Themen / Rechtspolitik

Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für den Straf­vollzug muss beim Bund bleiben!

11. Februar 2005

Strafrechtswissenschaftler, Strafvollzugsrechtler und Kriminologen sprechen sich gegen die Änderungsvorschläge der Föderalismuskommission aus

Mitteilungen Nr. 188, S.13

Mehr als 100 Jahre musste Deutschland nach seinem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung auf ein einheitliches Strafvollzugsgesetz warten, das 1976 mit den Stimmen aller Parteien nach Jahrzehnte langer Diskussion verabschiedet wurde. Diese Rechtseinheit innerhalb Deutschlands, aber auch die systematisch sachlich gebotene Einheit von materiellem Recht, Verfahrens- und Vollzugsrecht soll nun aufgelöst werden. Das wird negative Folgen haben – nicht zuletzt für die Qualität des Strafvollzugs, die Verwirklichung des Vollzugsziels der Resozialisierung und damit des Rückfallrisikos.

Das Strafvollzugsrecht betrifft einen Kernbereich staatlicher Tätigkeit, im Rahmen derer die intensivsten Eingriffe in die Rechte von verurteilten Bürgern stattfinden. Diese Eingriffe müssen grundsätzlich gleichermaßen ausgestaltet werden und dürfen nicht zur Disposition unterschiedlicher und wechselnder landespolitischer Orientierungen gestellt werden. Der unsere Verfassung prägende Grundsatz, dass in den Ländern möglichst einheitliche Lebensverhältnisse herzustellen sind, muss im Strafvollzug in besonderem Maße Beachtung finden. Es war erklärtes Ziel der mehr als 100-jährigen Gesetzgebungsarbeit, die 1976 zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes führte, der Auseinanderentwicklung der Lebensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern entgegen zu wirken. Deshalb wurden u.a. zeitgleich mit dem StVollzG bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen.

Die Auflösung der Rechtseinheit im Strafvollzugsrecht würde die schon jetzt erhebliche Ungleichheit der Lebensverhältnisse in Bereichen der Resozialisierung und insbesondere der Entlassungsvorbereitung (offener Vollzug, Vollzugslockerungen etc.) noch weiter vertiefen. Es besteht die Gefahr, dass einzelne Bundesländer den Strafvollzug auf einen reinen Verwahrvollzug reduzieren und die für eine erfolgreiche Resozialisierung notwendigen personellen und sachlichen Mittel weiter kürzen, während andere das alleinige Ziel der Resozialisierung und damit der Verhinderung weiterer Kriminalitätsopfer ernst nehmen.

Wie weit wäre der Strafvollzug in den neuen Bundesländern heute ohne einheitliches Strafvollzugsgesetz und wäre es wirklich wünschenswert, dass Mindeststandards durch Vereinbarungen von 16 Justizverwaltungen und Entscheidungen der Bundesgerichte erzielt werden? Soll das Jugendstrafvollzugsgesetz nach 30 Jahren Reformdiskussion wiederum kurz vor der Einigung gestoppt werden?

Letztlich geht es darum, ob man bei so erheblichen Grundrechtsbeschränkungen, wie sie der Strafvollzug mit sich bringt, gleiche Rechte und Pflichten für alle Gefangenen möchte, die aufgrund gleicher Strafgesetze verurteilt wurden oder ob man die jeweiligen Ziele und Standards, das Ausstattungsniveau und die Sicherheit den wechselnden Mehrheiten in den Landtagen überlassen will, wobei man zusätzlich befürchten müsste, dass in den Wahlkämpfen vollzugspolitische Themen aus taktischen Überlegungen abgehandelt werden. Das gab es zwar auch in der Vergangenheit und auch auf Bundesebene – das würde sich aber sicher erheblich verstärken.

Sachlich tragfähige Argumente werden für die Auflösung der Rechtseinheit nicht genannt. Es hat den Anschein, dass das Thema Strafvollzug zwischen Bund und Ländern nur Verhandlungsmasse ist, um sich bei anderen Regelungsbereichen durchzusetzen.

Wissenschaft, Praxis und Politik waren sich in den letzten 25 Jahren häufig nicht einig über die Bewertung einzelner Regelungen des Strafvollzugsgesetzes und deren Umsetzung – aber die größere Rechtssicherheit und die bundesdeutsche Rechtseinheit wurden regelmäßig von allen befürwortet und sind ein hohes Gut, dass nicht grundlos aufgegeben werden darf.

Erstunterzeichner: Prof.Dr. Rolf-Peter Calliess, Hannover; Prof.Dr. Heinz Cornel, Berlin; Prof.Dr. Frieder Dünkel, Greifswald; Prof.Dr. Bernd Maelicke, Lüneburg; Prof.Dr.Dr.h.c. Heinz Müller-Dietz, Sulzburg; Prof.Dr. Horst Schüler-Springorum, München; Prof.Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg; Prof.Dr. Michael Walter, Köln

weitere Unterzeichner: Dr. Kai Bammann, Bremen; Prof.Dr. Britta Bannenberg, Bielefeld; Dr. Michael C. Baurmann, Mainz; Dr. Mechthild Bereswill, Hannover; Prof.Dr. Werner Beulke, Passau; Prof.Dr. Lorenz Böllinger; Prof.Dr. Klaus Boers, Münster; Dr. Axel Boetticher, Karlsruhe; Oliver Brüchert, Frankfurt am Main; Dr. Burkhard Damman, Wien; Prof.Dr. Dieter Dölling, Heidelberg; Prof.Dr. Marlis Dürkop, Hamburg; Prof.Dr. Helga Einsele, Frankfurt am Main; Prof.Dr. Johannes Feest, Bremen; Prof.Dr. Thomas Feltes, Bochum; Prof.Dr. Monika Frommel, Kiel; Prof.Dr. Brigitte Geissler-Piltz, Berlin; Jochen Goerdeler, Hannover; Achim Golzem, Frankfurt; Prof.Dr. Ute Ingrid Haas, Wolfenbüttel; Gernot Hahn, Fürth; Christoph Freiherr von Harsdorf, Wien; Prof.Dr. .Arthur Hartmann, Bremen; Prof.Dr. Wolfgang Heinz, Konstanz; Dr. Olaf Heischel, Berlin; Prof.Dr. Peter Höflich, Cottbus; Prof.Dr. Frank Höpfel, Wien; Prof.Dr. Herbert Jäger, Hamburg; Prof.Dr. Udo Jesionek, Wien; Prof.Dr. Heike Jung, Saarbrücken; Prof.Dr. Günther Kaiser, Freiburg; Prof. Gabriele Kawamura-Reindl, Nürnberg; Prof.Dr. Hans-Jürgen Kerner, Tübingen; Prof.Dr. Joachim Kersten, Villingen-Schwenningen; Dr. Jörg Kinzig, Freiburg; Prof.Dr. Gerd Ferdinand Kirchhoff, Mönchengladbach; Prof.Dr. Diethelm Klesczewski, Leipzig; Prof.Dr. Peter Knösel, Potsdam; Prof. Gertrud Krauss, Nürnberg; Prof.Dr. Arthur Kreuzer, Gießen; Prof.Dr. Hans-Ludwig Kröber; Prof.Dr. Timm Kunstreich, Hamburg; Dr. Liora Lazarus, Oxford; Dr. Werner Lehne, Hamburg; Prof.Dr. Michael Matzke, Berlin; Prof.Dr. Bernd Dieter Meier, Hannover; Prof.Dr. Norbert Nedopil, München; Dr. Frank Neubacher, Köln; Prof. Werner Nickolai, Freiburg; Prof.Dr. Gerhard Nothacker, Potsdam; Prof.Dr. Sabine Nowara, Waltrop; Prof.Dr. Heribert Ostendorf; Prof.Dr. Hans-Uwe Otto, Bielefeld; Dr. Werner Päckert, Taunusstein; Prof.Dr. Hans-Joachim Plewig, Lüneburg; Dr. Gerhard Rehn, Hamburg; Prof.Dr. Richard Reindl, Nürnberg; Prof.Dr. Klaus Riekenbrauk, Düsseldorf; Dr. Dorothea Rzepka, Frankfurt; Dr. Karl-Peter Rotthaus, Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland a.D., Schondorf; Prof.Dr. Albert Scherr, Freiburg; Prof.Dr. Heinz Schöch, München; Prof.Dr. Lorenz Schulz, Frankfurt; Prof.Dr. Klaus Sessar, Hamburg; Prof. Wolfhart Sommerlad, Frankfurt am Main; Prof.Dr. Heinz Steinert, Frankfurt am Main; Prof.Dr. Franz Streng, Erlangen; Prof.Dr. Andreas Strunk, Wernau; Prof.Dr. Thomas Trenczek, Jena; Prof.Dr. Bernhard Villmow, Hamburg; Prof.Dr.Dr.h.c. Klaus Volk, München; Dr. Joachim Walter, Adelsheim; Prof.Dr. Thomas Weigend, Köln; Prof.Dr. Peter Wetzels, Hamburg; Prof.Dr. Dieter Zimmermann, Darmstadt

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