Themen / Innere Sicherheit

Präventive Abhör­be­fugnis im Nieder­säch­si­schen Polizei­ge­setz nichtig

27. Juli 2005

Humanistische Union begrüßt den Versuch des Bundesverfassungsgerichts, das Telekommunikationsgeheimnis wiederzubeleben

Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung ist als Versuch einer Wiederbelebung des Telekommunikationsgeheimnisses zu werten, nachdem auch Landesgesetzgeber in ihren Polizeigesetzen präventive Abhörbefugnisse geschaffen haben.

Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan, stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, kommentiert die Karlsruher Entscheidung wie folgt: „Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesgesetzgeber nicht nur beim Übertreten ihrer Gesetzgebungszuständigkeit erwischt. Das Urteil versieht weite Teile der ‚vorbeugenden Verbrechensbekämpfung‘, mit der die Polizei ohne Anfangsverdacht im Vorfeld von strafbaren Handlungen ermittelt, mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit. Und es widerspricht Urteilen von Landesverfassungsgerichten, die beispielsweise Große Lauschangriffe zur ‚vorbeugenden Verbrechensbekämpfung‘ für vereinbar mit der grundgesetzlichen Kompetenzordnung gehalten haben. Nun müssen alle Polizeigesetzgeber ihre Gesetze auf verfassungswidrige Befugnisse hin untersuchen.“

„Außerdem ist es zu begrüßen“, so Roggan weiter, „dass das Gericht den Schutz der Privatsphäre auch im Bereich der Telekommunikationsüberwachung verlangt. Damit werden in Zukunft viele Abhörmaßnahmen – auch im Rahmen der Strafverfolgung – nur noch sehr eingeschränkt zulässig sein. In vielen Fällen wird eine bloße Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne „Live-Kontrolle“ nicht mehr möglich sein.“

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