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Kennzei­chen­fahn­dung vorerst gestoppt

17. April 2008

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weist Gesetzgeber in die Schranken und wirft neue Fragen zur Zukunft des Datenschutzes auf.

Mitteilungen Nr. 200, Seite 4/5

Kennzeichenfahndung vorerst gestoppt

Am 11. März stoppte das Bundesverfassungsgericht die Kennzeichenfahndung in Hessen und Schleswig-Holstein. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass sowohl der Anlass der Fahrzeugkontrollen, der Verwendungszweck der erhobenen Daten und der Umfang der zu speichernden Informationen unzureichend bestimmt und die Regelungen deshalb verfassungswidrig sind.

Gegen die verdachtsunabhängige Fahndung nach Autokennzeichen im Hessischen Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung hatte u.a. unser Marburger Mitglied Dragan Pavlovic geklagt. Eine zweite Beschwerde richtete sich gegen eine ähnliche Regelung in Schleswig-Holstein. Beide Beschwerden wurden von Dr. Udo Kauß vertreten. Die Beschwerdeführer monierten unter anderem, dass bisher weder eine dringende Notwendigkeit für die Kennzeichenfahndung plausibel gemacht werden konnte, noch dass für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar sei, welche „Fahndungsbestände“ bei solchen verdeckten Kontrollen abgeglichen werden und welche Einträge in polizeilichen Datenbanken dies möglicherweise nach sich zieht. Das Gericht schloss sich dieser Kritik im Wesentlichen an. Weder sei der Anlass der Kennzeichenfahndung hinreichend eingegrenzt noch sei das Ziel des Kennzeichenabgleichs bestimmt. Schließlich sei es bei den vorliegenden Gesetzen möglich, neben den erhobenen Kennzeichen zahlreiche weitere Informationen – etwa Videoaufnahmen der Fahrzeuginsassen – zu erfassen. Der in beiden Gesetzen beschriebene Abgleich der Fahrzeugdaten mit „Fahndungsbeständen“ erlaube eine nahezu beliebige Ausweitung der Kennzeichenfahndung.

In ihrem Urteil wiesen die Richter den Landesgesetzgebern auch den Weg, wie eine verfassungskonforme Anwendung der Kennzeichenfahndung aussehen könne. Demnach müssten entweder die Zwecke der Fahndung (der Umfang des Fahndungsbestandes) oder die Voraussetzungen für den Einsatz der Fahndungsmethode (anlassbezogen) eingegrenzt werden. Angesichts der bisher sehr verhaltenen Erfolge beim Einsatz der Kennzeichenfahndung sollte vor einem neuen Feldversuch die Zweckmäßigkeit des ganzen Unterfangens hinterfragt werden. Bei den bisherigen Fahndungen in immerhin sieben Bundesländern gingen fast nur „entstempelte“ Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz ins Netz – der sicherheitspolitische Gewinn hält sich in Grenzen. Obwohl die Entscheidung unmittelbar nur gegen die Polizeigesetze von Hessen und Schleswig-Holstein erging, wird sie über kurz oder lang auch die Kennzeichenfahndung in Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz stoppen, wo sich vergleichbare Regelungen finden.

Eine Entschei­dung mit Ecken und Kanten

Über den vorläufigen Stopp der Kennzeichenfahndung können sich Bürgerrechtler natürlich freuen. Einigen Zündstoff für die Entwicklung des Datenschutzesrechtes enthielt jedoch die Begründung des Urteils. Die Richterinnen und Richter widmen sich dort ausführlich der Frage, ob und wie stark eine automatische Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Datenbanken einen Eingriff in grundrechtliche Freiheitsgarantien darstelle. Mit Bezug auf die bisherige Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstreicht das Gericht, dass die mit Hilfe elektronischer Datenbankabgleiche zu verarbeitenden Informationsmengen eine besondere Gefährdung darstellen können (Rdnr. 64), dass auch die bloße Erfassung personenbeziehbarer Daten zum Zweck der Filterung nach besonderen Merkmalen (wie bei der Rasterfahndung) die Daten für weitere behördliche Maßnahmen verfügbar mache (Rdnr. 65) und selbst bei öffentlich zugänglichen oder für sich genommen banalen Informationen (wie einem Autokennzeichen) ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts möglich sei. (Rdnr. 66, 67) Unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung gebe es keine an sich belanglosen Daten, es müsse immer der Verwendungskontext berücksichtigt werden.

So weit, so gut. Dann wird jedoch für den Fall der Kennzeichenfahndung, bei der die Kennzeichen der „Nicht-Treffer“ nach dem vollzogenen Abgleich mit den Fahndungsbeständen sofort im Gerät gelöscht werden, ein grundrechtlicher Eingriff verneint. Dazu heißt es im Urteil: „Andererseits begründen Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden … Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.“ (Rdnr. 68)

Mit diesen Ausführungen haben die Verfassungsrichter dem Schutz der Privatsphäre einen Bärendienst erwiesen. So dürfte ihre Unbedenklichkeitserklärung für das kurzzeitige Speichern und Abgleichen von personenbezogenen Informationen mit anderen Datenbeständen verschiedenste Überwachungsphantasien neu aufleben lassen. Seit längerem fordern einige Sicherheitspolitiker die Nutzung von Mautdaten für die Verfolgung von Straftaten. Hier ließen sich die vom Gericht auferlegten Beschränkungen – sofortige Löschung der erhobenen Daten nach dem Abgleich, begrenzte Nutzung für den Schutz schwerwiegender Rechtsgüter – technisch wohl am ehesten umsetzen. Ein anderes Szenario wäre die Fahndung nach gesuchten Straftätern mittels biometrischer Videosysteme, bei der alle Passanten gefilmt und ihre Gesichter mit einer Bilddatenbank abgeglichen werden. Dass es viele Menschen geben mag, die derartige Orte lieber meiden und sich deshalb in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken würden, hätte auch den Verfassungsrichtern einleuchten müssen.

Sven Lüders
ist Geschäftsführer der Humanistischen Union e.V.

Hintergrund:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Beschwerden 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 vom 11. März 2008 ist online abrufbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html

Alexander Roßnagel: Kennzeichenscanning. Verfassungsrechtliche Bewertung der verdachtslosen automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen. Rechtsgutachten im Auftrag des ADAC. München, Januar 2008 (Die Studie zur verfassungsrechtlichen Bewertung der verschiedenen Ländergesetze kann beim ADAC zum Preis von 12,- € zzgl. Versandkosten bestellt werden – Fax: 089 / 7676 4567 oder E-Mail:
verkehr.team@adac.de.)

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