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Religions- und weltan­schau­ungs­po­li­ti­scher Dialog der Fraktion B90/Die Grünen in Bayer. Landtag

08. April 2019

Die Fraktion B90/Die Grünen im Bayerischen Landtag „Religions- und weltanschauungspolitischer Dialog“ am 8. April 2019 ein.

Geladen sind Vertreterinnen und Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Humanistische Union Bayern.

Die Fraktion B90/Die Grünen im Bayerischen Landtag, vertreten durch

  • Katharina Schulze, MdL Fraktionsvorsitzende

  • Gabriele Triebel, MdL, Religionspolitische Sprecherin

  • Verena Osgyan, MdL, Mitglied der Synode der evangelischen Landeskirche

laden zu einem

„Religions- und weltanschauungspolitischer Dialog“ am 8. April 2019 ein.

Geladen sind Vertreterinnen und Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Humanistische Union Bayern.

Der Dialog soll aufzeigen,

  • welche Rolle sowohl die Religionsgemeinschaften als auch die Weltanschauungsgemeinschaften für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft spielen können,

  • auf welche Weise das Bestattungsrecht sowie der Religions- und Ethikunterricht modernisiert werden sollen,

  • welche religions- und weltanschauungspolitischen Themen die Teilnehmenden derzeit am meisten beschäftigten und wo Sie Handlungsbedarf sehen.

Die TeilnehmerInnen werden gebeten, ihre Position vorab schriftlich einzureichen.

Position der Humanis­ti­schen Union e.V. LV Bayern

Nach unserer Meinung soll jeder die Freiheit haben, seinen Überzeugungen gemäß zu leben, soweit dies mit den allgemeinen Rechtsregeln vereinbar ist. Niemand hingegen soll das Recht haben, in die-se Grundfreiheit einzugreifen.
Nach unserem Grundgesetz sind auch die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften frei, für ihre Glaubenssätze einzutreten und ihre Angelegenheiten – im Rahmen der allgemeinen Rechtsregeln – selber zu ordnen. Genauso kann jeder Bürger sich in Glaubensdingen nach eigener Überzeugung verhalten, und daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen. Der Staat endlich ist verpflichtet, diese Frei-heitsrechte durch strengste Neutralität zu sichern.

Es verträgt sich also nicht mit dem Geist unserer Verfassung, Kirchen Vorrechte zu gewähren oder zu versuchen, mit Hilfe der Staatsgewalt den Bürgern Verhaltensformen aufzuzwingen, nur weil sie den Glaubenssätzen einer Religionsgesellschaft entsprechen. Dies führt unvermeidlich zur Benachteiligung und Diskriminierung aller Andersdenkenden und Andersgläubigen.

Der Verzicht auf eine Staatsideologie (sei sie das Christentum oder der Marxismus-Leninismus) ist alles andere als Gleichgültigkeit gegenüber Weltanschauungsfragen. Es ist die Entscheidung zu einem radikalen Respekt vor der Freiheit und Würde jedes einzelnen Individuums. Nur ein Staat, der sich zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann „Heimstatt“ aller Bürgerinnen und Bürger sein. Erst ein solcher Staat hat den Schritt getan von obrigkeitlicher Bevormundung und Besserwisserei zur Achtung des Selbstbestimmungsrechtes und der Eigenverantwortlichkeit jedes Bürgers und jeder Bürgerin. Weil er diese Achtung seinen BürgerInnen entgegenbringt, kann er sie auch von diesen verlangen und macht so Toleranz zur Grundlage des Umgangs miteinander.  Es handelt sich also keineswegs um ein Weniger an wertgefüllter Ordnung, sondern im Vergleich zu anderen Modellen um einen be-deutenden Fortschritt.

Deswegen hat die Humanistische Union (HU) immer wieder gefordert – und sie hat darin auch Anhänger innerhalb der Religionsgesellschaften selbst gefunden -, die im Grundgesetz angelegte Trennung von Staat und Kirche ausnahmslos durchzuführen. Sie hat diese Forderung am Schluss dieses Statements abgedruckten zwölf Punkten im Einzelnen formuliert. Nur so kann die weltanschauliche Neutralität des Staates gewährleistet und nur so können die Kirchen von allen Staatsab-hängigkeiten befreit werden.

Religions- und Ethik­un­ter­richt an staatlichen Schulen.

Der im Grundgesetz (Art. 7, 3) vorgesehene Unterricht ist im ·Gegensatz hierzu „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ zu erteilen. Er führt daher zur Betonung des allgemein verbindlichen Wahrheitscharakters der jeweiligen religiösen Lehrmeinung und widerspricht damit einer Erziehung zur Toleranz. Er ist im Prinzip ein konfessioneller lndoktrinationsunterricht und wird von der HU abgelehnt.
An seine Stelle soll ein für alle verpflichtendes Fach (z.B. LER, Ethik, Philosophie) treten, in dem auch existentielle Fragen (Woher kommt der Mensch? Wohin geht er? Sinn des Lebens, Schicksal und Zufall?) mit den SchülerInnenn behandelt und erörtert werden. Denn bei der Beschäftigung mit solchen Fragen wächst der Mensch. Auch lernt er dabei die Vielfalt der philosophischen und religiösen Antworten auf diese Fragen kennen. Ein solches Schulfach kann zur Toleranz erziehen und zur Erkenntnis führen, dass es keine Lehre gibt, die die reine, alleinige und alle Menschen verpflichtende Wahrheit besitzt.

Weltan­schau­ungs­po­li­ti­sche Themen, die die Humanis­ti­sche Union z.Zt. beschäf­ti­gen:

Bayern:
Kreuzerlass der Bayerischen Staatsregierung

Seit letztem Jahr sind sämtliche Behörden im Freistaat verpflichtet, im Eingangsbereich ihrer Dienstgebäude „deutlich wahrnehmbar“ ein Kreuz anzubringen. Das Kreuz ist u.E. das zentrale Symbol des Christentums, unter dem die unmenschlichsten Verbrechen begangen worden sind, in jedem Krieg die Waffen von den Kirchenvertretern jeder Seite gesegnet worden sind, Papst Pius XII. in den zwölf Jah-ren der Nazidiktatur kein Wort der Kritik an der Judenvernichtung verlor und die Kirche sich heute noch auf das Hitlerkonkordat beruft.
Mit diesem Erlass ergreift nach Auffassung der HU der Staat unverhohlen Partei für eine Religionsgemeinschaft und verletzt seine Neutralitätspflicht.
Die HU und andere planen, rechtlich gegen den Erlass vorzugehen, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht.

Meinungs­frei­heit in städtischen Räumen

Auf Betreiben von Stadtrat Marian Offman, Mitglied der CSU und der Israelitischen Kultusgemeinde, haben die Fraktionen von SPD und CSU im Dezember 2017 den Antrag „Gegen jeden Antisemitis-mus – Keine Zusammenarbeit mit der antisemitischen BDS-Bewegung“ beschlossen. Obwohl den Fraktionen dazu die fachliche Kompetenz fehlt, stellen sie sich „gegen die antisemitische BDS-Kampagne“ und wollen „städtische Räume nicht länger den Gegnern der israelischen Regierungspolitik für Veranstaltungen zur Verfügung stellen“. Nur die LINKE hat geschlossen gegen den Antrag gestimmt.
Auch die Humanistische Union Südbayern war davon betroffen, als sie ihren Preis „Aufrechter Gang“ an Judith und Reiner Bernstein, insbesondere für deren Engagement bei der Aktion „Stolpersteine für München“ und ihr Eintreten für eine friedliche Lösung des Israel-Palästina-Konflikts vergeben wollte. Das von der HU angefragte „Gasteig“ weigerte sich, einen Raum für die Preisverleihung zu vermie-ten, unter Berufung auf den geplanten (und inzwischen ergangenen) Beschluss des Stadtrates „Gegen jeden Antisemitismus!….“, sodass wir in ein wesentlich teureres Kino ausweichen mussten.
Wir verurteilen eindeutig Angriffe auf den Bestand des Staates Israel und antisemitische Diffamierungen, verlangen aber unmissverständlich, dass Deutschland als demokratischer Rechtsstaat gewährleisten muss, dass öffentlich über alles, also auch über den Staat Israel, geredet werden kann. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz verleiht BürgerInnen ein Recht auf Nutzung städtischer Räume. Das Bundesverfassungsgericht hat im bekannten „Lüth-Urteil“ vom 15. 1. 1958 ausdrücklich anerkannt, dass dieses Grundrecht schlechthin konstituierend für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist und dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Gemeinde unter Hinweis auf zu erwartende missliebige Meinungsäußerungen die Vermietung eines Veranstaltungssaals verweigert. Deshalb ist u.E. der Münchner Stadtratsbeschluss rechtswidrig. Dies betrifft auch die Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 (Az. M 7 K 18.3672), die eine Raumverweigerung aufgrund des Stadtratsbeschluss für zulässig erklärte. Wir behalten uns eine gerichtliche Klärung vor, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht.

Bund und Bayern:
100 Jahre Staatsleistungen – Jubiläum eines Verfassungsbruchs

Recherchen der HU haben ergeben: Die Staatsleistungen an die evangelische und katholische Kirche seit 1949 belaufen sich mittlerweile auf knappe 18,5 Milliarden Euro. Allein 2018 überwiesen die Länder – mit Ausnahme von Hamburg und Bremen – den beiden Kirchen rund 549 Millionen Euro. Eine neue Rekordsumme in einem stetigen Aufwärtstrend. Zum wiederholten Male fordert deshalb die HU den Bund und die Länder auf, endlich die Staatsleistungen an die Kirchen einzustellen.

Im Zuge der Reformation und zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Kirchen enteignet, seitdem werden die sogenannten Staatsleistungen als Entschädigungen an die Kirchen gezahlt. Es handelt sich also um Entschädigungszahlungen für Enteignungen, die vor gut 200 Jahren stattgefunden haben. Sie sind weder an die Anzahl der Mitglieder der Kirchen noch an einen Zweck gebunden. Allerdings sind sie an die Entwicklung der Beamtenbezüge gekoppelt, sodass Jahr für Jahr mehr Geld von den Ländern an die Kirchen fließt. Und da diese Zahlungen nicht zweckgebunden erfolgen, müssen die Kirchen auch keine Rechenschaft darüber ablegen, was mit diesem Geld geschieht. Auch der Rechnungshof kann hier nicht nachprüfen, wofür die Gelder verwendet werden. Diese Staatsleistungen sind auch nicht mit jenen Zuwendungen zu verwechseln, die die Kirchen für karitative Projekte erhalten.

Es ist ein Verfassungsskandal, denn seit 1919 besagt der Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religions-gesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf“. Dieser eindeutige Auftrag, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, durch die die Staatsleistungen abgelöst bzw. aufgehoben werden, ist durch Artikel 140 des Grundgesetzes zum Bestand-teil unserer Verfassung geworden.

Dennoch zahlen die Länder jedes Jahr steigende Beträge an die Kirchen, 2019 in Bayern 99.049.000 Euro. Obwohl es bereits Anträge und Vorschläge gab, sich mit dem Thema zu befassen und endlich ein Ende der stetig steigenden Zahlungen herbeizuführen, geschieht nichts. So schlugen schon vor Jahren selbst kirchennahe Juristen vor, die Staatsleistungen durch eine Einmalzahlung in Höhe der 20fachen aktuellen Jahressumme abzulösen. Hierbei handelte es sich nicht gerade um einen bescheidenen Vorschlag. Würde man ihn heute umsetzen, müssten die Länder annähernd 11 Milliarden Euro an die Kirchen überweisen. Aber eines ist sicher: Je länger das Zögern dauert, endlich eine abschließende Regelung zu finden, umso teurer könnte es die Länder zu stehen kommen. Dies gilt wenigstens dann, wenn man der Auffassung der Humanistischen Union und anderer nicht folgt, die bisherigen Zahlungen als ausreichende Kompensation für frühere Verluste der Kirchen anzusehen.

Daher wiederholt die HU anlässlich dieses fragwürdigen Jubiläums ihre jahrelange Forderung an den Bund und die Länder: Setzt den Staatsleistungen an die Kirchen endlich ein Ende!

Selbst­be­stimmtes Sterben

So vielfältig heute die Vorstellungen darüber sind, was ein gutes und schönes Leben ausmacht, so vielfältig sind auch die Vorstellungen von einem würdevollen Sterben.  Nach unserer Verfassung steht es jedem Menschen frei, über den Zeitpunkt und die Umstände seines Lebensendes selbst zu ent-scheiden. Der Staat ist verpflichtet, das Leben seiner Bürger zu schützen – ohne dass sich daraus eine Lebenspflicht für den Einzelnen ableiten ließe.
Eine freiheitliche Gesellschaft tut deshalb gut daran, sich in der Bewertung so existenzieller Entscheidungen weitgehend zurück zu halten. Aber auch hier beobachten wir, dass mit Hilfe der Staatsgewalt den Bürgern Verhaltensformen aufgezwungen werden, die den Glaubenssätzen von Religionsgesellschaften entsprechen.

Andererseits gilt auch:  Sterben findet nicht im rechtsfreien Raum statt.  In Deutschland werden seit über 30 Jahren Patientenverfügungen genutzt, um Wünsche über die medizinische (Nicht-) Behandlung und die Gestaltung des eigenen Lebensendes durchzusetzen.  Derzeit haben schätzungsweise acht Millionen Menschen eine derartige Verfügung hinterlegt, in der sie bestimmen, was mit ihnen geschehen soll, wenn sie das Bewusstsein verloren haben.  Obwohl diese Verfügungen immer populärerer werden und ihre juristische Verbindlichkeit grundsätzlich geklärt ist, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Das führt immer wieder zu Fällen, in denen Ärzte und/oder Pfleger die Anwendung einer Patientenverfügung ablehnen, etwa weil keine tödlich verlaufende Erkrankung vorliege oder eine Basisversorgung nicht abgelehnt werden könne. Neben der Frage, wie Patientenverfügungen möglichst eindeutig und verbindlich formuliert werden sollten, ist insbesondere ihre Reichweite in der Praxis sehr umstritten.

Für die Betroffenen und ihre Angehörigen bedeutet die Rechtsunsicherheit im Zweifelsfall den Gang zum Vormundschaftsgericht.  Langwierige Gerichtsverfahren stellen aber gerade in sterbenahen Situationen eine große Belastung dar. Wer dem Sterbenden helfen will, muss dessen Rechtspositionen sichern und stärken, Fürsorge und Hilfe gegenüber Sterbenden geschehen nicht im rechtsfreien Raum. Eine gesetzliche Regelung der straf- und zivilrechtlichen Aspekte der Sterbehilfe würde erheblich dazu beitragen, dass in unserer Gesellschaft jenseits individueller Vorstellungen vom eigenen Tod Klarheit über die Rechte Sterbender entsteht.

Bei einer gesetzlichen Regelung müssen die Vorgaben unserer Verfassung beachtet werden:  Jedes Verbot, auch das Verbot der aktiven Sterbehilfe, muss sich als ein Eingriff in grundrechtlich verbriefte Freiheiten rechtfertigen. Beim Streit um die aktive Sterbehilfe geht es in Wirklichkeit – wie beim Streit um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen – um die Frage, wer welche Entscheidung treffen darf. Der Paternalismus tendiert dazu, die Entscheidung vom Betroffenen weg auf andere Autoritäten zu verlagern, um irreversible Entscheidungen zu vermeiden.

Bereits 1976 hat der Europarat eine Resolution über die Rechte der Kranken und Sterbenden (613/1976) angenommen.  Angesichts einer Bevölkerungsmehrheit,  die sich für die Aufhebung des Verbots aktiver Sterbehilfe ausspricht,  und  angesichts  eines  zunehmenden  „Sterbehilfe-Tourismus“  in benachbarte Länder wäre es an der Zeit,  dass sich der auch der deutsche Gesetzgeber  dem Problem sterbewilliger  Menschen stellt  und das Verbot aktiver Sterbehilfe aufhebt. Die aktive Sterbehilfe bleibt im Bundestag aber nach wie vor Tabu. Die HU hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie die Diskussion um die Selbstbestimmungsrechte von sterbewilligen Menschen stärken möchte.

Grundsätzliche Erklärung
der Humanistischen Union zum Verhältnis von Kirche und Staat

Im Einzelnen fordert die HU:
1. Die Kirchen sind von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in privatrechtliche Institutionen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts umzuwandeln.
2. Die Staats-Kirchenverträge und Konkordate sind aufzukündigen, insoweit sie bestimmte Bekenntnisse privilegieren und damit das Gebot weltanschaulicher und religiöser Neutralität verletzen. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungsverpflichtungen (Staatsleistungen) gegen Kirchen sind endgültig aufzuheben.
3. Auf die Verwendung sakraler Symbole und Formeln ist im Bereich aller staatlichen Institutio-nen zu verzichten.
4. Eine Befragung nach der Konfession ist in Personalangelegenheiten unzulässig, es sei denn, sie sei zur Aufklärung des Sachverhaltes bei Rechtsstreitigkeiten erforderlich·oder sie erfolge zum Zweck von allgemeinen statistischen Erhebungen, bei denen die Anonymität gesichert ist.
5. Die religiös und weltanschaulich neutrale Gemeinschaftsschule ist als staatliche Schule in allen Bundesländern einzuführen.
6. Ein konfessioneller oder konfessionell beeinflusster Religionsunterricht findet an staatlichen Schulen nicht statt. Soweit Religionsunterricht als besonderes Fach erteilt wird, ist er von allen kon-fessionellen und kirchlichen Bindungen zu lösen.
7. Jegliche Privilegierung konfessioneller Bildungseinrichtungen und Ausbildungsstätten gegenüber staatlichen wie anderen privaten ist zu beseitigen.
8. Die theologischen Fakultäten an den Universitäten sind in von Kirchen völlig unabhängige – religionswissenschaftliche Abteilungen umzuwandeln. Die Ausbildung von Geistlichen ist nicht Aufgabe des Staates.
9. Das zurzeit im Wohlfahrtsrecht geltende Subsidiaritätsprinzip ist zu beseitigen. Die sozial-caritative Tätigkeit kirchlicher Einrichtungen ist in dem Umfang zu fördern, wie andere vergleichbare private Einrichtungen gefördert werden.
10. Die Militärseelsorge als staatliche Einrichtung ist abzuschaffen. Hinsichtlich ihrer Befreiung vom Wehrdienst sind Geistliche nach den für alle BürgerInnen geltenden Kriterien zu beurteilen. Die bisherige Sonderstellung der Geistlichen verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
11. Eine privatrechtlich verbindliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft setzt Religionsmündigkeit voraus. Die Taufe allein begründet eine solche privatrechtlich verpflichtende Mitglied-schaft nicht.
12. Die Mitwirkung der Kirchen in staatlichen, kommunalen und mit hoheitlichen Aufgaben befass-ten Entscheidungsgremien ist zu beenden. In Gremien, in denen weiterhin Vertreter der Großkirchen mitwirken, ist die Teilnahme von Vertretern anderer Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungsgruppen in angemessener Weise sicherzustellen.

Wolfgang Killinger, im Vorstand der Humanistischen Union Landesverband Bayern

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