„Die Verfassung gesteht den Kirchen, soweit sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, das Recht zu, eigene Steuern zu erheben (Art. 140 GG in Verb. mit 137 WRV). Die Verfassung enthält keine Regelung des Einzugs kirchlicher Steuern durch den Staat. Der Steuereinzug durch den Staat verletzt in eklatanter Weise das Gebot der Trennung von Staat und Kirche.
Nach der Verfassung sind die Staatsleistungen abzulösen (Art. 140 GG in Verb. mit 138 WRV). Dieser Verfassungsauftrag ist endlich auszuführen. Aus dem ausdrücklichen Verfassungsauftrag ergibt sich, daß die Begründung neuer Staatsleistungen verfassungswidrig ist.
Kulturelle und soziale Aktivitäten der Kirchen und der sonstigen weltanschaulichen Gemeinschaften sind nach den gleichen Grundsätzen zu fördern wie die aller anderen Gruppierungen. Insbesondere sind die religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften – unabhängig von ihrer Rechtsform – formal gleich zu fördern, so daß eine Privilegierung der Großkirchen ausscheidet. Veranstaltungen missionarischen Charakters sind nicht förderungsfähig. Örtliche religiös-weltanschaulich geprägte Monopole sind unzulässig und nach und nach abzubauen.“
(aus: Humanistische Union e.V., Trennung von Staat und Kirche. Thesen der Humanistischen Union. HU-Schriften 21, München 1995)