Schneller Tod für freie Bürger.
Mitteilung Nr. 168, S. 104
Der niedersächsische Ministerpräsident Gerhard Glogowski ist, nicht zuletzt durch seinen Parteifreund, den Bundeskanzler Schröder, zurückgetreten worden, weil Glogowski sich im Zusammenhang mit seinen Dienstgeschäften Vorteile hatte gewähren lassen. Besonders eng war Glogowski mit dem Reisekonzern TUI verbunden. Dieser hat ihm und seiner Zweitfrau Reisen finanziert, etwa im Oktober 1999 die Fahrt zu einer Aufführung der Oper „Aida“ unter den Pyramiden in Ägypten.
Hat sich Glogowski durch die Annahme der Vergünstigungen strafbar gemacht? Als Straftatbestand ist hierbei an die Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit im Sinne der § § 331 und 332 des Strafgesetzbuches zu denken. Bei diesen Delikten handelt es sich um die Gewährung eines Vorteils an einen „Amtsträger“ „für die Dienstausübung“. Die (strafbare) Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit unterscheiden sich dadurch, daß die Vorteilsannahme auch dann strafbar ist, wenn die eigentliche Dienstausübung nicht den Pflichten des Amtsträgers widerspricht. Ein Schalterbeamter, der seine Tätigkeit nicht mit dem Glockenschlag des Dienstschlusses einstellt, sondern die wartende Menschenschlange noch bedient und hierfür als Dank eine Aufmerksamkeit entgegennimmt, macht sich also der (strafbaren) Vorteilsannahme schuldig. Aus der Vorteilsannahme wird eine echte „Bestechlichkeit“ mit naturgemäß höherer Strafdrohnung, wenn die „erkaufte“ Diensthandlung gegen Dienstvorschriften verstieß.
Es kann als sicher gelten, daß Glogowski im Zusammenhang mit dem Reisekonzern TUI immer wieder Diensthandlungen vorgenommen, sich etwa als Ministerpräsident in den Kartellverfahren dieses Konzerns geäußert hat.
Trotzdem dürfte keine Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit aus den § § 331 und 332 des Strafgesetzbuches herzuleiten sein, weil es kaum gelingen kann, – und dies wäre die Voraussetzung einer Verurteilung –, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gewährten Reisevergünstigungen und den Diensthandlungen nachzuweisen.
Die Notwendigkeit, einen derartigen Ursachenzusammenhang nachzuweisen, zeigt eine (bewußte) Lücke in unserem Strafgesetzbuch auf. Hier wird ein Einfallstor für die Korruption in den öffentlichen Dienst sichtbar. Der Flickbeauftragte von Brauchitsch hat die Lücke gern und oft zum Vorteil seines Konzerns genutzt. Er nannte dies die „Pflege der Bonner Landschaft“.
In der Regel ist die aufgezeigte Lücke im Strafgesetzbuch nicht so kritisch zu sehen, wie es scheinen mag, weil die Mehrzahl der Amtsträger einer berufsspezifischen Disziplinargerichtsbarkeit unterliegt und sich dann auch ohne formelle Bestrafung wegen Bestechung mit Hilfe des Disziplinarrechts eine angemessene Sanktion bis zur Entfernung aus dem Dienst wird finden lassen.
Ein Problem stellen jedoch Politiker als Empfänger von Vergünstigungen dar, weil sie keiner Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen. Die Forderung, auch für Abgeordnete eine Disziplinargerichtsbarkeit einzurichten, liegt nahe. Dagegen spricht freilich die Gefahr eines parteiischen Gebrauchs der Disziplinargewalt: Bei den Angestellten des TUI Konzerns sieht die Rechtslage spiegelbildlich genau so aus.
Auch bei ihnen ist eine Bestrafung wegen Bestechung kaum zu erwarten, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Glogowski gewährten Vergünstigung und einer bestimmten Amtshandlung nicht erweisbar ist. Glogowski war und ist verpflichtet, die ihm gewährten Vorteile als Einnahme in seinem Beruf als Politiker dem Finanzamt mitzuteilen und der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Geschieht dies nicht oder ist dies in der Vergangenheit nicht geschehen, muß man von einer strafbaren Steuerhinterziehung sprechen. Für die Steuerpflicht ist es gleichgültig, ob die Annahme der Vergünstigung gesetzes- oder sittenwidrig war oder nicht.
Der Schluß, daß das zahlende Unternehmen, hier der TUI Konzern, die Zahlung als Betriebsausgabe von seinem Gewinn absetzen darf, wenn der Empfänger sie versteuern muß, wäre voreilig. Grundsätzlich ist es zwar richtig, daß Betriebsausgaben bei dem zahlenden Unternehmen absetzbar sind. Indessen haben sich auch an dieser Stelle die Gutmenschen im Einkommensteuergesetz eingenistet.
Nach § 4 Abs. V Nr.1 EStG dürfen Geschenke an Personen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie den Wert von 75 DM übersteigen und die Beschenkten nicht die eigenen Arbeitnehmer sind. Wenn die Zuwendung „eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes … verwirklicht“ kann der Aufwand nach § 4 Absatz V Nr. 10 des Einkommenssteuergesetzes vom Veranlagungszeitraum 1999 an ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hinter dieser dubiosen Formulierung verbergen sich die Bestechungsgelder.
Diese steuerlichen Einschränkungen sind der Grund dafür, daß Politiker und Unternehmen gemeinsam versuchen, Zuwendungen aus dem steuergefährdeten Bereich der Schenkungen herauszunehmen und steuerfeste Gründe für die Zahlungen zu ersinnen. Ein Beispiel ist die Werbeaufnahme von Glogowski nebst Ehefrau mit einer Flagge des TUI Konzerns zwischen ihnen. Um dieses Motiv aufnehmen zu können, konnte der Photograph mit Glogowski nebst Ehefrau bis an das Ende der Welt fahren und die Reisekosten als Betriebsausgabe aus der Firmenkasse bezahlen. So heiter ist das deutsche Steuerrecht.
Die Geschwindigkeit des zivilen Todes, mit der er Gerhard Glogowski ereilt hat, ist eine Meisterleistung der Politik. Am Donnerstag Einsatzplanung des Generalstabs unter Leitung von Schröder, assistiert von Gabriel, in Berlin, am Freitag der Rücktritt von Glogowski und dann am Sonnabend die Wahl von Gabriel zum Nachfolger von Glogowski. Ohne eine längerfristige, gute Vorbereitung kann das nicht gelingen.
Ulrich Vultejus