„Wehrhafte Demokratie“ die normale Ausnahmeverfassung
Mitteilung Nr. 173, S. 4-6
9. November 2000 am Brandenburger Tor. Eine riesige Menschenmenge. Sie stehen beisammen für Menschlichkeit und Toleranz. Eine Demonstration ist es nicht, vielmehr ein Aufstand. Der Aufstand der Anständigen. Eigentlich ein Aufmarsch. Denn aufgerufen haben die Spitzen des Staates und der politischen Elite, voran der Bundespräsident und der Bundeskanzler. Die Rede ist vom Höhepunkt des im Sommerloch antrompeteten Kampfes gegen Rechts. Hauptziel dieses Kampfes ist ein Verbot der NPD.
Sieben Monate zuvor. Den neu gewählten Bundesvorstand der JD/JL erreicht die Nachricht, dass sich der Bundesverband im Verfassungs-schutzbericht 1999 wiederfindet. Als linksextremistische Organisation, die die fdGO ablehnt.
Das NPD-Verbot und der Fall JungdemokratInnen / Junge Linke.
Schützt sich hier eine Demokratie vor ihren Feinden von links und rechts? Was uns betrifft, ist das grober Unfug. Ist es Zufall? In beiden Geschichten spielt der Verfassungsschutz die tragende Rolle.
Der Verfassungsschutz ist mit dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung betraut, so heißt es. Und das sagt uns selbstverständlich noch überhaupt nichts. Seine bedeutsame Legitimationsfigur bildet erst der Begriff, der auch schon den Modus angibt, in dem der Schutz gewährleistet werden soll: „Streitbare Demokratie” heißt er oder auch „wehrhafte Demokratie”. Die Ämter für Verfassungsschutz sind eine der wichtigsten Bewaffnungen dieser wehrhaften Demokratie.
Ich möchte diesem Konzept der „wehrhaften Demokratie” im folgenden nachgehen. Dafür greife ich zurück auf die Arbeiten des Gießener Verfassungsrechtlers Helmut Ridder und der Frankfurter Politologin Ingeborg Maus. Beide liefern mir das Fundament eines radikalen Verständnisses von Demokratie, mit dem ich die „wehrhafte Demokratie” konfrontieren möchte. [In der Debatte um das NPD-Verbot] haben demokratisch motivierte Vorbehalte nicht einmal Eingang in den Kreis derjenigen Argumente gefunden, die man einer Zurückweisung für wert befindet. Die Vorgänge um das NPD-Verbot werden dem Konzept der „wehrhaften Demokratie” und seinen Waffen eine positive Konjunktur verschaffen, die unheimlich werden sollte.
I. Wehrhafte Demokratie versus offene Verfassung
Demokratie ist die Form menschlicher Freiheit in seiner gesellschaftlichen Existenz. Denn sie ist dadurch konstituiert, daß alle Menschen gleichberechtigt an der Steuerung gesellschaftlicher Prozesse beteiligt sind. Um die gleichberechtigte Teilhabe aller zu gewährleisten, ist der demokratische Prozeß durch eine Reihe von fundamentalen subjektiven Freiheiten und institutionellen Freiheitsgarantien näher bestimmt. Wir finden sie im Grundgesetz normiert. Da ist einmal die subjektive Meinungsfreiheit in Art. 5, Abs. 1. Dazu gehört Art. 8, Abs. 1, das Recht, sich zu versammeln und zu demonstrieren. Ihm folgt Art. 9, Abs. 1, der das Recht normiert, sich in Vereinen und Gesellschaften zusammenzuschließen. Schließlich gehört jedenfalls für die Bundesrepublik auch Art. 21, Abs. 1 dazu, der die freie Gründung von Parteien garantiert. Das ist das Konzept einer offenen demokratischen Verfassung. Sie könnte sich dann radikaldemokratisch nennen, wenn sie nicht mehr auf vermachtete gesellschaftliche Verhältnisse stieße, die die Gleichheit aller im Prozeß konterkariert.
Aber ich will jetzt nicht über die Widersprüchlichkeit einer Demokratie im Kapitalismus sprechen. Denn die „wehrhafte Demokratie” setzt den offenen demokratischen Prozeß nicht von außen, sondern von innen her unter Druck. Die “wehrhafte Demokratie” haben die Grundgesetzstifter schon in die demokratischen Freiheiten selbst hineingeschraubt. Zwar ist der Zusammenschluß in Vereinen frei, aber sie sind verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, Art. 9 Abs. 2. Parteien, die nach den Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig, Art. 21 Abs. 2. Wer schließlich als einzelner bestimmte Grundrechte, unter ihnen wiederum gerade die Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, der kann sie verwirken nach Art. 18. Noch bevor wir also nach gesellschaftlichen Machtverhältnissen zu fragen brauchen, die den demokratischen Prozeß unterminieren und darum nach Möglichkeit selbst demokratisiert werden müssen, begegnen uns im demokratischen Prozeß selbst schon Verkürzungen seiner zentralen Freiheiten. Verkürzungen durch die Verpflichtung dieser Freiheiten auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. Zum Schutz der Ordnung werden subjektive Rechte und gesellschaftliche Freiheitsgarantien partiell suspendiert. Dies ist nicht irgendeine allgemeine Freiheits-beschränkung, sondern wir stoßen hier auf die Struktur des Notstands, des Ausnahmezustands.
Die deutschen Verfassungen des 19. Jahrhunderts kannten den Ausnahmezustand insbesondere als Belagerungszustand. Im Falle einer Bedrohung von außen konnte die Rechtsordnung im inneren partiell ausgesetzt werden. Die Weimarer Reichsverfassung hatte die Notstandsverfassung über Art. 48 zur ständigen Nebenver-fassung erhoben, indem bereits eine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Notverordnungskompetenz des Reichspräsidenten auslöste, die die Aussetzung von Grundrechtsgarantien einschloß.
Für die Ausgestaltung des Ausnahmezustands im Grundgesetz waren nun aus fortschrittlicher Perspektive insbesondere zwei Motive ausschlaggebend: erstens sollte der Ausnahmezustand verrechtlicht werden. Seine Voraussetzungen sollten abschließend festgelegt werden, ebenso seine Folgen. Zweitens sollte nicht die politische Staatsführung, sondern die regierungsferne und zudem nazifreie Institution Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden.
Leider verbanden sich diese beiden Motive mit einem weiteren vielleicht aufrichtigen, nämlich dem „Nie wieder!” und „Wehret den Anfängen”. Der neue Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung sollte präventiv greifen. Aus diesem Motiv heraus wurde auf eine objektive Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als rechtliche Voraussetzung für die Auslösung von Notstandsfolgen verzichtet. Hören wir kurz einem wahrhaften Kenner der Notstandsmaterie zu. Carl Schmitt, der sogenannte Kronjurist des Dritten Reiches, schreibt 1958 in einer Fußnote: „Der Verwaltungs-staat […] darf die Krise, die tödlich enden könnte, nicht abwarten, um sie dann repressiv zu unterdrücken, sondern er muß sie rechtzeitig im voraus verhindern. Der klassische Ausnahmezustand erscheint jetzt als etwas Altmodisches. Dafür werden legale Verfahren der Verwirkung von Grundrechten und Illegalitäts-Erklärungen von Parteien eingeführt. Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18 und Artikel 21 des Bonner Grundgesetzes reichen als legale Möglichkeiten aus. Der Ausnahmezustand ist bis auf einige Überbleibsel […] abgeschafft.”
Mit der „wehrhaften Demokratie” gibt es keinen Normalzustand jenseits des Ausnahmezustands mehr. Die „wehrhafte Demokratie” ist die normale Ausnahmeverfassung.
II. Entgrenzung der wehrhaften Demokratie
Das Grundgesetz sah die Grundrechtssuspensionen als streng geregelte Ausnahmen von der Regel unverkürzter politischer Freiheit vor. Durch den Druck der erfolgreichen Restauration repressiver Staatlichkeit in der Bundesrepublik brach diese Konstruktion bald zusammen. Der methodische Weg der Zerlegung der notdürftigen und bemühten Verrechtlichung des Ausnahmezustands war der folgende: Die Vorschriften in Art. 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 und Art. 18 wurden nicht als isolierte Ausnahmevorschriften interpretiert, sondern als Ausdruck eines Grundgedankens. Diesen Grundgedanken erhob das Bundesverfassungsgericht im nächsten Schritt zum rechtsverbindlichen „Verfassungsprinzip”. Ein Verfassungsprinzip ist eine mächtige und zugleich sehr flexible Sache. Ein Verfassungsprinzip ist ein Interpretationsgrundsatz, der die Auslegung auch alles einfachgesetzlichen Rechtes steuern darf. Und er darf bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von einfachgesetzlichem Recht zur Geltung kommen. Die Betonung liegt hier jeweils auf „darf”, denn ein Verfassungsgrundsatz kommt dann zum Einsatz, wenn er für das jeweilige Ergebnis nützlich ist. Das macht ihn flexibel. Mächtig ist er, weil er sich stets auch gegen geschriebenes Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte und den Gleichheitssatz, durchzusetzen vermag.
Wenn „wehrhafte Demokratie” nicht mehr nur der Oberbegriff, das Schlagwort für drei Ausnahmeregelungen im übrigen unverkürzter Freiheitsgarantie ist, sondern zum Verfassungsprinzip erhoben wird, ist es auch mit ihrem begrenzten, limitierten Charakter vorbei. Sie gestattet Grundrechtsverkürzungen auf einfachgesetzlicher Ebene und auf der Ebene schierer Verwaltung.
Entsprechend hat sich bis heute ein ansehnliches Waffen-Arsenal der wehrhaften Demokratie in einfachen Gesetzen und Verwaltungs-ermächtigungen angesammelt. Da sind einmal die Strafvorschriften des politischen Strafrechts. Weiter geht es mit den Berufsverboten. Insbesondere uns betrifft hierbei die Vergabe von Fördermitteln. Noch eine Reihe weiterer Beispiele ließe sich anführen, Entschädi-gungsrecht, Soldatenrecht und so fort. Das Bundesverfassungs-gericht wird vom Souverän des Ausnahmezustands zum bloß noch obersten Verfassungsschützer. Nunmehr sitzen in vielen Amtsstuben kleine Verfassungsschützer, die über den Ausnahmezustand verfügen und die entsprechenden Grundrechtsaufhebungen verhängen können.
Der „Verfassungsfeind” hat keinerlei rechtliche Kontur. Die Herrschaft über den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit, die lag von vorneherein bei der Regierung. Um ihre verfassungswidrig angeeignete Aufgabe zu erfüllen, hat die Regierung die großen und auch noch geheimen Ämter für Verfassungsschutz geschaffen. Sie sammeln im Wege von grundgesetzlich nicht vorgesehener Grundrechtsverletzung durch geheimdienstliche Tätigkeit Informationen. Sie veröffentlichen daraus selektiv und nach tagespolitischer Konjunktur in den jährlichen Verfassungsschutz-berichten, den „hoheitlichen Verrufserklärungen”, wie Jürgen Seifert sie bezeichnet hat. Und vor allen Dingen kann die Regierung selbst bestimmen, wie weit der Präventionsgedanke getrieben werden soll, wie „sicher” die freiheitliche demokratische Grundordnung gemacht werden soll.
Ein eigentümlicher Effekt besteht darin, daß je weniger „Ordnungsverstöße” der Organisation zur Last gelegt werden können und je weniger Anhaltspunkte sie aufweist, desto absurder wird nicht der Bericht, sondern desto gefährlicher weil schlauer und durchtriebener wirkt die Organisation. Ich darf hier einen besonders unverfrorenen Beleg aus der Feder des Bundesamtes für Verfassungsschutz einfügen, der sich auf der Internetseite unter dem Feld „Linksextremismus” anklicken läßt. Dort heißt es: „Die extremistische Linke hat es immer wieder verstanden, sich als eine politische Bewegung darzustellen, die in aufklärerischer Tradition stehe, die radikal im besten Sinne sei, nämlich radikaldemokratisch. Sie gibt vor, gegen Unterdrückung und illegitime Herrschaft zu kämpfen. […] Geschickt benutzen Linksextremisten demokratische und soziale Ansätze, bedienen sich vorhandener Anti-Autoritäts-stimmungen […] So gelingt es ihnen immer wieder, die Unterstützung einer meist jugendlichen Sympathisantenszene zu gewinnen und selbst Nachsicht durch Teile einer sich als kritisch verstehenden Öffentlichkeit zu erfahren.”
Drei zentrale Bereiche, die die „wehrhafte Demokratie” durchkrakt, habe ich bis hierher bewusst ausgespart. Es sind das Ausländerrecht, das Zuwanderungsrecht und das Flüchtlingsrecht. Schon lange sind Ausländer trotz gesicherten Aufenthaltsstatus als Verfassungsfeinde von Ausweisung und Abschiebung bedroht. Das gleiche gilt für Flüchtlinge. Dessen ungeachtet macht sich gerade in den Reformdiskussionen der jüngsten Zeit die „wehrhafte Demokratie” mit einer bedrückenden Impertinenz geltend. Da ist zum einen das neue Staatsbürgerschaftsrecht. Wer als Verfassungsfeind gilt, verliert seinen Anspruch auf Einbürgerung. Es ist grotesk, daß dies scheinbar niemandem bislang aufgefallen ist. Aber Einbürgerung ist in der Bundesrepublik an vergleichbare Voraussetzungen geknüpft wie die Ernennung zum Beamten. Der Ausländer wird nicht eingebürgert, er wird verbeamtet. Eine einst grundrechtsfeindliche Anforderung, die sich nur aufwendig durch die besondere Stellung des Beamten im Staat herleiten ließ und Gegenstand heftigster innenpolitischer Kontroversen war, gilt nun unter der Hand für jeden, der ein einfacher vollberechtigter Grundrechtsträger werden will.
Leider ist das Ende der Fahnenstange nicht erreicht. Alle, die nicht am heillosen Gerede um die deutsche Leitkultur teilnehmen, scheinen sich einig: die Zuwanderer sollen die Werte des Grundgesetzes bejahen, Verfassungspatrioten sein, wie Renate Künast formuliert hat. Freundlich kann man hier empfehlen, den Text des Grundgesetzes einfach mal zu lesen. Dort finden sich keinerlei Werte, sondern eben verbriefte Freiheiten. Die Naiven mögen daran denken, daß die Zuwanderer die Gleichheit der Frau respektieren oder sich für demokratische Politik interessieren sollen. Dem ist moralisch beizupflichten, nur kennt die Verfassung eine derartige Pflicht des Bürgers nicht. Die Verfassung ist die Freiheitscharta der Bürger und kein Pflichtenkatalog. Die einzige Pflicht, die die Verfassung dank des in sie hineingedichteten Grundsatzes ihrer „Wehrhaftigkeit” enthält, ist, kein Verfassungsfeind zu sein. Darin liegt der repressiv-antidemokratische Charakter dieser Vorschläge, weshalb die CDU-Leute Müller und Geißler so erfreut auf den grünen Schwenk reagiert haben.
III. In der „wehrhaften Demokratie“ ist die Regierung der Souverän
Über das Konzept der allgegenwärtigen und präventiv wehrhaften Demokratie hat sich die Regierung des Notstandsinstrumentariums wieder vollständig bemächtigt. Die jeweils im Amt befindliche Regierung hat formal die Macht festzulegen, wer seine Grundrechte noch genießen darf und wer sie durch Missbrauch schon verwirkt hat.
Die Feindbilder dieser „wehrhaften Demokratie“ sind darum auch austauschbar. Die Feinderklärung kassiert, wessen Positionen und Haltungen jenseits der von Regierungsseite für wünschenswert gehaltenen Konsens- und Dissensbreite sichtbar auftreten. Das Zusammentreffen des Falles der JungdemokratInnen / Junge Linke und des NDP-Verbotsantrags macht dies nur zu deutlich. Die NPD kassiert die Feinderklärung, weil sie die national-ökonomisch erforderliche Zuwanderungspolitik empfindlich stört. JungdemokratInnen haben sie kassiert, weil sie trotz „gerechter Kriege“ auf einer fundamentalen Kritik an Militär und Krieg bestehen – und dabei eine ideologisch wichtige Veranstaltung wirksam gestört haben.
Wenn wir die Geheimdienste abschaffen wollen, genügt es nicht, ihre Skandale, Übertreibungen und Exzesse zu kritisieren. Wir müssen das Konzept der „wehrhaften Demokratie” bekämpfen. Ein politischer Kampf im Namen unbeschränkbarer Freiheiten einer radikaldemokratischen Gesellschaft in offener Verfassung.
Florian Rödl,
Stv. Bundesvorsitzender der JungdemokratInnen / Junge Linke