Themen / Informationsfreiheit

"Verwal­tungs­öf­fent­lich­keit ist aus Sicht der HU ein Bürger­recht."

02. April 2004

Statement von Dr. Christoph Bruch anlässlich der Vorstellung des IFG-Entwurfs von Humanistischer Union, Deutschem Journalisten-Verband, Deutscher Journalistinnen- und Journalisten-Union, Netzwerk Recherche und Transparency International am 2. April 2004 in der Bundespressekonferenz (Berlin)

Vorstellung eines gemeinsamen Entwurfs für ein Bundes-Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Verwaltungsöffentlichkeit ist aus Sicht der HU ein Bürgerrecht.
Die Forderung eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist deshalb für die HU eine Station auf dem Weg zur Verankerung eines Gebots für Verwaltungsöffentlichkeit in der Verfassung unseres Landes. Dies ist keine abgehobene Forderung aus dem Elfenbeinturm der Demokratietheorie. Deutschland würde mit dem Beschluss eines IFG und mit der Aufnahme eines Gebots für Verwaltungsöffentlichkeit in unsere Verfassung zwei Schritte gehen, die in vielen Staaten bereits gegangen worden sind. Nicht nur innerhalb der EU, auch innerhalb der weit größeren Staatengemeinschaft der OECD stehen lediglich Deutschland und Luxemburg noch ohne IFG da. In fast der Hälfte der Staaten mit IFG ist das Bürgerrecht auf Verwaltungsöffentlichkeit zusätzlich in die Verfassung geschrieben worden. Auch die vorgeschlagene EU-Verfassung sieht solch ein Gebot vor.
Die Realisierung des Öffentlichkeitsprinzips hat ganz konkrete Folgen:
In Zeiten knapper Kassen stehen die zu erwartenden Einsparungspotentiale in der breiten Diskussion im Vordergrund.

Die kostendämpfenden Auswirkungen von IFGs sind für die Bürgerrechtsorganisation HU jedoch nur der zweitwichtigste Grund für die Forderung nach Verwaltungstransparenz. An erster Stelle steht für die HU die Machtverschiebung zu Gunsten der Bürger dieses Landes. Journalisten muss die Bedeutung der Kontrolle von Informationsflüssen nicht erklärt werden. Lassen Sie mich hinzufügen: Bürokraten auch nicht !

Die Bewahrung des vordemokratischen Prinzips des Amtsgeheimnisses ist zuvorderst dem Machtinteresse der Exekutive bzw. der Verwaltung geschuldet. Dem Engagement der Bürgerrechtler der DDR hingegen verdankt das wiedervereinigte Deutschland den Einstieg in die Abschaffung des Amtsgeheimnisses. Sie haben im Bundesland Brandenburg 1992 die Aufnahme eines Gebots für Verwaltungstransparenz in die Verfassung und 1998 die Verabschiedung des ersten deutschen IFG durchgesetzt. Berlin (1999), SH (2000) und NRW (2001) haben in den darauf folgenden drei Jahren durch die Verabschiedung eigener IFGs nachgezogen.

Die amtierende Regierungskoalition hat 1998 erstmals ein Bundes-IFG versprochen. Seit dem können die Regierungen der Bundesländer ohne IFG eigene Untätigkeit in der Sache durch Verweis auf das versprochene Bundes-IFG legitimieren. Ab heute gibt es für die Bundesregierung eine Entschuldigung weniger zur Erklärung ihres Zögerns: Ein guter und ausgewogener Entwurf einschließlich Begründung liegt jetzt fertig auf dem Tisch.
Er muss nur noch beim Präsidium des Bundestages eingereicht werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Dr. Christoph Bruch, Humanistische Union (HU)

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