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Richter­des­potie führt zur Auflösung unserer Verfassung

25. Februar 1975

Rede am 26. Februar 1975 in Karlsruhe. In: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 4-6

Diese Kundgebung ist – wie die vielen anderen gleichgerichteten Proteste – weder eine verzweifelte Demonstration der Ohnmacht noch eine Äußerung bloßer Wut.

Wir sind hier nicht zusammengekommen, etwa weil wir schlechte Verlierer sind oder weil wir uns gegen die Institution der Verfassungsgerichtbarkeit wenden. Es wird zwar nicht an Stimmen fehlen, die aus der Kritik an einer knappen Mehrheitsentscheidung des Ersten Senats einen Angriff auf „die Justiz” und Verfassungsfeindschaft herauslesen werden. So sprach Franz Josef Strauß gleich – wie sollte es anders sein – von einem „Verfall rechtsstaatlichen Denkens” und der CDU-Abgeordnete Heinrich Vogel kritisierte die augenblicklichen Demonstrationen als „undemokratische Intoleranz”. Auf solche Weise äußern sich Vertreter der Parteien, die im ersten Jubel (erst später erkannte man offenbar, daß das taktisch nicht sehr geschickt ist) den jüngsten Richterspruch als eine Niederlage der Regierungskoalition zu feiern suchen.

Derselbe Franz Josef Strauß, der heute Kritik am Verfassungsgericht als „Verfall rechtsstaatlichen Denkens” diffamiert, hat 1961 als Mitglied der Bundesregierung im Fernsehstreit miterklärt: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist falsch.” Was haben alle diejenigen, die sich heute über Kritik und Protest entrüsten, gesagt und geschrieben als der damalige Justizminister Thomas Dehler 1952 einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts als „ein Nullum” bezeichnete und erklärte: „Das Bundesverfassungsgericht ist in erschütternder Weise vom Wege des Rechts abgewichen und hat dadurch eine ernste Krise geschaffen.” Was für Dehler ein Nullum war, war für Konrad Adenauer, der beim Umgang mit dem Recht – wie er selbst zugab – nicht gerade „pingelig” war, ein „Nihil”. Unter seiner Kanzlerschaft hieß es im Bulletin – also im offiziellen Organ der Bundesregierung: Karlsruhe darf „keine politische Nebenregierung werden, die sich die politischen Entscheidungen im juristischen Gewand zuschieben lassen muß. Verließe Karlsruhe diese Richtschnur auch nur ein einziges Mal, so würde es das Ende der deutschen Verfassungsjustiz bedeuten.

Die von der CDU und CSU aus Regierungsämtern vorgebrachte Kritik gegenüber dem Bundesverfassungsgericht war im Jahre 1961 so massiv, daß sich der damalige Präsident des Gerichts – auch ein CDU-Mann –, der frühere Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Gebhard Müller gemüßigt sah, die Kritik seiner Parteifreunde zurückzuweisen, und anderen Verfassungsorganen das Recht absprach, „amtlich zu verlautbaren, ein Spruch des Bundesverfassungsgerichts entspreche nicht dem Recht”. Im übrigen hat der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts jedoch ausdrücklich bestätigt, daß es jedermann frei stehe, „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu würdigen oder auch für falsch zu erklären”.

An das muß man erinnern, wenn heute von konservativer Seite so getan wird, als habe die CDU oder gar die CSU (die gegen das Grundgesetz stimmte) die Verfassung mit Löffeln gefressen und wenn versucht wird, Kritiker des jüngsten Richterspruchs als verfassungslose Gesellen in die Defensive zu drängen.

Doch wir lassen uns durch Diffamierungen und Einschüchterungsversuche nicht mundtot machen. Diese Protestkundgebung macht – wie andere gleichgerichtete Proteste – darauf aufmerksam, daß der Karlsruher Richterspruch nur im begrenzten Umfang das tatsächliche Verhalten der Menschen wird ändern können. Gesetze und auch Rechtssprüche mit Gesetzeskraft haben auf die Dauer nur dann Bestand, wenn sie den materiellen Lebensverhältnissen der Menschen entsprechen. Seit Jahrzehnten haben Millionen von Frauen – trotz Strafdrohung – mit ihrem Körper darüber abgestimmt (und wir Männer waren dabei nicht unbeteiligt), daß das Strafgesetzbuch in seinem § 218 nicht mehr anerkannt wird. Die Fristenregelung ist der Versuch, diese Rechtswirklichkeit zu legalisieren. Der Karlsruher Richterspruch versucht diesen Schritt wenigstens teilweise rückgängig zu machen. Fünf Verfassungsrichter halten es für notwendig, die Abtreibung auch weiterhin zu einem Straftatbestand zu machen, selbst auf die im Minderheitsvotum angesprochene Gefahr hin, daß ein großer Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik auch weiterhin in die Illegalität getrieben wird.

Die Indikationenlösung in dem vom Verfassungsgericht zugelassenen Umfang ist nur ein schwaches Korrektiv. So wird die Berufung auf Moral, Staatsphilosophie und besondere, nur in der Bundesrepublik so ausgelegte Menschenrechte letztlich nichts anderes bewirken als ein gleichsam zusätzliches „unmoralisches” Verhalten derjenigen, die ein Kind nicht bekommen wollen: Man wird Lügen, Not und Krankheit vortäuschen, um die Abtreibung durchsetzen zu können. Es wird — so ist zu fürchten — in Zukunft Inquisitiönsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Verfassungstreue geben, sondern auch bezüglich der Privatsphäre der Frau und der Familie. Die Erklärungen von Ärzten zeigen, daß viele Ärzte erkannt haben, wie leicht Beratungen und Begutachtungen in das Gegenteil umschlagen können. Man muß ernsthaft bezweifeln, ob die vom Gericht vorgeschlagene Regelung auch für Staatsanwälte und Richter überhaupt klare Tatbestände zu schaffen vermag. Damit könnten Juristen in die Rolle von Großinquisitoren versetzt werden.

Der Karlsruher Richterspruch schafft die Gefahr einer Katholisierung des Rechts und des gesellschaftlichen Lebens.

Man versucht zwar die Entscheidung damit zu rechtfertigen, daß sie die Möglichkeit zu einer Regelung biete, die von der Mehrheit der Bevölkerung getragen wird. Auch diese Kundgebung zeigt, das Gegenteil wird der Fall sein: Gegenüber dem mit einer Stimme Mehrheit gefaßten Richterspruch wird ein großer Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik nicht ablassen von der Forderung, daß die Abtreibung auf die Dauer in der Bundesrepublik nicht anders behandelt wird als in anderen Ländern der Welt.

In den Vereinigten Staaten hat der Supreme Court in den ersten Jahren der Aera Roosevelt die New-Deal-Gesetzgebung für verfassungswidrig zu erklären versucht. Verfassungsgerichtsbarkeit wurde damals in den USA als Richterdespotie gescholten und geriet in eine ernste Krise. Das
oberste Gericht der Vereinigten Staaten hat nicht zuletzt in dieser Krise das entwickelt, was heute als Kriterium der amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit gerühmt wird: Zurückhaltung und Selbstbeschränkung. Neue Richter korrigierten die vom Supreme Court getroffenen Entscheidungen, und heute ist es undenkbar, daß die Position der damaligen konservativen Mehrheit des Gerichtes noch gilt: der Staat dürfe nicht in den Wirtschaftsablauf regelnd eingreifen. Wir müssen dafür sorgen, daß morgen die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in gleicher Weise antiquiert ist und von anderen Richtern auf Grund neuer Gesetze revidiert wird.

Es ist hier nicht der Ort, im einzelnen darzulegen, warum der Richterspruch nicht in sich juristisch schlüssig ist. Einiges darüber steht im Minderh e i t s v o t u m der Verfassungsrichter Helmut Simon und Wiltraud Rupp-von Brünneck.

Andere juristische Analysen werden folgen, die zeigen werden, in welcher Weise die Richtermehrheit die eigene politische Wertung an die Stelle der Entscheidung der absoluten Parlamentsmehrheit gesetzt hat. Das zeigt schon die äußere Form. Gesetzlich ist festgelegt, daß die Urteile des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft haben. Das gilt jedoch nur für den eigentlichen Rechtsspruch, d.h. für den Entscheidungstenor, nicht für die Begründung. In der jüngsten Entscheidung wird der Inhalt des eigentlichen Rechtsspruches jedoch erst durch die Begründung bestimmt.

Die Lektüre der Begründung ist auch für Nichtjuristen aufschlußreich. Wie bringen es die fünf Verfassungsrichter nur fertig — fragt man sich beispielsweise — aus den herangezogenen Verfassungssätzen herauszulesen, daß eine Fristenregelung bis zum 14. Tage nach der Empfängnis verfassungsgemäß, vom Tage darauf aber verfassungswidrig sein soll. Das sind Wertungen, die nichts mehr mit strenger richterlicher Rechtsauslegung zu tun haben.

Eine vielleicht ungewollte Nebenwirkung ist allerdings zu beachten: Wenn sogar ungeborenes Leben durch die Grundrechte geschützt sein soll, wird man diesen Grundrechtsschutz wenigstens den geborenen Kindern nicht mehr weithin vorenthalten können!

Die Mehrheit des Ersten Senats hat schon einmal durch extensive Verfassungsauslegung die der Verfassungsjustiz gesetzten Grenzen überschritten. Schon im Hochschulurteil 1973 hat der Erste Senat versucht, „unmittelbar aus der Verfassung detaillierte organisatorische Anforderungen“ abzuleiten und beansprucht, dem Parlament vorzuschreiben, „welche der in Betracht kommenden konkreten Realisationsmöglichkeiten” zum Zuge kommen sollen. Die Öffentlichkeit hat beim Hochschulurteil 1973 die Konsequenzen der damaligen Kompetenzüberschreitung des Verfassungsgerichts nicht erkannt. Schon damals hätten jedoch Sozialdemokraten sehen können, in welcher Weise ihre Reformen durch eine konservative Mehrheit zumindest im Ersten Senat des Gerichtes gefährdet sind. Man macht eben nicht ungestraft den einstigen Unternehmeranwalt und Strategen der Notstandsgesetzgebung Ernst Benda zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.

Heute ist mit einem Schlage klar geworden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht über den politischen und sozialen Fronten und Parteiungen steht und daß das Gericht wenigstens im Ersten Senat zur Zeit eine konservative Mehrheit hat. Das ist ein Fortschritt. Zu hoffen ist auch, daß die gegenwärtigen Regierungsparteien die in diesem Jahr anstehenden Richterwahlen so ernst nehmen, wie solche Wahlen zu nehmen sind. Man ist geneigt zu rufen, gegen Ernst Benda hilft nur die Mehrzweckwaffe Horst Ehmke.

Darüber hinaus beginnen sich heute jedoch Millionen zu fragen: Wie können wir uns gegen eine die Substanz der Verfassung selbst antastende Verfassungsauslegung durch das Verfassungsgericht schützen? Müssen wir es hinnehmen, daß die Wertungen von Richtern, die in einem politischen Verfahren nicht zuletzt auch wegen ihrer politischen Grundhaltung gewählt werden, mehr gelten als die absolute Mehrheit des Bundestages? Wo sind die Grenzen solcher Verfassungsauslegung? Welche Möglichkeiten gibt es, zu verhindern, daß Verfassungsrichter auf Grund konservativer Mentalität notwendige gesellschaftliche Veränderungen blockieren?

Gerade wenn wir Verfassungsgerichtsbarkeit bejahen, müssen wir unmißverständlich vor den Konsequenzen der gegenwärtigen Kompetenzüberschreitungen warnen, die sich Verfassungsrichter anmaßen. Wenn das Grundgesetz weiterhin der institutionelle Rahmen bleiben soll, in dem politische und soziale Auseinandersetzungen ausgetragen werden, müssen wir dagegen Stellung nehmen, daß das Grundgesetz durch exzessive Verfassungsauslegung deformiert und in seiner Substanz gefährdet wird.

Konservative Kritiker der Verfassungsgerichtsbarkeit behaupten seit Jahrzehnten, daß gerichtliche Verfassungsinterpretation zu einer „Verunsicherung der Verfassung” führt. Der Karlsruher Richterspruch zeigt, daß exzessive Verfassungsauslegung sogar die Verfassung gefährden kann. Zu einer Auflösung der Verfassung kommt es, wenn sich größere Bevölkerungsgruppen in die Illegalität gedrängt fühlen. 1973 ging es nur um Studenten. Heute fühlen sich vor allem Frauen betroffen. Morgen geht es — wenn in Konsequenz dieser Entscheidung auch die paritätische Mitbestimmung für verfassungswidrig erklärt werden sollte — um Arbeiter. Wenn eine Verfassung auf Grund der Einengungen durch ein mehrheitlich konservativ besetztes Gericht existentielle Bedürfnisse der Massen nicht mehr zuläßt, dann steht das „gute” Recht gegen engstirniges Juristenrecht, dann steht Legitimität gegen Legalität. Das aber heißt Auflösung der Verfassung.

So gesehen weist unsere Demonstration über den unmittelbaren Anlaß hinaus. Es geht um die Frage: Gefährdet das Verfassungsgericht selbst die Verfassung oder findet es zu der Selbstbeschränkung zurück, die Voraussetzung jeglicher Verfassungsgerichtsbarkeit ist? Wenn wir heute gegen Grenzüberschreitungen einer konservativen Mehrheit im Bundesverfassungsgericht und gegen einen weltanschaulich gebundenen Richterspruch Stellung nehmen, ersparen wir uns vielleicht, daß wir morgen im Namen der Demokratie gegen Richterdespotie kämpfen müssen.

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