Wider die preußischen Polizeimethoden
Humanistische Union kritisiert obrigkeitsstaatliche Disziplinierung von Polizeipräsidenten
Aus Anlaß der Ablösung des Stuttgarter Polizeipräsidenten Volker Haas durch den baden-württembergischen Innenminister Schäuble mahnt die Humanistische Union eine sachlichere Auseinandersetzung mit kritischen Stellungnahmen führender Polizeifachleute an. Die offizielle Begründung, der Präsident habe wiederholt öffentlich eine eigene Meinung zur Drogenpolitik geäußert sowie die böse Kritik seines Vorgesetzten, er nehme „die schlimme Tradition der Nazis“ wieder auf, stehen für einen Politikstil dienstherrlichen Handelns zu Lasten rationaler Lösungen der tatsächlichen Probleme. Auch wird auf diese Weise die Verbreitung von Erkenntnissen der Polizeipraxis erschwert: Mehrere Polizeipräsidenten hatten sich in letzter Zeit für eine Umkehr der herrschenden restriktiven Drogenpolitik eingesetzt.
Die Methode, solche sachlichen Divergenzen kurzerhand personalpolitisch zu lösen, erinnert an die Praxis der Monarchen vor zwei Jahrhunderten und der Machthaber vor nur zwei Generationen. Als Reichskanzler von Papen 1932 die Regierung Preußens stürzte, mußten fast alle preußischen Polizeipräsidenten „den Hut nehmen“. Als rund 60 Jahre später die „Farbe“ einer Landesregierung wechselte, mußten ebenfalls etliche bewährte Polizeipräsidenten in den vorzeitigen Ruhestand gehen. Kritik beantwortete der neue Ministerpräsident mit „machtvollem Schweigen“.
Noch immer bestimmt der Inhaber der Exekutivmacht, wer Polizeichef wird und was er sagen darf. Im dem einen Bundesland muß der Polizeichef der Mehrheitspartei angehören, in einem anderen geht es traditionell nach Proporz. Was Polizeipräsidenten gelernt haben und können müssen, ist bis heute nirgends geregelt. Es gibt in der Polizei überhaupt (noch) keine gesetzlich definierten Qualifikationsmerkmale, wie sie heutzutage für fast alle „gefahrgeneigten“ Berufe bestehen. Die Innenminister bestimmen praktisch, was ein Polizeipräsident lernen muß und was er können muß, um befördert zu werden. Außerhalb der Polizei haben diese polizeiinternen Examina praktisch keine Bedeutung. Solche Abhängigkeit von „oben“ bis „unten“ begünstigt das System von Befehl und Gehorsam ebenso wie eine rückwärts gewandte höchstrichterliche Rechtsprechung, die gegen den klaren Wortlaut des Grundgesetzes und des Beamteneides gemeint hat, der Beamtengehorsam habe Vorrang vor der Gewissensfreiheit (vgl. BVerwGE 56, 227; BVerfG NVwZ 1995, 680 mit krit. Anm. von Lisken, in: Denninger/Lisken Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, K Rdn. 62 ff. mit Fn. 243, 259). Es fehlt mit einem Wort an einer demokratischen Polizeiverfassung.
Publikum und Parlamentarier nehmen das hin, weil sie das rechtsstaatliche Defizit, auf das Erhard Denninger schon 1978 hingewiesen hat (in Denninger/ Lüderssen, Polizei und Strafprozeß im demokratischen Rechtsstaat, S. 103), nicht sehen oder übersehen wollen. Die unmittelbare Bestimmungsmacht über Menschen und Methoden, vom Todesschuß über das rechtsethisch bedenkliche heimliche Auskundschaften bis zur grundlosen Jedermann-kontrolle, geben Mächtige nicht gern ab. Nur wer in Besitz der Macht ist, kann „in seinem Sinne vorgehen“ (Bismarck).
Jedermann kontrollieren zu können, wie es in einigen Ländern seit kurzem „erlaubt“ ist, setzt natürlich ebenso wie das heimliche Ausforschen mittels Lug und Trug durch „verdeckte Ermittler“, wie solche geheimagierenden Polizisten verschämt und verschönernd genannt werden, gehorsame Staatsdiener voraus, die dem Wort des Chefs eher folgen als der Verfassung, auf die sie vorrangig vereidigt sind. Denn daß besonders neuere Methoden wie die Verdachtsklärung durch Täuschungshandlungen und die „verdachts- und ereignis-unabhängige“ Kontrolle von Jedermann verfassungsrechtlich höchst bedenklich sind, ist den Mächtigen bekannt.
Das Grundgesetz bleibt offensichtlich „unerfüllt“, wie Adolf Arndt schon vor dreißig Jahren diagnostiziert hat. Hiergegen können nur öffentliche Meinungsäußerungen, wie sie Immanuel Kant schon 1784 („Zur Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“) allen Amtswaltern als „Gelehrten“ angeraten hat, und die Wachsamkeiten der Presse helfen, wie sie die Gründungsväter der USA und unserer Republik für unabdingbar gehalten haben. Das gibt es allerdings nicht umsonst. Polizeipräsident Haas hat – wie andere Kollegen vor ihm – einen Preis gezahlt, den das Grundgesetz an sich vermeiden will. Aber dieses Grundgesetz lebt nach dem geflügelten Wort von Ernst W. Böckenförde von Voraussetzungen, die es selber nicht garantieren kann. Dazu gehört der Mut zur Freiheit ebenso wie der Wille zur Verfassungstreue der Amtswalter, wie sie das Bundesverfassungsgericht 1975 (BVerfGE 39, 334) beschrieben hat.
Dies den Mächtigen nachdrücklich in Erinnerung zu rufen, ist der Dank an ihre mutigen „Opfer“.