Referat Baeger

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1. Die Zunahme des kirchenfreien Bevölkerungsteils in der BRD

Grundrechte müssen für alle Menschen gleichermaßen gelten, unabhängig von ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Bevölkerung. Dennoch zeigt die politische Erfahrung, daß selbst sehr berechtigte Forderungen erst dann von der Politik ernst genommen werden, wenn zahlenmäßig nicht mehr vernachlässigbare Bevölkerungsgruppen dahinter stehen. Auf dem Gebiet des Verhältnisses zwischen Staat und Kirchen sind bislang die Rechte kirchenfreier Bürger von der Politik weitestgehend mißachtet worden. Kirchenfreie Bürger wurden bislang in der BRD als Bürger minderen Ranges behandelt und dieses obwohl die Annahme, es handele sich um eine zahlenmäßig kleine Minderheit, schon lange nicht mehr zutrifft.

Vor dem Anschluß der DDR waren bereits 16% der Bundesbürger nicht mehr Mitglied der christlichen Kirchen, d.h. jeder 6. Bürger dieses Landes. Nach dem 3. 11. 90 sind die einzelnen Weltanschauungen etwa wie folgt in der Bevölkerung vertreten:

Protestanten – 28 Mio. = 35,7 % Katholiken 27 Mio. = 34,3 % Konfessionslose – 20 Mio. = 25,5 % rel. Minderh. 3,5 Mio. = 4,5 % (1)

Die Zahl der kirchenfreien Menschen nimmt alle fünf Jahre um mehr als 1 Mio. zu. Der Zeitpunkt ist nicht mehr fern, zu dem ihr Anteil den der einzelnen Konfessionen übersteigt. In Hamburg sind heute schon 41,4 %, in Bremen 30,4 % der Bürger konfessionslos, in Berlin gehören 39 % nicht mehr den beiden christlichen Kirchen an. Ein Zustand, der die Kirchenchristen massiv privilegiert und den Rest der Bürger benachteiligt, wird sich nicht mehr beliebig lange halten lassen, selbst dann nicht, wenn die Kirchen unter dem Stichwort Ökumene versuchen werden, durch gemeinsames Auftreten ihre Privilegien und Pfründe weiterhin abzusichern.

In der ehemaligen DDR gehören nach einer neuen SPIEGEL-Umfrage 2/3 aller dort lebenden Bürger nicht mehr den Kirchen an. 39 % der Westdeutschen und 76 % der Ostdeutschen halten den Gottesbegriff für sinnlos oder zweifeln an seiner Bedeutung. Selbst 52 % der Protestanten und 40 % der Katholiken gaben an, daß ihnen die Religion für ihr eigenes Leben nichts mehr bedeute, offensichtlich Opportunisten, denen offenbar nur noch die derzeitige staatliche Privilegierung dieser Religionsgesellschaften die weitere Mitgliedschaft geraten erscheinen läßt.

2. Das derzeitige Bild des Verhältnisses von Staat und Kirche in der BRD

Alle bisherigen Regierungen der BRD und der größte Teil der Parteipolitiker sind anzuklagen, im Verhältnis zwischen Staat und Kirchen einen Zustand herbeigeführt zu haben, bei dem die kirchenfreien Menschen der Bundesrepublik zu Bürgern zweiter Klasse degradiert werden. Der fundamentale Art. 3 Abs. 3 GG, demzufolge niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden darf, ist in der Verfassungswirklichkeit nicht das Papier wert, auf dem er gedruckt wurde. Tatsächlich werden die Bürger, die den beiden christlichen Großkirchen angehören, in einer Weise privilegiert, die in Europa einmalig ist, während die kirchenfreien Menschen ebenso massiv benachteiligt und teilweise diffamiert werden. Von einem weltanschaulich-religiös neutralen Staat als Heimstatt für alle seine Bürger, wie ihn das BVerfG einst forderte, kann in der BRD keine Rede sein.

Gegen die von der Verfassung geforderte Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verstößt der Staat in vielfältiger Weise:

durch Konfessionalisierung des öffentlichen Schulwesens. Das bedeutet im einzelnen:

Glaubensunterweisungen (genannt Religionsunterweisung) in der öffentlichen Schule auf Kosten des Steuerzahlers und Absicherung dieses Unterrichts als einzigem Schulfach sogar im GG;

Ideologisierung der Schule durch Verpflichtung auf christliche Wertvorstellungen in vielen Landesverfassungen (LV Baden-Württemberg Art. 12, LV Bayern Art. 133 + 135, LV Rheinland-Pfalz Art. 33, LV des Saarlandes Art. 26 + 27 + 30);

Versuche (neuerdings wieder in Bayern) kirchenfreie Kinder mit Schulgebeten zu isolieren und zu drangsalieren;

verfassungswidrige Einführung einer Quasiverpflichtung zum Besuch eines Religionsunterrichts, bei deren Verweigerung als Ersatz ein sogenannter Ethikunterricht zwangsweise besucht werden muß, womit diese Schüler ganz bewußt als moralisch-sittlich nachhilfebedürftig diffamiert werden sollen;

durch Verleihung eines besonderen Rechtsstatus an bestimmte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (KdÖR) und (daraus abgeleitet) durch den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen durch die staatliche Finanzverwaltung (Kirchensteuer)

und – als Folge davon – durch die Mißachtung eines fundamentalen Datenschutzanliegens, nämlich des Rechts, seine religiöse Überzeugung nicht offenbaren zu müssen;

Anmerkung:

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist juristisch definiert als „ein mitgliedschaftlich organisierter Verband, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt“ (E. Fischer – Trennung von Staat und Kirche), eine Konstruktion also, die niemals für Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zutreffen kann;

durch einen dynamisch fortgeschriebenen Finanztransfer größten Stils an die christlichen Kirchen (sog. Staatsleistungen aufgrund der Säkularisierung von Kirchenvermögen im Jahre 1803) – derzeit ca. 1,3 Mrd. DM/Jahr, verbunden mit der jahrzehntelangen Mißachtung des Ablösegebots der Verfassung (140 GG + 138 (1) WRV) – lediglich die Stadtstaaten Bremen und Hamburg haben diese Leistungen abgelöst;
durch Konfessionalisierung des Sozialwesens in weiten Teilen Deutschlands, unter völliger Mißachtung der Ansprüche kirchenfreier Menschen, Sozialeinrichtungen vorzufinden, bei denen sie sich nicht in Abhängigkeit von Religionsgesellschaften begeben müssen, denen sie definitiv nicht angehören wollen; damit verbunden durch Quasi-Berufsverbote für kirchenfreie Menschen auf dem Gebiet der Sozialberufe in den betreffenden Gebieten der BRD;
durch eine beispiellose Art der Finanzierung konfessioneller Sozialeinrichtungen zu 80 … 100% durch den Staat, bei einer 100%-igen Arbeitgebergewalt der Kirchen in diesem Teil der Wirtschaft (nirgendwo in der Wirtschaft dürfte eine vergleichbare Konstruktion anzutreffen sein, bei der eine Gruppe mit höchstens 20% des Kapitals 100% der Entscheidungsbefugnis erhält!);
durch die arbeitsrechtliche Benachteiligung aller bei den Kirchen beschäftigten Menschen (mehr als 700.000 Arbeitnehmer) als Arbeitskräfte minderen Rechts in diesen sogenannten „Tendenzbetrieben“ (allein die Annerkennung des Begriffs Tendenzbetrieb durch die bundesdeutschen Gerichte macht deutlich, daß kirchliche Einrichtungen eben nicht nur den Dienst am Menschen, sondern ebenso die Weiterverbreitung einer ldeologie verfolgen);
durch die staatliche Finanzierung religiöser Handlungen und sogenannter Seelsorgeeinrichtungen in Form der sogenannten Militärseelsorge, Anstaltsseelsorge, Telefonseelsorge; das verfassungsrechtliche Gebot, den Religionsgesellschaften den Zugang zu ermöglichen, wurde zur staatlichen Finanzierung dieser sog. Seelsorge umgefälscht;
durch staatlich finanzierte Ausbildung von Geistlichen und Religionslehrern in „Theologischen Fakultäten“ der Universitäten und damit verbunden die Mißachtung der Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 (3) GG (Lehrentzugsverfahren Herrmann, Küng, Neumann, Batholomäus, Schweitzer, Ranke-Heinemann);
durch sakrale Symbole in öffentlichen Gebäuden (Schulen, Gerichten, Amtsbüros)

und damit religiöse Handlungen in staatlichen Institutionen (Einweihungen, Antrittsgottesdienste, Abschlußgottesdienste);

durch Anerkennung einer bürgerlich-rechtlichen Wirkung innerkirchlicher Handlungen (Taufe begründet Mitgliedschaft, Kirchenaustritt erfordert staatlichen Akt);
durch religiös motivierte Strafgesetzgebung ( § 2I8 StGB, § 166 StGB);
durch Eidesformeln mit religiöser Beteuerung als Standardversion;
durch vielfältige Privilegien, wie etwa Gebührenbefreiung der Kirchen bei Notaren und Gerichten, Wehrdienstbefreiung von Theologiestudenten und Geistlichen);
durch eigene Sendungen der Kirchen in den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und Vertretung in deren Aufsichtsgremien.

3. Der verfassungskonforme, weltanschaulich neutrale Staat

Ein Staat, der die verfassungsmäßige Verpflichtung zur Gleichbehandlung seiner Staatsbürger ernst nimmt, müßte das Verhältnis zu den Kirchen wie folgt verändern:

Abschaffung des Status einer KdÖR für alle Religions- und Weltanschauungsgesellschaften. Für sie hat, wie für alle anderen Vereinigungen, das Vereinsrecht zu gelten.
Abschaffung der Kirchensteuer. Die Kirchen haben, wie alle anderen Vereine auch, ihre Mitgliedsbeiträge selbst einzuziehen. Das Prinzip, daß niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, ist strikt einzuhalten und darf nicht mehr zugunsten anderer Zielsetzungen verletzt werden – der Datenschutz hat hier Vorrang vor allem Anderen.
Die Taufe und andere religiöse Riten von Religionsgesellschaften sind ohne jede bürgerlich-rechtliche Wirkung.
Entkonfessionalisierung des Schulwesens. Gaubensuntersuchungen sind Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften und werden vom Staat nicht finanziert. Religionsunterricht ist kein Lehrfach an öffentlichen Schulen. Denkbar wäre eine Regelung, bei der der Staat den Glaubensgemeinschaften außerhalb der regulären Schulzeiten Räume an den Schulen für ihren Glaubensunterricht zur Verfügung stellt (Sonntagsschulprinzip).

Es besteht keinerlei Verpflichtung für Schüler, irgendeine Art von Glaubensunterweisung zu besuchen; eine Teilnahme hieran ist freiwillig. Der verfassungswidrige Ethikunterricht wird ersatzlos abgeschafft.

Alle Artikel in Landesverfassungen, die den christlichen Charakter der öffentlichen Schulen festschreiben, sind verfassungswidrig und werden aufgehoben.

Sakrale Symbole sind in öffentlichen Schulen nicht zulässig. Ebenso sind Gottesdienste als Schulveranstaltungen und Schulgebete unzulässig.

Das Christentum ist nur insoweit Unterrichtsgegenstand, als seine Rolle als Kulturfaktor in der abendländischen Geschichte Gegenstand des Geschichts- und Literaturunterrichts ist.

Das Sozialwesen wird entkonfessionalisiert. Der Staatsbürger hat in sozialen Notlagen einen Hilfsanspruch an seinen Staat, den er mit seiner Arbeit unterhält. Es ist dem Staat verwehrt, sich aus dieser sozialen Verpflichtung davonzustehlen und seine Bürger an Religionsgesellschaften zu verweisen, die sie möglicherweise entschieden ablehnen. Aus diesem Grunde sind Tendenzbetriebe prinzipiell nicht als Träger vom Staat finanzierter Sozialeinrichtungen zugelassen. Darüber hinaus werden prinzipiell keine Fördermittel an Verbände gegeben, die in ihren Einrichtungen die Arbeitnehmerrechte einschränken oder die Wahrnehmung bürgerlicher Rechte durch ihre Arbeitnehmer sanktionieren (z.B. freie Meinungsäußerung, Wiederverheiratung nach Scheidung, Austritt aus einer Religionsgesellschaft und dergleichen). Der Staat hat ein flächendeckendes Netz sozialer Einrichtungen (Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Sozialstationen, Beratungsstellen) bereitzustellen, die grundsätzlich weltanschaulich neutral sind. Nur so können sie in einer multikulturellen Gesellschaft ohne Beeinträchtigung der Weltanschauungsfreiheit von allen Menschen gleichermaßen angenommen werden. Wer ideologisch ausgerichtete Einrichtungen will, möge diese aus eigenen Mitteln finanzieren.
Die Freiheit von Forschung und Lehre an deutschen Hochschulen ist wiederherzustellen. Aus diesem Grunde werden alle theologischen Fakultäten aufgelöst. Ausbildung von Geistlichen und Religionslehrern geschieht im Eigeninteresse der Religionsgemeinschaften und darf aus Staatsmitteln nicht finanziert werden. Religionswissenschaftliche Lehrstühle, die jedoch von keiner Religionsgesellschaft abhängig sein dürfen, können eingerichtet werden. Die Einrichtung sogenannter Konkordatslehrstühle ist nicht zulässig.
Alle Staatsleistungen an die christlichen Kirchen werden eingestellt. Bei der Ablösung sind die in über 187 Jahren erfolgten Zahlungen voll in Anrechnung zu bringen.
Sakrale Symbole in staatlichen Einrichtungen (Schulen, Amtsräumen, Gerichten und dergleichen) sind nicht zugelassen. Ebenso sind religiöse Kulthandlungen bei staatlichen Veranstaltungen unzulässig (Einweihungen, Gottesdienste).
Alle Eidesformeln sind religiös neutral zu halten. Es ist dem Eidesleistenden unbenommen, eine religiöse Bekräftigung von sich aus hinzuzufügen.
Sogenannte „Seelsorge“ darf grundsätzlich nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Jedoch sind Religions- und Weltanschauungsgesellschaften hierzu an staatlichen Einrichtungen zuzulassen. Die Militärseelsorgeverträge sind zu kündigen.
Alle Vergünstigungen für Religionsgesellschaften (Gebührenbefreiungen u.a.) und für deren Amtsträger (Befreiung vom Wehr-und Zivildienst) sind aufzuheben.
Besondere Sendungen in Eigenverantwortung der Kirchen in öffentlich-rechtlichen Medien sind nicht zugelassen. Die Rundfunk-und Fernsehanstalten haben darauf zu achten, daß bei der Programmgestaltung alle Weltanschauungen gleichermaßen zum Zuge kommen.
Der Staat ist verpflichtet, darauf zu achten, daß die Einrichtungen der öffentlichen Friedhöfe und Krematorien so gestaltet werden, daß jede Weltanschauungsgemeinschaft sich ihrer bedienen kann. Die Ausstattung mit sakralen Symbolen irgendeiner Religionsgemeinschaft ist unstatthaft.

Alle Grundgesetzartikel und alle Artikel von Landesverfassungen, die dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger, unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, widersprechen, sind entsprechend abzuändern.

Zur Konfessionszugehörigkeit der Deutschen

Das Statistische Jahrbuch 1989 weist für das Jahr 1988 folgende Mitgliedszahlen der beiden christlichen Großkirchen für den Bereich der damaligen BRD aus:

25,18 Mio. Protestanten                                26,48 Mio. Katholiken

41,0 % bzw. 43,1 %

der Bevölkerung. Beide Kirchen zusammen repräsentierten 1988 also 84,1 % der Bundesbürger. 9,78 Mio. Menschen, das sind 15,9 % der Bevölkerung, gehörten den beiden christlichen Großkirchen nicht mehr an, oder etwa jeder 6. Bundesbürger war nicht Mitglied der beiden großen Kirchen.

Mit dem Anschluß der DDR haben sich die Verhältnisse beträchtlich verschoben. Bedauerlicherweise läßt das Statistische Jahrbuch die Verhältnisse weitgehend im Dunkeln: obschon bei der Volkszählung (auf Wunsch der beiden Kirchen!!) ausdrücklich nach der Religionszugehörigkeit gefragt wurde, wurde eine Gesamtstatistik bis heute nicht in den Statistischen Jahrbüchern vorgelegt. Deshalb bleibt nur der Weg, unter Zuhilfenahme von Angaben aus anderen Quellen die Größenordnungen abzuschätzen:

Nach Angaben des Magazins DER SPIEGEL (46/1990) gilt für die Konfessionszugehörigkeit der Bewohner der ehemaligen DDR:

=11,01 Mio. =4,34 Mio. =0,67 Mio. =0,33 Mio. =0,33 Mio. Stand 1988:16,68 Mio.

Somit beträgt der Anteil der Großkirchen in Gesamtdeutschland nach dem Stand von 1988:

Protestanten:25,18 MioKatholiken 26,48                                    Mio.+4,34 Mio.+                     0,67 Mio. 29, 52              Mio.27,15                                    Mio.

Prozentual sind dies bei einer Gesamtbevölkerung von 78,12 Mio.:                                37,8%                                34,8%

oder 72,6 % der Gesamtbevölkerung. Dieser Anteil hat sich zwischenzeitlich mit Sicherheit weiter verringert.

In den Jahren von 1970 bis 1985 sank im Bundesgebiet die Zahl der Protestanten um 4,59 Mio. die Zahl der Katholiken um 0,75 Mio. zusammen um 5,34 Mio, bei etwa gleichgebliebener Bevölkerungszahl. Das bedeutet, daß allein im Gebiet der damaligen BRD die Anzahl der Menschen, die den beiden christlichen Großkirchen nicht mehr angehören, alle 5 Jahre um etwa 1,78 Mio. zunahm.

Die Ermittlung der Zahl der Konfessionslosen bereitet Schwierigkeiten, weil das Statistische Jahrbuch hier nicht weiterhilft. Bis zum Jahr 1988 gibt das Jahrbuch immer noch die Daten der Volkszählung von 1970 an. Nach diesen Daten ergab sich folgende Aufteilung:

Christen57,42 MioSonstige1,14         Mio.Konfessionslose.2,38         Mio.

Die Nichtchristen teilten sich also etwa im Verhältnis 1:2 auf andere Religionsgesellschaften und Konfessionslose auf. Behält man dieses Verhältnis bei, so errechnet sich für 1988 ein Anteil von etwa 6 Mio. Konfessionslosen für die damalige BRD. Zusammen mit den 11 Mio. Konfessionslosen der DDR ergibt das ca. 17 Mio. Menschen (Stand 1988). Diese Zahl ist bis Jahresende 1990 mit Sicherheit noch deutlich gestiegen, einmal durch den stetigen Mitgliederschwund der christlichen Kirchen, zum anderen durch die Kirchenaustrittswelle in der DDR infolge der Einführung der Kirchensteuer.

Wenn dieser Trend anhält (und nichts deutet auf eine Trendwende hin), dann werden die beiden christlichen Kirchen bis zur Jahrtausendwende allenfalls noch 60% der Deutschen vertreten. Unter diesem Aspekt sollten es sich die Nicht-„C“-Parteien, denen ein nennenswerter Einbruch in die Reihen der klerikal orientierten Wähler ohnehin nicht gelingt, überlegen, ob sie weiterhin eine Politik gegen mehr als 20 Mio. Menschen betreiben wollen.

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