – ob in rechtlich ehegebundener oder in sozial frei bestimmter Form – ist dabei bekanntlich ebenso fiktiv wie die Unterstellung, sexuelle Beziehungen unter altersungleichen Homosexuellen seien von vornherein und typischerweise gewaltbesetzt und -erzwungen. Nach dem Muster einer Logik, daß nicht sein kann, was nicht sein darf, wird in der Kriminalpolitik wie in der öffentlichen Diskussion auf der Basis einer solchen verzerrten Wirklichkeitsdarstellung eine geradezu kreuzzugartige Kampagne gegen Pädophile und sogar deren Selbsthilfegruppen geführt. Dabei entsteht leicht ein Klima, in dem mit dem Verdacht der Pädophilie beliebig umgegangen wird. Die gleiche Kriminalpolitik, die den jungen Partner einer pädophilen Beziehung nur in der Rolle des verführten, schwachen, willenlosen und schutzbedürftigen Opfers zu denken und zu behandeln vermag, scheut sich nicht, laut über die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters nachzudenken, wenn es darum geht, den jungen Menschen in Täterhaftung zu nehmen.
Das Strafrecht betrachtet pädophile Mitglieder der Gesellschaft als Inkarnation des Bösen – weder konsensfähig noch resozialisierbar. Es ist diese gesellschaftliche Gruppe mit pädophilen sexuellen Neigungen, mit der zu allererst die entsetzlichen Kriminalfälle auch über den sexuellen Kindesmißbrauch hinaus, bis zur Tötung gedanklich und verfolgend in Verbindung gebracht werden – gegen alle Fahndungs- und Tätererfahrung. Es ist keine Frage, daß die kriminalpolitische und gesellschaftliche Fixierung auf diese Gruppe abweichender Sexualpraxis sich nicht auf die registrierbare Wirklichkeit berufen kann, sondern das Ergebnis irregeleiteter sozialer Fantasie und dämonisierender Projektion zugunsten der Verkennung und Ignorierung von gesellschaftlichen Verhältnissen darstellt, deren Eingeständnis das gesellschaftliche Bewußtsein nicht aushalten würde. Der derzeitige gesellschaftliche und staatliche Umgang mit der Gruppe der Pädophilen ist ein Lehrstück aus dem ebenso alten wie offenbar aufklärungsresistenten Kapitel der Erzeugung von gesellschaftlichen Sündenböcken und der moralischen Verschiebung und Entäußerung sozialer Probleme.

8. Diese Diskrepanz zwischen der kriminalpolitisch unterstellten und der empirisch erfahr- und ausweisbaren sozialen Realität auf dem Gebiet der Gefahren für die körperliche Integrität und Unversehrtheit – nicht nur von Kindern und Jugendlichen – führt, wenn sie denn ans Licht tritt, zu Beschädigungen strafrechtlicher Prinzipien und elementarer Maximen des sozialen Zusammenlebens, deren zerstörerische Tragweite nur selten ins Bewußtsein des Alltags politischen Aktionismus sowie der öffentlichen Diskussion tritt. Die Kehrseite der Tabuisierung von Familie und sozialem Nahraum in bezug auf den Schutz der in ihnen lebenden und „eingeschlossenen“ Personen besteht in einer Art ungebundenen und wuchernden Generalverdachts oder auch Gegentabus: der Vermutung einer Allgegenwart von Gewalt in familiären und sozialen Nah- und Intimbeziehungen – eine Vermutung, die sich, wenn sie denn in der Welt ist, ihre Existenz kaum mehr durch die förmlichen Beweisregeln des Strafrechts „abkaufen“ läßt. Dieses Gegentabu erzeugt vielmehr für seine Triftigkeit und „Geltung“ ein eigenes Instrumentarium an „Beweisen“, das nach dem Prinzip der sich selbst erfüllenden Prognose funktioniert und manchen Beobachter zu Recht an vormoderne Strukturen des Strafrechts erinnert – von nicht-öffent-lichen Verfahren bis hin zu Arten und Formen der Evidenz und der „Beweisführung“, die nach der Logik einer Geheimwissenschaft und dem Muster einer Erkennntnis auf dem Wege der Offenbarung nur dem Beweisführer zugänglich ist. Eine so angelegte Kriminalpolitik schützt nicht die Familie und den sozialen Nahraum, sondern beschädigt sie bis zur Unwirtlichkeit.

9. Eine solche Kriminalpolitik ist um so mehr zu kritisieren, als ihre staatlichen und politischen Verfechter entgegen vielfältigen und Jahrzehnte alten wissenschaftlichen Erkenntnissen populistisch und opportunistisch die verhaltenssteuernde Effektivität des Strafrechts behaupten und unterstellen. Es ist nachhaltig verbürgtes Wissen, daß Strafe und Repression keine zuverlässigen Ratgeber insbesondere für Gesinnungs- und Affekttaten sind, das sie in diesen Fällen eher oft zu ungeplanten Anschlußtaten führen. Auch der behauptete „symbolische Gewinn“ einer solchen Kriminalpolitik im Sinne der öffentlichen und staatlichen Bekräftigung bestimmter Normen und Moralen ist höchst zweifelhaft, allemal kaum empirisch zu belegen und zu überprüfen. Es ist vor allem diese Einsicht, die die Humanistische Union seit ihrem Bestehen dazu veranlaßt hat, immer wieder gegen den Einsatz des Strafrechts zur Durchsetzung von Sexualmoral einzutreten. Wegen seiner nachweisbaren Untauglich-keit und nicht seltenen Kontraproduktivität in Verhaltensbereichen wie dem der menschlichen Sexualität gerät das Strafrecht gerade hier oft in einen fatalen Sog eines „more of the same“, der sich schließlich auf das gesamte Strafrecht ausdehnt.

10. Diese Kriminalpolitik gnadenloser Ausgrenzung, unerbittlichen Tugendterrors und blind machender Selbstgerechtigkeit tritt zudem in ihren Folgen und Auswirkungen erst ins volle Licht, wenn man sich ihre represssiven Einzelheiten vor Augen führt. Im Namen des Kinderschutzes hat die Bundesprüfstelle ihre liberale Spruchpraxis teilweise wieder kassiert; das Internet ist ständiger Adressat Zugang beschränkender staatlicher Kontrolle; das Bundeszentral-register tilgt seine Informationen über Sexualtäter später und schwerfälliger und hat die privilegierte Behandlung für Jugendliche eingeschränkt und teilweise wieder aufgehoben; die Schwelle zur Führungsaufsicht ist herabgesenkt, diejenige zur Entlassung aus Gefängnis und Psychiatrie angehoben worden; und selbst die zu Recht in Verruf stehende Sicherungsverwahrung hat an strafrecht-licher Hoffähigkeit wieder gewonnen – dazu reicht schon die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Natürlich fehlt in diesem strafrechtlichen Bukett die Erhöhung der Strafrahmen nicht – die immer noch griffbereiteste Schraube im strafrechtlichen Instrumentenkasten. Insgesamt zeichnen sich Konturen eines Sonderstrafrechts für Sexualstraftäter ab. Dies offenbart sich zum Beispiel darin, daß Ärzten, Psychologen oder Sozialarbeitern im Strafvollzug durch eine weitgehend unbemerkt gebliebene Novellierung des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1998 im Zusammenhang mit der materiellrechtlich verschärften Verfolgung von Sexualstraftaten ihr bislang gesetzlich verbrieftes Schweigerecht – das Fundament und der Garant ihrer erfolgreichen Tätigkeit – genommen worden ist.

11. Eine Kriminalpolitik der skizzierten Art ist weit entfernt von den gesellschaftlichen und pädagogischen Herausforderungen und Notwendigkeiten, denen sich eine Politik stellen müßte, die es ernst meint mit der Schaffung und Förderung der Bedingungen, unter denen Kindern und Jugendlichen ein Aufwachsen und eine Entwicklung ermöglicht werden, die sie zu selbständigen, eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Persönlichkeiten werden läßt. Dazu gehören materielle Voraussetzungen ebenso wie soziale und bildungspolitische. Dazu gehört vor allem auch die Gewährung von und das Vertrauen zur Mündigkeit der jungen Menschen, Vertrauen auch in die verantwortliche Handhabung eines umfassenden – auch sexuellen – Selbstbestimmungsrechts.

(einstimmig beschlossen am 24. Juni 2000)
Bundesvorstand der Humanistischen Union

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