Referat Werner Allweis
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wenn ich höre, daß manche der hier vortragenden Experten sich schon seit Jahrzehnten mit dem Thema beschäftigen, muß ich mich in Bescheidenheit üben. Seit drei Jahren beschäftigen sich die Bundesarbeitsgemeinschaft Christinnen und Christen bei den Grünen, bzw. die entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften, mit dem Themenkomplex Kirche, Staat und Gesellschaft. Ich möchte an dieser Stelle nicht den spannenden Diskussionsverlauf der letzten drei Jahre wiedergeben, das können Sie, soweit es Sie interessiert, in der ausführlicheren schriftlichen Stellungnahme (1) nachlesen, sondern ich möchte den gegenwärtigen Diskussionsstand, den wir innerhalb dieser Arbeitsgemeinschaft erreicht haben, kurz erläutern.
Wir betrachten es als eine legitime Aufgabe einer politischen Partei, das bestehende Staatskirchenrecht unseres Landes sowohl in seiner Verfassungsnorm als auch in der tagtäglich praktizierten Wirklichkeit einer kritischen Prüfung zu unterziehen und Entwürfe zur Neubestimmung des Verhältnisses von Staat und Kirche in die politische Entscheidung einzubringen. Im Gegensatz zu anderen Parteien ist für uns das gegenwärtige Verhältnis von Staat und Kirche kein Tabuthema. Sie wissen ja, seit 1973/74, als die F.D.P. ihre 14, dann später 13 Kirchenthesen vorlegte, welche nach heftigen Reaktionen der Kirchen schnell wieder in der Versenkung verschwanden, hat keine politische Partei in der Bundesrepublik mehr gewagt, dieses Thema anzupacken.
Für uns steht außer Frage, daß das gegenwärtige Verhältnis von Kirche und Staat einer kritischen Überprüfung und Veränderung bedarf. Allerdings halten wir es für eine unverantwortliche Einengung des politischen Diskurses, wenn dabei nur die juristischen Aspekte des Staatskirchenrechts reflektiert werden und dabei die Rolle und die Wirkung der Kirchen und der Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft, von der Hierarchie der Amtskirche bis hin zu den kirchlichen Basisgruppen, ausgeklammert bleiben. Wir sind deshalb bemüht, die Diskussion zu erweitern, also nicht nur den juristischen Komplex zu sehen, sondern auch genau diese gesellschaftlichen Auswirkungen im Auge zu behalten. Bevor wir Veränderungen einfordern in den politischen Gremien, wollen wir zunächst einmal die langfristigen Folgen möglicher Veränderungen für die gesamte Gesellschaft erfassen, Stichwort: Folgenabschätzung.
Uns geht es dabei keineswegs darum, die Wirkungsräume der Kirchen einzuschränken oder gar die Kirche in das Ghetto einer nur privaten Frömmigkeit abzudrängen, im Gegenteil. Wir wünschen uns unabhängigere und lebendigere Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne aufgeblähte Hierarchie und mit weniger Apparaten. Es geht uns darum, entsprechend unserem radikaldemokratischen Ansatz die Neutralität des Staates in Glaubens- und Gewissensfragen, die Autonomie der Kirchen und die Freiräume des einzelnen Menschen in einem pluralistischen Rechtsstaat zu sichern und zu erweitern, das halten wir für wesentlich.
Die Kirchen sollen weiterhin ihre vielfältigen Aufgaben in der Gesellschaft leisten können, sie bleiben in der Erfüllung ihres Auftrages frei. Gleichwohl halten wir es für geboten, im Sinne einer Weiterentwicklung unserer Demokratie ungerechtfertigte Privilegien der Großkirchen und Relikte eines überkommenen Staatskirchentums aufzuheben sowie die zahlreichen unstatthaften Verzahnungen zwischen Staat und Kirche zu entflechten. Ein ganz wichtiger Punkt dabei ist, Herr Prof. Neumann hat ihn angesprochen, z.B. die Militärseelsorge. Für uns, die Bundesarbeitsgemeinschaft Christinnen und Christen, steht außer Frage, daß die sogenannte Militärseelsorge in ihrer jetzigen Form aufgelöst werden muß. Wir halten es für ein Unding, für eine Verzerrung des christlichen Verkündigungsauftrages, wenn staatlich besoldete und qua Beamtenstatus in die Militärmaschinerie eingebundene Militärgeistliche Soldaten „betreuen“ und dafür vom Staat im Jahr 51,6 Mio. DM erhalten. Unabdingbar ist für uns, daß das freie Zugangsrecht für vom Staat unabhängige kirchliche Vertreter/innen oder Mitarbeiter/-innen sozialer Dienste sowohl bei der Bundeswehr als auch in Strafanstalten gewährleistet bleibt.
Wir sind der Meinung, daß auch die Konkordate und Kirchenverträge überprüft bzw. aufgehoben werden müssen. Dabei geht es uns vor allem darum, die politischen Klauseln in den Konkordaten zu streichen. Ich denke da vor allem an die staatliche Mitwirkung bei der Besetzung kirchlicher Ämter (politische Vorbehalte). Unserer Ansicht nach hat der Staat in diesem Bereich nichts zu melden, das ist eine rein innerkirchliche Angelegenheit. Der Staat hat auch nichts dabei verloren, wenn kirchliche Bezirke neu geordnet werden. All das sind Dinge, die in den Konkordaten noch an die Mitwirkungsrechte des Staates gekoppelt sind. Wir sind sicher, daß beide Institutionen, Staat und Kirche, in ihrer Autonomie gestärkt werden, wenn diese aus dem alten Staatskirchentum stammenden Anachronismen beseitigt werden.
Ich persönlich habe mich sehr gefreut, als ich vor drei Wochen erfahren habe, daß bei der letzten Synode der Badischen Landeskirche in Bad Herrenalb eine Mehrheit der Synodalen beschlossen hat, die Kirchenleitung zu beauftragen, den Militärseelsorgevertrag zu kündigen. Ein ähnlicher Vorstoß ging soeben auch von der Westfälischen Landessynode aus. Ich sehe, daß endlich bei diesem Problem innerhalb der evangelischen Kirche einiges in Bewegung geraten ist.
Eindrucksvoll haben die Erfahrungen der Kirchen während der Zeit des Nationalsozialismus wie auch während der zeit der SED-Parteidiktatur in der früheren DDR gezeigt, daß Kirchen der Unabhängigkeit vom Staat bedürfen, um das Evangelium ohne falsche Rücksichten und Verbiegungen zu verkündigen, ihre Identität zu wahren und wenn erforderlich, staatlichen Ansprüchen zu widerstehen. Natürlich haben wir uns auch den Einigungsvertrag sehr genau angeschaut, dieses umstrittene Vertragswerk. In dem im Einigungsvertrag enthaltenen Kirchensteuergesetz (das, wie Herr Fischer ausführte, möglicherweise ungültig ist, weil von der Volkskammer als Einzelgesetz nie beschlossen) wird den Kirchen in der ehemaligen DDR ein großzügiges Angebot gemacht. Ich zitiere aus § 10 des Kirchensteuergesetzes der DDR, veröffentlicht in Anlage II des Einigungsvertrags zwischen der BRD und der DDR: „Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer… durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden den Finanzämtern zu übertragen.“ Uns drängt sich der Eindruck auf, daß mit dieser großzügigen Offerte an die Kirchen der ehemligen DDR – und wie Sie wissen, haben sich einige Kirchen bereits für diese Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs entschieden, z.B. die Synode der Evangelischen Kirche Brandenburg-Berlin – uns drängt sich der Eindruck auf, daß die Bundesregierung bemüht ist, die besonderen positiven Erfahrungen der bislang völlig unabhängigen Kirchen, in der DDR möglichst schnell wegzuwischen, um obrigkeitsfreundliche und wirtschaftsfreundliche Kirchen zu bekommen. Wieviel dann noch vom kirchlichen Anspruch eines Wächteramtes auch gegenüber dem neuen Staat, wieviel noch vom Auftrag der Kirchen zur konkreten Einrede, wenn es um die Sache des Friedens, der Gerechtigkeit und der Schöpfung geht, lebendig bleiben wird, kann man am Beispiel der Kirchen in der Bundesrepublik sehen.
Nun einige Anmerkungen zum Kirchensteuersystem der Bundesrepublik.
Über die Handhabung ist heute bereits viel gesagt worden: Einzug durch den Staat und wenn nötig, unter Einsatz staatlicher Zwangsmittel. Die Kirchensteuer ist ein für die Kirchen paradiesisches Finanzierungsmodell, ein bundesdeutsches Spezifikum, das es in dieser Form nur noch in einigen Schweizer Kantonen gibt.
Wir halten es für richtig, die Kirchensteuerfinanzierung in die Hand der Kirchen wieder zurückzugeben. Aus folgenden Gründen:
Die durch die Kirchensteuer mitbedingte Verflechtung von Kirche und Staat hat in der Bundesrepublik einerseits zur Privilegierung der Großkirchen, andererseits zu einer bedenklichen Verstaatlichung dieser Kirchen geführt, zur politisch angepaßten Volkskirche, die kaum noch als Sauerteig der positiven Veränderung wirkt. Dadurch, daß die Großkirchen zum eigenen Vorteil die administrative Unterstützung des Staates in Anspruch nehmen, haben sie zu einem großen Teil ihre Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Ansprüchen aufgegeben.
Weil die Kirchensteuer von der Lohn- und Einkommenssteuer abhängt, zahlen nur noch ein Viertel aller Kirchenmitglieder, wie Prof. Walf vorhin ausführte, die Beiträge ihrer Kirche. Es stimmt vielfach nicht, wenn von kirchlicher Seite immer wieder behauptet wird (zuletzt wieder in einem Beitrag im Rahmen einer in der „Zeit“, 40/1990, ausgetragenen Kontroverse zur Kirchensteuer), daß über die Kirchensteuer alle Kirchenmitglieder zum Unterhalt ihrer Kirche beitragen. Es ist lediglich eine Minderheit, die ihre Kirche finanziert.
Die Befragung der Konfessionszugehörigkeit durch den Arbeitgeber halten wir aus Datenschutzgründen für völlig unzulässig. Durch die Offenlegungspflicht der Kirchenzugehörigkeit vor dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer/-innen bei Konfessionsentscheidungen in Konflikte kommen, z.B. bleibt einem Arbeitgeber ein Kirchenaustritt niemals verborgen.
Durch das Lohnabzugsverfahren werden selbst andersgläubige oder nichtchristliche Arbeitgeber zu kostenlos arbeitenden Beauftragten der staatlich-kirchlichen Finanzverwaltung zwangsverpflichtet. Auf diese groteske Situation hat soeben Prof. Neumann hingewiesen.
Im Übrigen gibt es aus unserer Sicht aus den Aussagen des Neuen Testamentes keine theologische Begründung für den derzeit praktizierten Kirchensteuereinzug mit Staatshilfe. Aber das ist wohlgemerkt kein politisches Argument, sondern ein innerkirchliches Problem, ein Argument für die kritische Basis in den Kirchen, ein Argument, von dem wir hoffen, daß es in den kirchlichen Gremien verstärkt aufgegriffen wird.
Selbstverständlich müssen vor einer Abschaffung der Kirchensteuer die langfristigen Alternativen geprüft, die Praktikabilität anderer, kircheninterner Finanzierungsmodelle gesichert und ein angemessener Übergangszeitraum gewährleistet sein. Ein Blick auf unsere Nachbarländer zeigt, daß es völlig unterschiedliche Modelle für kircheneigene Beitragsverfahren gibt. Unsere Sympathie gilt dem in der ehemaligen DDR praktizierten Modell des kircheneigenen Steuereinzugs oder noch besser, dem bewährten Freiwilligkeitsprinzip der Freikirchen, mit dem die Freikirchen in der Bundesrepublik seit Jahrzehnten sehr gut leben und deshalb ganz bewußt auf das ihnen zustehende Einzugsverfahren verzichten. Sie haben zum Teil ein weit höheres Pro-Kopf-Einkommen als die auf die Kirchensteuer setzenden Großkirchen. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Im Durchschnitt hat jedes Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg im vergangenen Jahr DM 328 an Kirchensteuer gezahlt. Damit ist die evangelische Landeskirche in Württemberg Spitzenreiter in Deutschland, denn der EKD-Durchschnitt lag bei DM 269. Im Vergleich dazu lag das freiwillig geleistete Pro-Kopf-Spendenaufkommen der Freikirchen weit höher, die adventistische Freikirche in BadenWürttemberg z.B. lag mit DM 2440 im Jahr 1989 gleich um das Neunfache über dem EKD-Durchschnitt. Wie die Kirchensteuer ersetzt werden soll ist letztlich die Frage, die die Kirchen in ihrer eigenen Autonomie selbst zu entscheiden haben werden. Eine Folge wird natürlich sein, das habe ich vorhin schon angedeutet, daß der Ersatz der Kirchensteuer durch ein eigenes Einzugsverfahren einen Schritt weg von der Volkskirche markieren wird.
Für die Aufgaben, die die Kirchen und andere freie Träger im Sozial-und Bildungsbereich sowie in der Arbeit für die Dritte Welt wahrnehmen, eine vom Vertrauen vieler Menschen getragene Arbeit, muß der Staat die notwendigen Finanzmittel für Kirchen und freie Träger zur Verfügung stellen. Das Wahlrecht der Bevölkerung im Sozial- und Erziehungsbereich muß erhalten bleiben und dort, wo noch nicht vorhanden, geschaffen werden. Werden kirchliche Einrichtungen gewünscht, dann muß deren Finanzierung auch gesichert werden. Eine sture Verstaatlichung sozialer Aufgaben wäre in unseren Augen eine fatale Entwicklung. Für Flüchtlinge und Asylbewerber z.B. wäre das Ersetzen der kirchlichen Sozialarbeit durch die staatliche ein Horror. Verstaatlichung und Kommerzialisierung der Altenbetreuung würden zu noch stärkerer Isolation und größerem Pflegenotstand führen, als dies ohnehin schon heute der Fall ist. Wir halten es für richtig, wenn bei der Vergabe staatlicher Mittel an die Träger der Sozialarbeit endlich eine Gleichbehandlung sämtlicher sozial tätiger Gruppen, einschließlich der neuen sozialen Bewegungen und Selbsthilfegruppen, praktiziert wird und endlich das Subsidiaritätsprinzip verwirklicht wird.
Zu den schwierigen noch zu lösenden Aufgaben in diesem Zusammenhang gehören aus unserer Sicht die Probleme, die aus der Monopolstellung der Kirchen in gewissen Sozialbereichen resultieren. Für uns ist auch unklar, wie die Regelung des Tendenzschutzes für Bereiche ausserhalb der krichlichen Verkündigung und Seelsorge gestaltet werden soll. Unumstritten ist der Tendenzschutz für Verkündigung und Seelsorge. Schließlich nehmen auch DIE GRÜNEN für ihre Einrichtungen einen Tendenzschutz in Anspruch: Ob der Tendenzschutz hingegen für die Mitarbeiter/-innen in den sozialen und wirtschaftlichen Einrichtungen der Kirchen aufgehoben oder durch ein abgestuftes System ersetzt werden soll, bedarf noch gründlicher Erörterung und des Dialogs mit den Betroffenen. Ohne Zweifel besteht ein Änderungsbedarf im Sinne einer Demokratisierung bei den arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Sozialbereich, die vielfach nicht dem Stand des Betriebsverfassungsgesetzes oder dem Stand der Landespersonalvertretungsgesetze entsprechen. Ich erwähne in diesem Zusammenhang nur die zahlreichen Probleme von kirchlichen Arbeitnehmer/-innen, deren Privatleben nicht den Normen ihrer Kirche entspricht (z.B. Wiederverheiratung Geschiedener, die in katholischen Einrichtungen beschäftigt sind). Hier ist eine rasche Verbesserung der unzureichenden Arbeitnehmerrechte vonnöten. Alle diese angesprochenen Probleme müssen im Zusammenhang mit der Ablösung der Kirchensteuer und einer generellen Neuordnung der Finanzierung der Sozialarbeit und des Privatschulwesens gesehen werden.
Ich möchte schließen mit zwei Zitaten zum Thema Kirchensteuer. Es ist immer spannend und zugleich fruchtbar, wenn Kirchen an ihre Wurzeln und ihre eigenen Maßstäbe erinnert werden. Deshalb möchte ich den Apostel Paulus zitieren, der in 2. Korinther 9,7 eine klare Parole zur Kirchenfinanzierung verkündet: „Jeder gebe, wie es ihm ums Herz ist, nur nicht unlustig und aus Zwang.“
Dietrich Bonhoeffer faßte 1944 seine Überlegungen zur Kirche in folgenden Worten zusammen:
„Die Kirche ist nur Kirche, wenn sie für andere da ist. Um einen Anfang zu machen, muß sie alles Eigentum den Notleidenden schenken. Die Pfarrer müssen ausschließlich von den freiwilligen Gaben der Gemeinden leben, evtl. einen weltlichen Beruf ausüben. Sie muß an den weltlichen Aufgaben des menschlichen Gemeinschaftslebens teilnehmen, nicht herrschend, sondern helfend und dienend … Sie wird die Bedeutung des menschlichen ‚Vorbildes‘ nicht unterschätzen dürfen, nicht durch Begriffe, sondern durch ‚Vorbild‘ bekommt ihr Wort Nachdruck und Kraft. “ (Dietrich Bonhoeffer: Widerstand und Ergebung. Neuausg. München 1977, S. 41 Sf.)
(1) Seit 1987 wird innerhalb der Grünen, beginnend in Baden-Württemberg, eine mitunter heftige Diskussion zum Themenkomplex Staat – Kirche – Gesellschaft geführt. Im Verlauf dieser Diskussion hat es in einzelnen Bundesländern Parteitagsdiskussionen, Vorbereitungsgespräche innerhalb der BAG und der einzelnen LAGs Christen/-innen bei den Grünen sowie anderer Gruppierungen und einen Fachkongreß am 9. 10. 1988 in Karlsruhe gegeben. Parteitagsbeschlüsse zum Thema liegen aus Bayern (19. /11. 1. 1990 Regensburg), Berlin (Wahlplattform der AL vom Oktober 1990) und am ausführlichsten aus Baden-Württemberg, sog. Haller Tendenzbeschluß vom 22. 1. 1988, vor. In Baden-Württemberg haben in der Zwischenzeit als Folge des Haller Tendenzbeschlusses drei offizielle Gesprächsrunden zwischen Vertretern der beiden Großkirchen und der baden-württembergischen Landespartei stattgefunden.