Themen / Informationsfreiheit / Informationsrecht in Deutschland

Gesetz zur Förderung der Infor­ma­ti­ons­frei­heit im Land Berlin

19. März 2009

Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG vom 15. Oktober 1999 verk. am 29.10.1999, GVBl. S. 561; zuletzt geändert durch Art. XII Nr. 6 d. Gesetzes v. 19.3.2009, GVBl. S. 70 (Stand: November 2009)

Abschnitt 1 Infor­ma­ti­ons­recht

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

§ 2 Anwen­dungs­be­reich

(1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.
(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in § 18 a.

§ 3 Infor­ma­ti­ons­recht

(1) Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden.
(2) Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
(3) Weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Umfang der Infor­ma­ti­ons­frei­heit

Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung.

Abschnitt 2 Einschrän­kungen des Infor­ma­ti­ons­rechts

§ 5 Amtsver­schwie­gen­heit

Mit der Entscheidung, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu verbinden. Sie darf nur in den Fällen des §11 versagt werden.

§ 6 Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten

(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1) das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Der Offenbarung personenbezogener Daten stehen schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte
1. ergibt, dass
a) die Betroffenen an einem Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt sind,
b) eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Erklärung abgegeben oder eine Anzeige, Anmeldung, Auskunft oder vergleichbare Mitteilung durch die Betroffenen gegenüber einer Behörde erfolgt ist,
c) gegenüber den Betroffenen überwachende oder vergleichbare Verwaltungstätigkeiten erfolgt sind,
d) die Betroffenen Eigentümer, Pächter, Mieter oder Inhaber eines vergleichbaren Rechts sind,
e) die Betroffenen als Gutachter, sachverständige Personen oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgegeben haben, und durch diese Angaben mit Ausnahme von
– Namen,
– Titel, akademischem Grad,
– Geburtsdatum,
– Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
– innerbetrieblicher Funktionsbezeichnung,
– Anschrift,
– Rufnummer
nicht zugleich weitere personenbezogene Daten offenbart werden;
2. die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Satz 1 gilt auch, wenn die Betroffenen im Rahmen eines Arbeits-oder Anstellungsverhältnisses oder als Vertreter oder Vertreterin oder Organ einer juristischen Person an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Mitteilungen machen oder die Verwaltungstätigkeit ihnen gegenüber in einer solchen Eigenschaft erfolgt.

§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen

Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Gegenüber der Offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung können sich die Betroffenen und die öffentliche Stelle nicht auf Satz 1 berufen.

§ 8 Angaben über Gesund­heits­ge­fähr­dungen

Der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Akteneinsicht oder Aktenauskunft stehen schutzwürdige Belange der Betroffenen nach § 6 Abs. 1 und §7 in der Regel nicht entgegen, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit Angaben über Gesundheitsgefährdungen sowie im Zusammenhang mit den von den Betroffenen dagegen eingesetzten Schutzvorkehrungen stehen.

§ 9 Schutz besonderer öffent­li­cher Belange, der Rechts­durch­set­zung und Straf­ver­fol­gung

(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann oder nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind.
(2) Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur für die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen laufender Gerichtsverfahren nur bis zu deren rechtskräftigem Abschluss. Die Entscheidung ist entsprechend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die öffentliche Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorenthaltung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.

§10 Schutz des behörd­li­chen Entschei­dungs­pro­zesses

(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Dies gilt nicht für die Ergebnisse von abgeschlossenen Verfahrenshandlungen eines Verwaltungsverfahrens, die für die Entscheidung verbindlich sind. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsverfahren verbindliche Stellungnahmen anderer Behörden.
(2) Die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung sind einsehbar, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst ist. Für die Akten der Landschaftsplanung sowie für die Akten zur Aufstellung der in §17 genannten Pläne gilt Satz 1 entsprechend. Die Akten zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind einsehbar, sobald der Beginn der vorbereitenden Untersuchung beschlossen worden ist.
(3) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht,
1. soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen,
2. soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden.
(4) Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht.

§ 11 Gefährdung des Gemeinwohls

Außer in den Fällen der §§ 5 bis 10 darf die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde.

§ 12 Beschränkte Akten­ein­sicht oder Akten­aus­kunft

Soweit die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen, besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile. Wird Akteneinsicht beantragt, so sind die geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen; die Abtrennung kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile erfolgen.
Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind in der Akte zu vermerken.

Abschnitt 3 Verfahren

§ 13 Antrag­stel­lung, Durch­füh­rung der Akten­ein­sicht und Akten­aus­kunft

(1) Der Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist mündlich oder schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, die die Akten führt. Im Antrag soll die betreffende Akte bezeichnet werden. Sofern dem Antragsteller oder der Antragstellerin Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte fehlen, ist er oder sie durch die öffentliche Stelle zu beraten und zu unterstützen. Wird ein Antrag schriftlich bei einer unzuständigen öffentlichen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller oder die Antragstellerin entsprechend zu unterrichten.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der öffentlichen Stelle, die die Akten führt. Die öffentliche Stelle ist verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin ausreichende räumliche und sachliche Möglichkeiten zur Durchführung der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
(3) Aktenauskunft kann mündlich oder schriftlich erteilt werden.
(4) Bei Gewährung von Akteneinsicht und Aktenauskunft ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Anfertigung von Notizen gestattet.
(5) Auf Verlangen sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zustellen. Soweit der Überlassung von Ablichtungen Urheberrechte entgegenstehen, ist von der öffentlichen Stelle die Einwilligung der Berechtigten einzuholen. Verweigern die Berechtigten die Einwilligung, so besteht kein Anspruch nach Satz l. Das Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft bleibt davon unberührt.
(6) Sofern die Einsicht von Daten begehrt wird, die auf Magnetbändern oder anderen Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine elektronische Kopie zu überlassen.
(7) Die Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von durch Akteneinsichten oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig.

§ 14 Entschei­dung, Anhörung der Betroffenen

(1) Über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist unverzüglich zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine Prüfung des Antrags auf Zulässigkeit und Umfang der Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorauszugehen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattgegeben werden kann und Rechte Betroffener nicht berührt sind, so soll bei mündlicher Antragstellung Akteneinsicht oder Aktenauskunft sofort gewährt werden. Bei schriftlicher Antragstellung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Entscheidung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass die Akteneinsicht oder Aktenauskunft innerhalb der allgemeinen Sprechzeiten oder der allgemeinen Dienstzeiten gewährt wird. Wird durch die sofortige Gewährung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Einzelfall die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Stelle beeinträchtigt, so kann ein späterer Termin bestimmt werden.
(2) Kommt die öffentliche Stelle bei der Prüfung eines Antrags auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu der Auffassung, dass der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen keine schutzwürdigen Belange Betroffener entgegenstehen oder dass der Gewährung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft zwar schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen, das Informationsinteresse aber das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, so hat sie den Betroffenen unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der Erteilung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung istauch den Betroffenen bekannt zu geben. Über den Antrag ist unverzüglich nachAblauf der Äußerungsfrist zu entscheiden. Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft darf erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung gegenüber den Betroffenen oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auch den Betroffenen bekannt zu geben ist, erteilt werden. Gegen die Entscheidung können die Betroffenen Widerspruch einlegen.
(3) Gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

§ 15 Begrün­dungs­pflicht, Beschei­dungs­fristen

(1) Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist schriftlich zu begründen. Ist der Antrag mündlich gestellt worden, so gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin.
(2) In der Begründung hat die öffentliche Stelle, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Angaben möglich ist, den Antragsteller oder die Antragstellerin über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren.
(3) Im Falle der vollständigen Verweigerung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft hat die Behörde auch zu begründen, weshalb keine beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach §12 erteilt werden kann.
(4) Lehnt die öffentliche Stelle die Akteneinsicht unter Berufung auf §9 oder §10 ab, so hat sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann.
(5) Will die öffentliche Stelle den Antrag zurückweisen, so ist der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung nach Absatz l zu bescheiden.

§ 16 Kosten

Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 17 Veröf­fent­li­chungs­pflichten, Akten­ver­zeich­nisse

(1) Emissionskataster (§ 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Luftreinhaltepläne (§ 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Abfallwirtschaftspläne (§ 29 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes), Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes), Wasserbewirtschaftungspläne (§ 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes), die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen; Wasserbücher (§ 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind allgemein zugänglich zu machen.
(2) Die Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie überden Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden, sind allgemein zugänglich zu machen.
(3) Auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(4) Jede öffentliche Stelle hat Verzeichnisse zu führen, die geeignet sind, die Aktenordnung und den Aktenbestand sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen. Jede öffentliche Stelle hat Register, Aktenpläne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsenderverzeichnisse, Tagebücher und Verzeichnisse im Sinne von Satz 1 allgemein zugänglich zu machen.

§ 18 Beauf­tragter für das Recht auf Akten­ein­sicht

(1) Zur Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird vom Berliner Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Beauftragten für das Recht auf Akteneinsicht richten sich nach den §§ 21 und 22 des Berliner Datenschutzgesetzes. Der Beauftragte führt die Amts-und Funktionsbezeichnung „Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ in männlicher oder weiblicher Form.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse des § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(3) Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet dem Abgeordnetenhaus entsprechend § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes.

§ 18a Umwelt­in­for­ma­ti­onen

(1) Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen einer informationspflichtigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes findet § 14 Abs. 3 Anwendung.
(3) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
(4) Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. §16 findet insoweit Anwendung. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren nicht erhoben für
1. die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort,
2. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
3. die Übermittlung der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen.
(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 desUmweltinformationsgesetzes können für die Übermittlung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen, soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich neben den Auslagen nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 4 Schluss­vor­schriften

§ 19 Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. § 2 a Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Es wird folgender § 4 a eingefügt:
㤠4 a Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) gelten entsprechend.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.
(5) § 72 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.“

§ 20 Änderung des Berliner Presse­ge­setzes

In § 4 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Gesetz vom 6. April 1995 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.“

§ 21 Änderung des Archiv­ge­setzes des Landes Berlin

In § 4 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bauakten in der Regel 90 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten.“

§ 22 Ordnungs­wid­rig­keiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §13 Abs. 7 die durch Akteneinsichten oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, speichert oder sammelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 23 Inkraft­treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

nach oben