Themen / Rechtspolitik / Strafvollzug 2010

Straf­vollzug in Deutschland – eine Bestands­auf­nahme

30. März 2011

Aus: ders. (Hrsg.), Strafvollzug in Deutschland. Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen, S. 15-36

Dieser Beitrag will einen akzentuierten und bewertenden Überblick über aktuelle Entwicklungen und Diskussionen im Bereich des Strafvollzuges vermitteln. Hierdurch sollen Zustandsbeschreibungen, konkrete Tendenzen und Bewertungen, die in den folgenden Beiträgen dieses Bandes detailliert dargestellt werden, in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden.

I.     Ausmaß der vom Straf­vollzug unmittelbar Betroffenen

Um einen Eindruck zu vermitteln, wie viele Personen unmittelbar vom Strafvollzug und von sonstigen Formen der Inhaftierung betroffen sind, sollen zunächst aktuelle statistische Angaben dargestellt werden. Sie beziehen sich nur auf die unmittelbar Betroffenen, also die Inhaftierten selbst. Zu bedenken ist dabei natürlich, dass die Inhaftierung von Personen viel umfassendere Auswirkungen hat und einen weit größeren Personenkreis berührt. So schweigen Inhaftiertenstatistiken etwa über ehemalige Gefangene, Personen, denen Inhaftierung droht, Verwandte und Bekannte von Inhaftierten oder auch professionell und ehrenamtlich mit dem Strafvollzug beschäftigte Personen sowie letztlich über Belastungen der Allgemeinheit in Gänze, die große Teile der Kosten der Haft tragen muss.

Am Stichtag des 31.3.2010 befanden sich bundesweit insgesamt 70.341 Personen im Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Sicherungsverwahrung und der Untersuchungshaft. Hinzu kommen noch weitere 1.711 Personen in sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen, worunter sich 555 Abschiebungshäftlinge befanden.[17] Rechnet man zu dieser Anzahl noch die Personen hinzu, die sich aufgrund strafrichterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befanden (9.590 zum Stichtag des 31.3.2009 in den alten Bundesländern einschließlich Gesamt-Berlin)[18], so ergibt sich eine Gesamtzahl von über 80.000 inhaftierten Personen in Deutschland. Insassen, die sich zum Stichtag, vornehmlich wegen Hafturlaubs, nicht in der Vollzugsanstalt befanden, sind hierin nicht enthalten.[19]

Das entspricht einer Quote von knapp unter 1‰ der Einwohnerzahl Deutschlands. Ohne Personen in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten kamen auf 100.000 Personen der Wohnbevölkerung ca. 86 Inhaftierte.[20] Dieser Anteil liegt im internationalen Vergleich eher im unteren Bereich. In Europa sind es insbesondere die osteuropäischen Länder, die eine wesentlich höhere Inhaftierungsquote aufweisen.[21] Und auch die USA liegen mit 748 Inhaftieren je 100.000 Einwohner im Jahr 2009 weit darüber.[22] Deutlich niedriger fallen demgegenüber die Zahlen in den skandinavischen Ländern mit Quoten um etwa 70 Inhaftierten aus.

II.    Tatsäch­liche Entwick­lungen im Straf­vollzug

Um den Umfang der Gefangenenpopulation bewerten zu können, sind die Entwicklung der Anzahl der Inhaftierten sowie Veränderungen in den Haftbedingungen näher zu betrachten.

1.   Entwicklung der Anzahl der Inhaf­tierten

a)   Entwicklung der Anzahl der Gefangenen und Verwahrten

Die Anzahl der Gefangenen und Verwahrten[23] erreichte nach Höhepunkten in den 1960er und Mitte der 1980er einen Tiefpunkt Anfang der 1990er Jahre, dem ein drastischer Anstieg folgte. 1993 waren 56.333 Personen im Strafvollzug, in der Untersuchungshaft und in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Im Jahre 2003 waren es über 76.196.[24] Bis zum Jahre 2010 nahm die Gesamtzahl der Strafgefangenen und Verwahrten dann um ca. 13% ab und lag am Stichtag des 30.11.2010 bei 67.517.[25]

Eine Beurteilung der Entwicklung der Anzahl inhaftierter Personen erfordert jedoch eine detailliertere Betrachtung. Wirft man einen Blick auf die Entwicklung der Gefangenenziffern in den unterschiedlichen Vollzugsarten, so zeigt sich ein sehr differenziertes Bild über die letzten Jahrzehnte hinweg. Die Zahlen der Strafgefangenen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, steigen in den 1990er Jahren stark an, verweilen dann auf hohem Niveau und sind seit 2007 leicht rückläufig. Ähnlich verhält es sich auch mit den Zahlen der Personen in Jugendstrafanstalten, die nach einem ebenfalls rasanten Anstieg in den 1990er Jahren seit 2004 eine abnehmende Tendenz aufweisen (Schaubild 1).[26]

Schaubild 1

Entwicklung der Inhaftiertenzahlen zum Stichtag des 31.3.
(Veränderung in Prozent seit 1965)

ab 1995 Gesamtdeutschland                                                               Quelle: Statistisches Bundesamt

Ein anderes Bild ergibt sich demgegenüber bei Personen in Untersuchungshaft. 10.941 Personen in U-Haft zum Stichtag des 31.3.2010[27] ist der niedrigste Stand seit der Wiedervereinigung, der fast eine Halbierung der Zahlen im Vergleich zu denen aus den 1990er Jahren darstellt. Dieser Rückgang wird zumindest teilweise mit einer wesentlich restriktiveren Zuwanderungs- bzw. Asylpolitik begründet, da gerade Nicht-Deutsche von der U-Haft wegen einer angenommenen erhöhten Fluchtgefahr besonders stark betroffen sind. Ein ermittelter Ausländeranteil von 41,4% für das Jahr 2008 bestätigt dies nachdrücklich.[28]

Eine völlig gegenteilige Entwicklung weisen jedoch die Zahlen der Personen auf, die sich in Sicherungsverwahrung befinden. Hier ist seit Mitte der 1990er Jahren ein fast ununterbrochener Anstieg zu konstatieren, der auch durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)[29] sein Ende wohl noch nicht gefunden hat.[30] In gleicher Weise stiegen auch die Zahlen von Personen, die aufgrund strafrichterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wurden (Schaubild 2).[31]

Schaubild 2

Entwicklung der Inhaftiertenzahlen zum Stichtag des 31.3.
(Veränderung in Prozent seit 1995)

                                                                                                         Quelle: Statistisches Bundesamt

Der Anstieg ist des Weiteren besonderes drastisch und auch anhaltend im Bereich der Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Von 1995 bis 2009 stieg die Anzahl der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Personen im Strafvollzug um über 50%.[32] Im gleichen Zeitraum ging die Anzahl der von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen für Mord (das Delikt, aufgrund dessen der weit überwiegende Teil der Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt[33]) um fast 35% zurück[34].

Diese Zahlen legen die Schlussfolgerung nahe, dass eine Prioritätenverschiebung im Strafvollzug wie im gesamten System der Strafverfolgung erfolgt.[35]

Freiheitsentziehende Maßnahmen werden in Dauer und Häufigkeit stärker konzentriert auf als schwer empfundene Straftaten und auf als gefährlich beurteilte Straftäter. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Veränderung der Gefangenenstruktur wieder. Der Anteil von als besonders gefährlich beurteilten Personen an der Gefangenenpopulation, die wegen Raubes, Körperverletzung, Sexual- oder Tötungsdelikten inhaftiert wurden, also wegen Taten, die regelmäßig als schwerwiegend empfunden werden, ist heute höher als früher. So betrug er 1995 etwa 34,5%, 2008 aber bereits 39,5%.[36] Dies geht einher mit der Zunahme staatlicher Interventionen bei Personen, die wegen eines Hanges oder einer psychischen Störung als besonders gefährlich angesehen werden, wie die Zahlen zur Sicherungsverwahrung, zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt gezeigt haben. Punitivität in Form neuer Strafhärte verbindet sich mit an absoluten Sicherheitsbedürfnissen[37] orientierter Exklusion[38] von als gefährlich beurteilten Personen.

2.   Vollzugs­lo­cke­rungen im Straf­vollzug

Die These von einem zunehmenden Sicherheitsdenken, das mit erhöhter Punitivität Hand in Hand geht, wird auch durch Zahlen zur Entwicklung von Vollzugslockerungen unterstützt.

Dies betrifft zunächst die Anzahl derjenigen Personen, die sich während der Zeit der Verbüßung einer Jugendstrafe, Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung im offenen Vollzug befinden.[39] Von 2003 bis 2010, also in einer Phase hoher Inhaftierungsraten mit leicht sinkender Tendenz seit 2005, blieb die Anzahl der Personen im geschlossenen Vollzug konstant hoch, stieg sogar leicht an, während die Anzahl der Personen im offenen Vollzug um 15,4% zurückging.[40] Diese Zahlen werden auch strukturell durch die Veränderung der Belegungsfähigkeit in den beiden Vollzugsarten bestätigt. Während die Anzahl der Plätze im geschlossenen Vollzug 2010 2,2% über derjenigen von 2003 lag, nahm die Anzahl der Plätze im offenen Vollzug im gleichen Zeitraum um 8,8% ab.[41] Die Abnahme der Gefangenenzahlen ging somit im Durchschnitt vollständig zu Lasten des offenen Vollzuges.

Die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern sind erheblich (vgl. Schaubild 3), was den Eindruck verstärkt, dass sich die Entscheidung zwischen offenem oder geschlossenem Vollzug nicht nach der Eignung der Gefangenen und der Beurteilung einer Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr,[42] sondern nach politischen Vorgaben richtet. Während beispielsweise in Bremen der Anteil der Haftplätze im offenen Vollzug am Stichtag des 31.3.2010 bei ca. 10% und für die reale Belegung bei 8% liegt, sind in Berlin ca. 24% der Haftplätze im offenen Vollzug und 23% der tatsächlich Inhaftierten.[43]

Schaubild 3

Gefangenenanteil im offenen Vollzug nach Bundesländern in Prozent
am Stichtag des 31.3.2010

                                                                                                         Quelle: Statistisches Bundesamt

Auch die veränderte Gewährung von Hafturlaub deutet darauf hin, dass vermeintliche Sicherheit über Resozialisierung gestellt wird. Trotz einer um ca. 11% höheren Jahresdurchschnittsbelegung in Strafvollzugsanstalten im Jahre 2007 gegenüber 1995 ging im gleichen Zeitraum die Gewährung von Urlaub aus der Haft (also die Möglichkeit für Gefangene, die Anstalt auch über Nacht zu verlassen) um ca. 15% zurück, wobei es um die Jahrtausendwende immerhin noch einen kleinen Zwischenanstieg gab.[44] Anders sieht es demgegenüber bei der Gewährung von Ausgang (die Möglichkeit einer kurzeitigen Abwesenheit aus dem Strafvollzug) aus. Hier ist nach einer Phase der Zurückhaltung zwischen 2003 und 2005 im gleichen Zeitraum ein Anstieg von ca. 31% festzustellen.[45] Es scheint so, als wenn zwar überschaubare, kurzeitige Lockerungen akzeptiert, langfristige Maßnahmen zur Wiedereingliederung aber verweigert würden, obwohl die Missbrauchsrate seit Jahren stark rückläufig ist und im Promillebereich liegt.[46]

3.   Betreuung im Straf­vollzug

Nun schließt ein gestiegenes Sicherheitsbedürfnis nicht zwingend größere Bemühungen um Betreuung und Behandlung im Strafvollzug aus. Im Gegenteil, der Schutz der Gesellschaft verlangt – jedenfalls bei rationaler Betrachtung – geradezu nach gezielten Resozialisierungsbemühungen. Dabei kann nur gut ausgebildetes, nicht überfordertes und daher in der Zahl ausreichendes Personal die Grundlagen für ein zukünftiges Leben der Gefangenen in Freiheit ohne Straftaten legen.[47]

Ein Blick auf einzelne statistische Angaben zur personellen und strukturellen Betreuungssituation ist demgegenüber ernüchternd, wenngleich mit einigen Lichtblicken.

Den größten Anteil des Strafvollzugspersonals stellen mit nur etwa 27.000 Stellen Personen im Allgemeinen Vollzugsdienst dar,[48] die hauptsächlich mit Aufgaben wie der Gewährleistung der Anstaltssicherheit und der Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen betraut sind. Besonders gering erscheint zudem die Zahl von Personen in sog. Fachdiensten, also in den Bereichen der sozialen, psychologischen, pädagogischen, medizinischen und seelsorgerischen Betreuung. Mit 2.605 Personalstellen im Jahr 2009 kommt demnach gerade einmal eine Stelle in den Fachdiensten (insgesamt) auf 30 Haftplätze.[49] Für die psychologische Betreuung etwa ist das Verhältnis etwa 1:120.[50]

Der Lichtblick besteht darin, dass sich der Personalbestand bei den Fachdiensten leicht erhöht. Sollte sich diese Entwicklung trotz sinkender Gefangenenzahlen fortsetzen, besteht die Hoffnung, dass Betreuung und Resozialisierungsbemühungen mehr Platz eingeräumt werden kann.[51]

Auch die Entwicklung im Bereich der speziellen therapeutischen Maßnahmen ist in der Grundtendenz positiv zu bewerten,[52] wenngleich die Verbesserungen nicht ausreichen. Die Anzahl der sozialtherapeutischen Einrichtungen hat sich ebenso wie die Anzahl der hierin bestehenden Haftplätze seit Mitte der 1990er Jahre fast verdreifacht.[53] Am Stichtag des 31.3.2010 erreichten die sozialtherapeutischen Haftplätze damit aber immer noch nur eine Quote von knapp 2,7% an allen Haftplätzen.[54] Bemängelt wird zudem, dass sich die Entscheidung, wer in eine sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen wird, weniger an der (für die meisten Bundesländer noch gültigen) Vorschrift des § 9 I StVollzG orientiert, die nunmehr eine Verlegung von Sexualstraftätern, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurden, als Regelfall vorsieht, sondern dass auch in diesem Bereich eher nach therapeutischen Effizienzgesichtspunkten entschieden wird.[55] Die Auswirkungen sollen sich darin zeigen, dass mutmaßlich schwieriger zu therapierende Personen nicht aufgenommen werden.[56] Dies führe dazu, dass vornehmlich Personen, die wegen Kindesmissbrauchs verurteilt wurden, in die Sozialtherapie kämen. Vergewaltigungstäter würden demgegenüber, trotz einer ähnlichen Rückfallgefährdung und Therapiebedürftigkeit, seltener in sozialtherapeutischen Einrichtungen behandelt. Mit ein Grund hierfür dürfte auch in diesem Bereich die nach wie vor unbefriedigende Personalsituation sein. Ein Verhältnis von Fachkräften zu Haftplätzen von 1:7,4[57] ist weit von der vom Arbeitskreis Sozialtherapeutischer Anstalten gewünschten Relation von 1:5 entfernt.

4.   Fazit

Insgesamt deuten die Zahlen auf eine (neuerliche) Veränderung im Umgang mit Kriminalität hin. Dieser Umgang ist geprägt von punitiven Zügen. Es stehen weniger Resozialisierung und Behandlung im Vordergrund als ein hartes Vorgehen gegen Kriminalität und die hierfür verantwortlich gemachten Personen. Dieses härtere Vorgehen, insbesondere in Form langer und von der Außenwelt abgeschotteter Inhaftierung, ist auch auf das gestiegene Sicherheitsbedürfnis zurückzuführen.[58] Dem Ruf nach absoluter Sicherheit soll durch Exklusion von als gefährlich beurteilten Personengruppen entsprochen werden.

Dies bedeutet nicht, dass die Strafverfolgung und -vollstreckung nunmehr isoliert härter, mit längerer Freiheitsentziehung und mit weniger Strafaussetzungen reagiert. Bestimmte Formen abweichenden Verhaltens werden vielmehr auf allen gesellschaftlichen Ebenen als bedrohlicher wahrgenommen, was sich von der Anzeigeerstattung, über das Ermittlungsverfahren bis hin zu Urteil und Strafvollzug und auch darüber hinaus auswirken kann, man denke nur an die Diskussion zum sog. Internetpranger. Sicherheitsdenken und Punitivität durch Veränderung der gefühlten Bedrohung stehen dabei im Zusammenhang mit permanenter Verschärfung des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems und medialer Berichterstattung.

Von den Auswirkungen dieser Entwicklung sind vor allem als Täter beurteilte Personen in den Bereichen Gewalt- und Sexualdelinquenz betroffen. Eine andere Entwicklung scheint sich demgegenüber im Bereich der Wirtschaftskriminalität zu zeigen. Obwohl dieser Bereich in den letzten Jahren medial intensiv begleitet wurde, man denke nur an die Fälle VW, Siemens, Ackermann und Zumwinkel, lässt sich eine zunehmende justizielle Härte bisher nicht ausmachen. Zwar steigen bei exponierten Delikten wie der Untreue und strafbaren Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und Steuerbestimmungen die Verurteilungen tendenziell an, der Anteil an verhängten Freiheitsstrafen ist dabei jedoch rückläufig bei gleichzeitig steigenden Strafaussetzungen zur Bewährung.[59] Interessant dürfte sein, ob im Zusammenhang mit der Finanzkrise und der dadurch noch einmal verschärften Wahrnehmung von Bedrohung und Unrecht der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen in den Jahren, die noch nicht in der Statistik enthalten sind, zugenommen hat und zunehmen wird.

Bei der wiedergegebenen Datenlage lassen sich Assoziationen mit dem Konzept des Feindstrafrechts[60] kaum vermeiden. Die beschriebene Verschiebung der Prioritäten bzgl. der Adressaten von Strafverfolgung und Strafvollzug sind dabei tatsächliche Auswirkungen eines (Straf)Rechts, dass sich zunehmend gegen als nicht-integrierbar angesehene Personen wendet. Hiermit verbunden sind die Veränderungen und Veränderungswünsche, die sich aus der Gesellschaft heraus, also quasi von unten, entwickeln und dann Anpassungen der Gesetzgebung nach sich ziehen.

III.   Gesetzliche Grundlagen und Entwick­lungen

Die rechtstatsächlichen Befunde müssen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Änderungen betrachtet werden.

Der Blick auf die gesetzlichen Grundlagen des Strafvollzugs ist vornehmlich geprägt von den Veränderungen durch die Föderalismusreform. Hierdurch ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug (Erwachsenen- wie Jugendstrafvollzug) und den Untersuchungshaftvollzug zum 1.9.2006 auf die Bundesländer übergegangen.[61] Eine Veränderung, die zu einer Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenzen führt, da das Verfahrensrecht zur Regelung des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Vollzugs weiterhin in den Händen des Bundes verbleibt.

Während wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, in dem eine gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug eingefordert wurde,[62] alle Bundesländer nunmehr ein Jugendstrafvollzugsgesetz verabschiedet haben, haben von der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des allgemeinen Strafvollzuges bisher nur Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachen und zuletzt auch Hessen Gebrauch gemacht.[63] In den übrigen Bundesländern gilt das StVollzG des Bundes bisher fort. Zieht man zudem in Betracht, dass in zehn Bundesländern das Jugendstrafvollzugsgesetz auf einem einheitlichen Entwurf beruht[64] und Vergleichbares auch für die Regelungen zur Ausgestaltung der U-Haft gilt,[65] ist festzustellen, dass die Föderalismusreform im Bereich des Strafvollzuges zwar (teilweise) kompetenz-rechtlich, nicht aber materiell-rechtlich umgesetzt wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es, wie von den meisten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und auch Praktikerinnen und Praktikern von Beginn an bekräftigt, keinen inhaltlichen Bedarf für landesspezifische gesetzliche Regelungen gibt.[66] Frieder Dünkel spricht dementsprechend auch von „der Farce der Föderalismusreform“.[67]

Das Fehlen eines auf Notwendigkeiten des Strafvollzugs beruhenden Bedarfs darf jedoch nicht gleichgesetzt werden mit dem Fehlen eines politischen Bedarfs. Zwar ist der befürchtete „Wettbewerb der Schäbigkeiten“,[68] in der Anfangsphase der Umsetzung noch nicht umfassend eingetreten. Jedoch lässt eine zunehmend an Einzelfällen und symbolischer Wirkung orientierte Kriminalpolitik befürchten, dass ein solcher im Sinne einer politischen Instrumentalisierung vor allem der Sicherheit im Strafvollzug, noch eintreten kann. Denn treten in einem Bundesland öffentlichkeitswirksam aufbereitete Fälle von Entweichungen oder Vollzugslockerungsmissbrauch auf, werden die Strafvollzugsgesetze in anderen Bundesländern schnell in den Fokus geraten. Mit anderen Worten, es werden Stimmen laut werden, die diese Einzelfälle auf angeblich zu laxe rechtliche Bestimmungen zurückführen und mit Blick auf andere Bundesländer Verschärfungen fordern. So kann eine Spirale entstehen, die sich immer weiter dreht und Tendenzen einer Verschärfung schürt, die in der Regel nur kurzfristig mehr Sicherheit vortäuscht, in Wirklichkeit aber resozialisierungsfeindlich und daher auch in Bezug auf Sicherheitsbelange der Allgemeinheit kontraproduktiv ist.

Schaut man unter Berücksichtigung des eben Gesagten auf die neuen Strafvollzugsgesetze der Länder, so fällt zunächst auf, dass die Grundausrichtung des Strafvollzuges nicht mehr einheitlich ist. Während das Vollzugsziel des StVollzG des Bundes war, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 S. 1 StVollzG-Bund), stellen die Strafvollzugsgesetze von Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg und Hessen den Schutz der Allgemeinheit an die erste Stelle. Lediglich das Strafvollzugsgesetz des Landes Niedersachsen legt wenigstens die Priorität auf die Resozialisierung. Hierin wird ganz deutlich die Symbolwirkung der vom ursprünglichen Gesetz abweichenden Regelung erkennbar, indem erklärt wird: „In unserem Bundesland zählt die Sicherheit der Allgemeinheit mehr als Belange des einzelnen Straftäters“. Ein Satz, der bei großen Teilen der Wählerinnen und Wähler gut ankommen dürfte, aber einer differenzierteren Argumentation mit dem Leitgedanken „Sicherheit durch Resozialisierung“ nur wenige Chancen belässt. Über die symbolische Wirkung hinaus hat diese Priorisierung von Sicherheit aber auch tatsächlichen Einfluss, da sie die Auslegung von Rechtsbegriffen und die Ermessensausübung mitbestimmt.[69] Ob einem Gefangenen Urlaub oder sonstige Vollzugslockerungen gewährt werden oder nicht, ist damit zuerst an zumeist vagen Sicherheitskriterien zu bemessen und erst dann sind positive Auswirkungen auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu bedenken.

In die gleiche falsche Richtung weist auch die Abkehr vom offenen Vollzug als gesetzlich verankertem Regelvollzug. Zwar wurde dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis (offener/geschlossener Vollzug) in der Strafvollzugspraxis nie umgesetzt.[70] Die Manifestierung des geschlossenen Vollzugs als Normalfall, wie in Bayern, Hamburg und Hessen vorgesehen, macht Resozialisierung aber wiederum ein Stück unwahrscheinlicher, insbesondere dann, wenn die Verlegung in den offenen Vollzug wie etwa in Hessen auch noch im Ermessen der Anstalt liegt.[71]

Bedenklich sind auch bundeslandspezifische zusätzliche Vollzugsaufgaben wie der Beitrag des Strafvollzuges für den Rechtsfrieden im baden-württembergischen Justizvollzugsgesetz[72] oder das Abstellen auf allgemeine Strafzwecke, also z.B. auf eine normenstabilisierende Wirkung wie sie in der Begründung zum neuen Strafvollzugsgesetz in Hessen erwähnt ist.[73] Nicht nur, dass solche Zielvorgaben völlig unbestimmt sind und daher nicht zur Beschränkung von Rechten der Gefangen dienen dürfen. Sie widersprechen auch unmittelbar dem Resozialisierungsgedanken, wenn sie dahingehend ausgelegt werden, dass Lockerungen nicht nur wegen konkreter Sicherheitsbedenken verweigert werden können, sondern etwa auch weil sie nach Ansicht der Anstaltsleitung dem Rechtsfrieden zuwiderlaufen.

Natürlich existieren durchaus auch positive Ansätze in den landesspezifischen Regelungen. So sind etwa abschließende Disziplinartatbestände in Hessen geregelt,[74] in den Jugendstrafvollzugsgesetzen werden teilweise konkrete Freizeit- bzw. Sportangebote bestimmt[75] und Regelungen zum Übergangsmanagement wurden verbessert. Jedoch besteht auch für Verbesserungen der Preis in vielen unterschiedlichen Regelungen, die insbesondere für die Erlangung von Rechtsschutz und kompetenter Rechtsberatung nicht förderlich sind und Ungleichheit produzieren.

Insgesamt überwiegen daher auch in der Gesetzgebung die Tendenzen hin zu einer Priorisierung von Sicherheit gegenüber Resozialisierung und zu einer Überbordung des Strafvollzuges mit Zielvorgaben, die als wünschenswert empfundene Verhaltensweisen hervorbringen sollen, letztlich aber Resozialisierungsbemühungen entgegenstehen dürften.

Neben den konkreten Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen haben auch weitere gesetzliche Änderungen Einfluss auf die Gefangenenpopulation und damit auch auf das Leben im Strafvollzug.

Obwohl die absolute Zahl der sie betreffenden Personen gering ist, sollen wegen der extrem hohen Eingriffsintensität, der großen relativen Veränderung der Insassenzahlen und des hohen Symbolwertes zunächst die kontinuierlichen Erweiterungen der Sicherungsverwahrung genannt werden. Diese bestehen in der Verlängerung des Höchstmaßes des Freiheitsentzuges von zehn Jahren auf eine unbestimmte Zeitspanne im Jahre 1998,[76] der Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im Jahre 2002[77] und der nachträglichen Sicherungsverwahrung für nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilte im Jahre 2004[78] sowie der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch für nach Jugendstrafrecht Verurteilte im Jahre 2008[79]. Eine Verschärfungsflut, die sich wie gesehen auch auf die Inhaftiertenzahlen ausgewirkt hat. Seit 1.1.2011 gilt nun das neue Recht der Sicherungsverwahrung, das teilweise neuerliche Erweiterungen vor allem im Bereich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung mit sich brachte.[80] Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde demgegenüber zwar beschränkt. Die Anordnungsmöglichkeit besteht aber für einen beachtlichen Personenkreis fort.[81]

Auch im materiellen Strafrecht gab es in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine Reihe von Erweiterungen und Verschärfungen. So etwa 2009 gegen terroristische Vorbereitungshandlungen[82], 2008 und 2004 zum Schutz von sexueller Selbstbestimmung und vor sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie,[83] 2007 gegen bestimmte Formen von Computerkriminalität[84] und gegen das sog. Stalking[85], um nur einige wenige zu nennen. Von besonderer Relevanz ist zudem das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998[86], durch das die Strafrahmen für Gewaltdelikte massiv erhöht wurden.

Insgesamt weist also auch der Bereich sonstiger gesetzlicher Änderungen in Richtung mehr Strafe. Entkriminalisierungen oder Strafmilderungen gab es in den letzten Jahren, zumindest durch den Gesetzgeber selbst,[87] jedenfalls kaum. Nach der Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen im Jahre 1994[88] und der Absenkung von Mindeststrafen für einzelne Vermögensdelikte 1998[89], könnte neben einer Reduzierung der Mindestfreiheitsstrafe für bandenmäßige Steuerhinterziehung 2008[90] allenfalls die unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten problematische Wiedereinführung der sog. Kronzeugenregelung[91] dahingehend interpretiert werden.

Die angesprochenen Erweiterungen und Verschärfungen können dabei zum einen zur Folge haben, dass unmittelbar auf Grundlage der neuen Bestimmungen mehr Personen für längere Zeit zu freiheitsentziehenden Sanktionen verurteilt werden. Sie können aber auch im bereits erwähnten Sinne vermittelt über eine Steigerung von Kriminalitätsfurcht und Punitivität zu höherer Anzeigebereitschaft und auch zu höheren Strafen insgesamt bzw. vornehmlich in dem neu geregelten Kriminalitätsbereich führen.

IV.  Recht­spre­chung

Neben den gesetzlichen Regelungen spielen auch die sie beeinflussenden Entscheidungen der höchsten Gerichte[92] eine wichtige Rolle. Punktuell seien bedeutsame Judikate zweier Gerichte angesprochen: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug[93] und die Entscheidungen des EGMR zur Sicherungsverwahrung[94].

1. Jugend­s­traf­vollzug

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug war zum einen besonders wichtig, weil nunmehr endlich die lang geforderte gesetzliche Grundlage auch für Maßnahmen und Eingriffe in diesem Bereich geschaffen werden musste, da Jugendstrafvollzug etwas grundlegend anderes darstellt als Erwachsenenstrafvollzug.[95]

Zum anderen sind es aber detaillierte Feststellungen des Gerichts, die besondere Aufmerksamkeit verdienen. Zunächst wird der elementare Grundsatz wiederholt, dass „nur ein auf soziale Integration ausgerichteter Strafvollzug der Pflicht zur Achtung der Menschenwürde jedes Einzelnen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens entspricht“.[96] Für den Jugendstrafvollzug stellt das Gericht dazu Anforderungen an Besuchsmöglichkeiten, an Unterbringungsmodalitäten, an den Rechtsschutz und an die personelle und finanzielle Ausstattung auf. Es fordert zudem, dass sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren müssen;[97] und zwar nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, sondern auch mittels begleitender Evaluationen, deren Ergebnisse ggf. zu Nachbesserungen verpflichten. Das ist eine gerichtliche Inpflichtnahme des Gesetzgebers, die rationale Argumentation unterstützen und möglichst objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen Gehör verschaffen soll.

Und in der Tat sehen die Jugendstrafvollzugsgesetze regelmäßig die Erhebung von Daten und die Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen vor.[98] Es bleibt abzuwarten, wie unabhängig die erstatteten Berichte sein werden und vor allem wie der Gesetzgeber negative Evaluationsergebnisse behandeln wird. Bisherige Erfahrungen mit dem Einfluss empirischer Erkenntnisse auf gesetzgeberische Entscheidungen stimmen diesbezüglich allerdings eher pessimistisch.

2. Siche­rungs­ver­wah­rung

In der aktuellen kriminalpolitischen und strafrechtswissenschaftlich-krimino­logischen Diskussion von besonderer Relevanz sind des Weiteren die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung und die sich daraus ergebenden Folgen.

In den Urteilen entschied der EGMR, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland eine Strafe darstelle und dementsprechend auch an den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention, die für Freiheitsstrafen gelten, zu messen sei. Konkret wurde die Verlängerung der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren auf eine unbestimmte Zeitspanne im Jahre 1998 wegen der Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbotes jedenfalls dann mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für nicht vereinbar erklärt, wenn diese auch rückwirkend auf bereits verurteilte Personen Anwendung findet. Auch die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung verstoße gegen Art. 5 I 2 lit. a EMRK und sei somit konventionswidrig.

Man muss nicht mit der Auffassung des EGMR, der Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung gleichsetzt, übereinstimmen. Ergeben sich doch bereits Unterschiede daraus, dass schon die Androhung von Freiheitsstrafe psychisch vermittelt Straftaten verhindern soll, während die Sicherungsverwahrung lediglich unmittelbar durch Einwirkung auf den Täter, also durch Einsperren und bestenfalls durch Betreuung und Therapie, präventive Effekte hervorbringen soll.[99] Aber dennoch knüpfen beide Rechtsfolgen an begangene Straftaten an und dienen dazu, zukünftige Straftaten zu verhindern. Und wie der EGMR klarstellt, ist dieses unmittelbare Anknüpfen an eine strafbare Handlung Voraussetzung für eine intensiv eingreifende Freiheitsentziehung, sofern keine psychische Erkrankung i.S.d. Art. 5 I 2 lit. e EMRK vorliegt. Eine andere Interpretation, die die Sicherungsverwahrung als eine von der strafrechtlichen Verurteilung unabhängige, ausschließlich an der Gefährlichkeit orientierte Maßnahme ansieht – und sie damit auch nicht dem Rückwirkungsverbot unterstellen will – würde dazu führen, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gäbe, weshalb der Schutz der Allgemeinheit nicht dadurch verbessert werden sollte, dass mittels jährlicher psychologischer Zwangsuntersuchung vermeintlich gefährliche Personen identifiziert und der Verwahrung zugeführt werden. Ein Szenario, das m.E. den Verstoß einer solchen Interpretation gegen die Menschenwürde offenkundig macht.

Außerdem hat der EGMR festgestellt, dass der Vollzug von Sicherungsverwahrung und des Strafvollzugs Parallelen aufweisen.[100] Ein Befund, der auch bereits gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Abstandsgebot[101] verstößt, nach der Personen in Sicherungsverwahrung wegen des von ihnen erbrachten Sonderopfers über ihre Schuld hinaus gegenüber dem Strafvollzug verbesserte Bedingungen erhalten müssen.

Die Gesetzesreform, die seit dem 1.1.2011 in Kraft ist, ist ein unzureichender Schritt, um den Vorgaben des EGMR gerecht zu werden. Zwar sind die Beschränkungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu begrüßen. Jedoch besteht die Möglichkeit, nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen nach der neuen gesetzlichen Regelung für sog. Altfälle, also Personen, die die Anlasstat vor dem 1.1.2011 begangen haben (Art. 316e I EGStGB), für Personen, die zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren (§ 66b StGB) und für nach Jugendstrafrecht Verurteilte[102] (§ 7 II JGG, § 106 V JGG) fort. Auch diese Fälle einer nachträglichen Anordnung weisen nicht den vom EGMR geforderten hinreichenden Bezug zur Verurteilung wegen der Tat auf. Die Regelungen müssen daher als konventionswidrig angesehen werden.[103] Zudem ist zu befürchten, wenngleich vom Gesetzgeber intendiert[104], dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung wegen des geplanten Verzichts auf die Feststellung eines Hanges und die Möglichkeit des Vorbehalts bei Ersttätern eine Renaissance erlebt, die der vollständigen Beibehaltung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung mindestens entspricht. Auch das neue Therapieunterbringungsgesetz, das sich unmittelbar auf die Personen bezieht, die aufgrund des Urteils des EGMR aus dem Dezember 2009 teilweise bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden bzw. noch zu entlassen sind,[105] erfüllt die Vorgaben des EGMR nicht, da erneut eine Inhaftierung durch eine rückwirkende Anknüpfung an eine Straftat gerechtfertigt werden soll. Aufgrund der stark präventiven Ausrichtung der Regelungen ist zudem fraglich, ob die Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 1 GG beim Bund liegt.[106]

Es scheint dem Gesetzgeber erneut nicht gelungen zu sein, ein in sich schlüssiges, rechtstaatlichen Anforderungen genügendes Konzept der Sicherungsverwahrung zu schaffen. Betrachtet man die Situation im Strafvollzug insgesamt gerade auch unter Einbeziehung der Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben, so ist festzustellen, dass die häufig angemahnte, konsequente und richtig angegangene[107] Ausrichtung des Strafvollzugs am Ziel der Resozialisierung und die dringend notwendige Erweiterung der Behandlungsmöglichkeiten in sozialtherapeutischen Einrichtungen nie wirklich umgesetzt wurden. Gerade dies würde jedoch erheblich zur Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit und zu einem menschenwürdigen Umgang mit den Inhaftierten beitragen. Die Institution der Sicherungsverwahrung verringert demgegenüber die Bemühungen des Gesetz- und Geldgebers, der Strafvollzugsanstalten und der Strafgefangenen selbst, schon während des Strafvollzuges effektiv auf ein Leben in Freiheit hinzuwirken. Die Reduktion von Resozialisierungsbemühungen betrifft dabei nicht nur diejenigen Gefangenen, die anschließend tatsächlich in den Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen. Sie hat Auswirkungen auch auf diejenigen, über denen das Damoklesschwert der nachträglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung schwebt und letztlich auch auf das Vollzugsklima insgesamt. Die Abschaffung der Sicherungsverwahrung in allen ihren Formen könnte daher zu einer erheblichen Verbesserung der Vollzugssituation führen und damit unmittelbar dem Schutz der Allgemeinheit zu Gute kommen.

V.   Fazit

Die Lage des Strafvollzuges aus rechtstaatlicher und humanistischer Sicht ist ernst. Gesetze der Länder und des Bundes verstoßen teilweise offen, teilweise versteckter gegen Vorgaben des Grundgesetzes und der EMRK. Der Vollzug ist zunehmend von Punitivität und Sicherheit geprägt. Die für die Inhaftierten wie für die Bevölkerung außerhalb der Gefängnisse so wichtige Resozialisierung tritt in den meisten Bereichen immer weiter in den Hintergrund. Auch das Versprechen, mehr Sicherheit zu schaffen, wird von den Gefängnissen nicht eingelöst.

Die Analyse der Probleme, die Frage nach der Verbesserung der Situation im Strafvollzug und in anderen Formen der Inhaftierung sowie die Suche nach Alternativen zum Strafvollzug sind daher drängender denn je.

*       Jens Puschke ist akademischer Rat am Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht der Universität Freiburg. Er ist außerdem Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.

[17]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[18]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3., Fachserie 10/Reihe 4.1, 2009, Tabelle 6.

[19]      Zum 31.03.2010 waren 1.354 Straf- und Untersuchungsgefangene abwesend, s. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[20]      Errechnet aus Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010 und Statistisches Jahrbuch, 2010.

[21]      S. die Übersichtskarte für die Gefangenenraten in Europa im Jahr 2008 Greifswalder Inventar zum Strafvollzug unter:

         http://www.rsf.uni-greifswald.de/duenkel/gis/internationale-daten/europa.html [20.2.2011].

[22]      West, Bureau of Justice Statistics: Prison Inmates at Midyear 2009 – Statistical Tables, Juni 2010, S. 2.

[23]      Ohne Personen im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt.

[24]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege, Fachserie 10/Reihe 1, 2010, Tabelle 4.3 (für das Jahr 1993 Stichtagserhebung zum 31.12. und Ergebnisse für Hamburg aus dem Jahr 1991; für das Jahr 2003 Stichtagserhebung zum 30.11.).

[25]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[26]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3., Fachserie 10/Reihe 4.1, 2009, Tabelle 1.1.

[27]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[28]      Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 15.

[29]      EGMR Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04 M./Deutschland = NJW 2010, 2495; Urteil vom 13.1.2010 – 6587/04 H./Deutschland.

[30]      S. unter V.2.

[31]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.,Fachserie 10/Reihe 4.1, 2009, Tabelle 1.1. und Tabelle 6.

[32]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3., Fachserie 10/Reihe 4.1, 2009, Tabelle 1.1.

[33]      Vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafverfolgung, Fachserie 10/Reihe 3/ 2009, Tabelle 3.1. Im Jahr 2009 ergingen 102 von 104 Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes.

[34]      Vgl. PKS-Zeitreihen 1987 bis 2009, Tabelle 20.

[35]      Singelnstein/Stolle, Die Sicherheitsgesellschaft, 2. Aufl. 2008, S. 81 ff.; vgl. auch Suhling/Schott, Der Anstieg der Gefangenenzahlen in Deutschland – Folge der Kriminalitätsentwicklung oder wachsender Strafhärte?, Forschungsberichte des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen e.V. Nr. 82, S. 52 ff.

[36]      S. Greifswalder Inventar zum Strafvollzug unter: http://www.rsf.uni-greifswald.de/duenkel/gis/erwachsenenvollzug/insassenstruktur.html [20.2.2011].

[37]      S. zur Veränderung hin zu einer sog. Risiko- bzw. Sicherheitsgesellschaft nur Prittwitz, Strafrecht und Risiko, 1993, S. 49 ff.; Singelnstein/Stolle, Die Sicherheitsgesellschaft, 2. Aufl. 2008, S. 33 ff.

[38]      Gegen diesen Begriff wendet sich Jünschke in diesem Band, S. 63.

[39]      Personen in U-Haft wurden nicht berücksichtigt, da diese grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht sind.

[40]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010. Der kurzeitig besonders starke Rückgang der Personen im offenen Vollzug in den Jahren 2006 und 2007 ist darauf zurückzuführen, dass der Stichtag des 31.3. in diesen Jahren auf einen Freitag bzw. Samstag fiel und an diesen Tagen gerade die Gefangenenpopulation im offenen Vollzug durch urlaubsbedingte Abwesenheit kleiner ist.

[41]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[42]      Gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen sind nur die Zustimmung des Gefangenen, seine Eignung und die Verneinung einer Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr, s. Lesting, in: Feest (Hrsg.), StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 10 Rn. 8 ff.; zu einer nicht sachgemäßen Eignungsprüfung auch Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, § 36 Rn. 33.

[43]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[44]      Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 11 Rn. 6.

[45]      Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 11 Rn. 6.

[46]      Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 11 Rn. 6.

[47]      Vgl. auch die Forderungen von Preusker S. 97 (104), Goerdeler S. 105 (125 ff.) und Goeckenjan S. 135 (149, 154) in diesem Band.

[48]      Bundesministeriums der Justiz – Personalsituation im Justizvollzug – Übersicht bundesweit, Stand 1.9.2009.

[49]      Auskunft des Bundesministeriums der Justiz, Stand 1.9.2009.

[50]      S. Wydra, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 155 Rn. 3.

[51]      S. zu dieser Hoffnung auch Goerdeler S. 105 (131 f.) und Goeckenjan S. 135 (154) in diesem Band.

[52]      Kritisch zur Sozialtherapie innerhalb der Strafvollzugsanstalten Feest in diesem Band, S. 81 (85).

[53]      Niemz, Sozialtherapie im Strafvollzug, 2010, S. 7 f.

[54]      Niemz, Sozialtherapie im Strafvollzug, 2010, S. 8; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, 2010.

[55]      S. Hefendehl MschrKrim, 93 (2010), 24 (39).

[56]      S. Hefendehl MschrKrim, 93 (2010), 24 ff.

[57]      Niemz, Sozialtherapie im Strafvollzug, 2010, S. 25.

[58]      Singelnstein/Stolle, Die Sicherheitsgesellschaft, 2. Aufl. 2008, S. 37 ff.; Hefendehl/Hohmann ZRP 2001, 23 (26); s. zum erhöhten Sicherheitsbedürfnis auch Jünschke in diesem Band, S. 63 (64).

[59]      Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafverfolgung (Fachserie 10/Reihe 3/1999-2009), Tabelle 2.3.

[60]      S. hierzu Jakobs HRRS 2004, 98. Der Begriff des „Feindstrafrechts“ weist dabei auf eine Entwicklung vor allem im Bereich des materiellen und prozessualen Strafrechts hin, bei der rechtsstaatliche Garantien für bestimmte Personen nur noch eingeschränkt gelten. Diese Personen werden zunehmend als Feinde der Gesellschaft behandelt, die sich selbst außerhalb des grundsätzlich geltenden Rechts für Bürger gestellt haben und schwer reintegrierbar sein sollen. Zur umfassenden Kritik an dem Konzept vgl. Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, § 6 D.; Greco, Feindstrafrecht, 2010; Hefendehl StV 2005, 156 ff.; Hörnle GA 2006, 80 (89 ff.); Schünemann GA 2001, 205 (210 ff.); Sauer NJW 2005, 1703 ff.; zu weiteren Nachweisen s. Heinrich ZStW 121 (2009), 94 (101, Fn. 37).

[61]      BGBl. I 2006, 2034.

[62]      BVerfGE 116, 69.

[63]      BayStVollzG vom 10.12.2007 (BayGVBl 2007, 866); JVollzGB-BaWü vom 10.11.2009 (BaWüGBl 2009, 545); HmbStVollzG vom 14.7.2009 (HmbGVBl I 2009, 257); NJVollzG vom 14.12.2007 (Nds.GVBl. 2007 720), HStVollzG vom 28.6.2010 (HessGVBl I 2010, 185).

[64]      Vgl. Ostendorf, in: Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht 2009, Erster Abschn., Rn. 3.

[65]      S. Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 2.

[66]      S. Strafrechtswissenschaftler, Strafvollzugsrechtler und Kriminologen sprechen sich gegen die Änderungsvorschläge der Föderalismuskommission aus: „Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug muss beim Bund bleiben“, abrufbar unter: http://www.dvjj.de/download.php?id=243 [20.2.2011]; s. auch Pollähne, Stellungnahme für den Hessischen Landtag zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze vom 09.11.2009 (Drucksache 18/1396), 2010, S. 2.

[67]      Dünkel, Die Farce der Föderalismusreform – ein Vergleich der vorliegenden Gesetzesentwürfe zum Jugendstrafvollzug, Stand 24.9.2007, abrufbar unter: http://www.rsf.uni-greifswald.de/fileadmin/mediapool/lehrstuehle/duenkel/Stand_JuVoG_24_9_2007.pdf [20.2.2011].

[68]      Dünkel/Schüler-Springorum ZfStrVo 55 (2006), 145.

[69]      S. auch Pollähne, Stellungnahme für den Hessischen Landtag zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze vom 09.11.2009 (Drucksache 18/1396), 2010, S. 6.

[70]      Lesting, in: Feest (Hrsg.), StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 10 Rn. 6.

[71]      Vgl. § 13 I 2 HStVollzG.

[72]      § 2 I 2 Buch 1 JVollzGB-BaWü.

[73]      S. Pollähne, Stellungnahme für den Hessischen Landtag zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze vom 09.11.2009 (Drucksache 18/1396), 2010, S. 6; s. auch § 83 II JStVollG-Bln, hierzu Eisenberg/Singelnstein ZKJ 2007, 184 (188).

[74]      Vgl. § 55 I HStVollzG, wenn auch mit weiter Öffnungsklausel in Nr. 6.

[75]      Vgl. Eisenberg NStZ 2008, 250 (258); Fiedler/Vogel, in: Ostendorf (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht 2009, Fünfter Abschn., Rn. 8.

[76]      BGBl. I 1998, 160.

[77]      BGBl. I 2002, 3344.

[78]      BGBl. I 2004, 1838.

[79]      BGBl. I 2008, 1212.

[80]      Vgl. Kinzig NJW 2011, 177 (178 ff.).

[81]      S. auch unter V.2.

[82]      BGBl. I 2009, 2437.

[83]      BGBl. I 2003, 3007; BGBl. I 2008, 2149.

[84]      BGBl. I 2007, 1786.

[85]      BGBl. I 2007, 354.

[86]      BGBl. I 1998, 164. So wurde etwa die Mindeststrafe für den besonders schweren Fall des Betruges von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt.

[87]      Vereinzelt wurden durch die Rechtsprechung bestimmte Verhaltensweisen aus dem Bereich des Strafbaren entnommen bzw. höhere Anforderungen an den Nachweis der Strafbarkeit gestellt.

[88]      BGBl. I 1994, 1168.

[89]      BGBl. I 1998, 164.

[90]      BGBl. I 1998, 164

[91]      BGBl. I 2007, 3198.

[92]      Allerdings werden die Vorgaben der höchsten Gerichte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens oder in der praktischen Ausgestaltung des Vollzuges häufig nicht hinreichend beachtet. Auch die Rechtsprechung der Fachgerichte stößt dann an ihre Grenzen, wenn Strafvollzugsbehörden renitent die Umsetzung der Beschlüsse verweigern. S. hierzu Feest/Lesting, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 675 ff.

[93]      BVerfGE 116, 69.

[94]      EGMR Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04 M./Deutschland = NJW 2010, 2495; Urteil vom 13.1.2010 – 6587/04 H./Deutschland.

[95]      S. zum diesem Urteil auch Goerdeler in diesem Band, S. 105 (132 ff.).

[96]      BVerfGE 116, 69 (85).

[97]      BVerfGE 116, 69 (90).

[98]      Vgl. etwa § 87 Buch 4 JVollzGB-BaWü.

[99]      Zur Notwendigkeit einer Orientierung des Strafrechts an einer psychischen Vermittlung s. Puschke, in: Hefendehl (Hrsg.), Grenzenlose Vorverlagerung des Strafrechts?, 2010, S. 9 (24 ff.).

[100]     EGMR NJW 2010, 2495 (2498 f.).

[101]     BVerfG NJW 2004, 739 (744).

[102]     S. zur Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der jugendstrafrechtlichen Regelungen Eisenberg JR 2010, 314 ff.

[103]     So auch Kinzig NJW 2011, 177 (180).

[104]     BT-Drs. 17/3403, S. 43.

[105]     BT-Drs. 17/3403, S. 31 f.

[106]     S. hierzu Kinzig NJW 2011, 177 (181).

[107]     Kritisch zu einfachem Reformismus Rehn in diesem Band, S. 75 (79 ff.).

nach oben