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Thesen

02. Dezember 1991

Till Müller – Heidelberg

aus: Weg mit dem „Verfassungsschutz“ – der (un)heimlichen Staatsgewalt. Enzyklika für Bürgerfreiheit, HU-Schriften 17, München 1991, Seite 5 – 6

THESEN

  1. Der Schutz einer freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichenVerfassung ist ein hohes Gut. Er kann aber nur gewährleistet werden durch ein freiheitlich, demokratisch, rechtsstaatlich gesinntes Volk, nicht durch eine Behörde.
  2. Der Verfassungsschutz hat durch seine vierzigjährige Tätigkeit zum Schutz der Verfassung nichts beigetragen. Er hat vielmehr durch seine systembedingten, unvermeidbaren Übergriffe und Skandale und durch die Erzeugung von demokratischer und freiheitlicher Unsicherheit die Verfassung geschädigt.
  3. Ein Verfassungsschutz, der sein Ziel (Schutz der Verfassung) nicht erreicht, sondern es schädigt, ist überflüssig und muß abgeschafft werden.
  4. Die Beobachtungen extremistischer Bestrebungen ist keine Staatsaufgabe. Arbeiten sie meinungsbildend in vertraulichen Zirkeln, sind sie ohnehin unschädlich und gehen den Staat nichts an. Treten sie an die Öffentlichkeit und werben um Zuwachs, brauchen sie nicht durch einen Geheimdienst beobachtet zu werden – man sieht sie. Wenden sie Gewalt an oder begehen sie sonstige Straftaten, sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig.
  5. Spionageabwehr, Terroristenbekämpfung und Sicherheitsüberprüfung waren auch bis 1972 nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, sondern entweder – wenn es sich um die Verfolgung von Straftaten handelte -Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden oder der einstellenden oder sonst um Sicherheit bemühten Stellen selbst, seien es Behörden oder Unternehmen. Diese werden sich auch in Zukunft – wie bis 1972 – der Aufgabe ohne den Verfassungsschutz gewachsen zeigen.
  6. Die Mitwirkung des Verfassungsschutzes bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst hat zu mehr Unsicherheit als Sicherheit geführt. Sie war bis 1972 entbehrlich und ist es auch heute.
  7. Eine Aufgaben- und Befugnisüberleitung vom Verfassungsschutz etwa auf die Polizei ist nicht erforderlich.
  8. Bei Abschaffung des Verfassungsschutzes sind die Informationssammlungen und Datenbestände zu löschen. Bei Akten mit personenbezogenen Daten sind die Betreffenden zu informieren und es ist ihnen volle Akteneinsicht zu gewähren.

„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden …. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. „

Bundesverfassungsgericht, Volkszählungsurteil, 15.12.1983 (BVertE 65,1,43)

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