Bürgerrechtlicher Humanismus
Aus: Mitteilungen Nr. 203, S. 7-9
(Redaktion) Am 15./16. November veranstaltete die Humanistische Akademie Deutschlands (HAD) zusammen mit der Akademie für Politische Bildung der Friedrich-Ebert-Stiftung (fes) eine Konferenz zum Thema „Was ist heute Humanismus?“. Die Beiträge der Tagung behandelten sowohl die philosophisch-historische Begründung des Humanismus als auch neuere Strömungen eines Humanismus als integrativer Wissenschaft und Weltanschauung.
Johann-Albrecht Haupt hielt als Vertreter der Humanistischen Union auf dieser Tagung das nachfolgend wiedergegebene Referat über das bürgerrechtliche Verständnis des Humanismus. Daneben hatten die Veranstalter Vertreter eines Modernen Humanismus (Prof. Dr. Frieder Otto Wolf), Dr. Michael Schmidt-Salomon als Verfechter eines Evolutionären Humanismus, für ein weltliches Verständnis des Humanismus Dr. Dr. Joachim Kahl und Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber als Vertreter eines Demokratischen Humanismus eingeladen.
Die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich, sagt das Grundgesetz (Art. 4 Abs. 1). Daran fällt nicht nur die Parallelisierung von Religion und Weltanschauung auf, die auf die Weimarer Reichsverfassung zurückgeht (Art. 137 Abs. 7), sondern auch die Annahme, dass anthropologisch zum Menschsein offenbar so etwas wie Weltanschauung (oder Religion) gehört. Ob das so ist, will ich als Vertreter der Humanistischen Union bei dieser Veranstaltung nicht näher untersuchen. Denn der Humanismus, den wir in unserem Namen tragen, ist jedenfalls kein weltanschaulicher Humanismus. So können wir auch nicht den Anspruch erheben, dass das Grundgesetz in seinem Art. 4 unseren Humanismus, auf den ich sogleich zu sprechen komme, gegen staatliche Eingriffe schützt.
Die 5 Kurzvorträge über Humanismus, die heute Nachmittag vorgesehen sind, haben die Veranstalter jeweils mit einem sie charakterisierenden Beiwort versehen. Mir ist der bürgerrechtliche Humanismus sozusagen zugeteilt worden. Dafür danke ich, da diese Beschreibung für die von mir zu vertretende Haltung zutrifft.
Bürgerrechtlicher Humanismus ist eine Haltung mit Blick auf Staat und Gesellschaft, die sich auf die Tradition der Aufklärung bezieht und die für mich aus drei wesentlichen Elementen besteht:
- Das Wagnis des Selbstdenkens
- Der Verzicht auf Ausschließlichkeitsansprüche
- Die Akzeptanz unterschiedlicher weltanschaulicher, auch religiöser Positionen, soweit diese Bürgerrechte und Verfassung respektieren.
1. Das Wagnis des Selbstdenkens
Das Recht jedes Einzelnen, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und sein Verhalten danach auszurichten, musste sich im Abendland bis in die jüngste Zeit in scharfem Kontrast sowohl zu den obrigkeitlichen Anforderungen des Staates als auch zu den religiösen Anforderungen der Kirchen entwickeln. Der Einzelne sollte gehorchen unter Zurückstellung eigener Überlegungen. Subordination ohne Mitspracherecht. Noch im 20. Jahrhundert tritt in mörderischer Form wiederholt Bevormundung an die Stelle der Selbstbestimmtheit, haben der kommunistische wie der faschistische Staat die Errungenschaften der Aufklärung und des Liberalismus beseitigt. Die Stationen der Befreiung aus der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ sind oft und eingehend beschrieben worden. Das will ich hier nicht wiederholen, Im politischen Bereich markieren die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte und die Einführung des allgemeinen Wahlrechts die wichtigsten Stationen.
Im konfessionellen Bereich ist der Syllabus errorum von Papst Pius IX. von 1864 ein Beispiel für die spirituelle Bevormundung der Gläubigen: die in ihm enthaltenen kirchenamtlichen Denkverbote und Verdammungen von aufgeklärten Positionen wirkten jedenfalls bis zum Zweiten Vaticanum, partiell auch noch bis heute nach, auch wenn manchem die Inhalte heute schlicht lächerlich vorkommen mögen.
Das Individuum in seiner Funktion als Bürger, nämlich Citoyen: Staatsbürger, kann nach Auffassung des bürgerrechtlichen Humanismus nur akzeptieren, was er selbst als richtig erkennt, wofür er die Gründe beizubringen in der Lage ist und wofür er selbst deshalb die Verantwortung tragen zu können meint. Dies ist ein ungeheurer Anspruch, ein Wagnis, aber auch so etwas wie eine Chance. Vor allem gehört zu einer solchen Haltung Mut, wie Kant in seiner Schrift „Was ist Aufklärung“ gleich anfangs betont: „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen“[1]. Mut nicht nur im Hinblick auf die jeweiligen gesellschaftlichen und weltanschaulich-religiösen „herrschenden“ Auffassungen, die erdrückend wirken, weil sie Abweichungen von den Hauptströmungen mit sozialer und beruflicher Ächtung bedrohen. Mut auch gegen sich selbst, weil der selbst denkende Mensch immer auch selbstkritisch gegen sich selbst sein muss; denn natürlich wäre es im Blick auf die Verantwortung für die Folgen des eigenen Handelns entlastender, sich auf Autoritäten zu stützen, als sich „nur“ seines eigenen Verstandes zu bedienen.
2. Der Verzicht auf Ausschließlichkeitsansprüche
Der bürgerrechtliche Humanismus nimmt für sich selbst nicht in Anspruch, eine Heilsbotschaft auf dem Weg zum eigenen oder zum allgemeinen Glück zu sein, weder eine diesseitige noch gar eine aus einer überweltlichen Gewissheit abgeleitete und auf ein Jenseits zielende Heilsbotschaft. Insbesondere stellt der bürgerrechtliche Humanismus nicht die Sinn- und die Wahrheitsfrage. Nicht weil diese Frage für falsch, entbehrlich oder gar für unzulässig gehalten wird, sondern weil die Sinnfrage außerhalb des so verstandenen humanistischen Anspruchs liegt. Dieser Anspruch ist ein strikt sozialer: die Menschen sollen – in der gegenwärtigen historischen Situation – in der Gesellschaft in einer Weise wirken, dass die Voraussetzungen für eine menschenwürdiges Leben mit gleichen Teilhabemöglichkeiten für möglichst viele geschaffen oder bewahrt werden. Dazu gehört die umfassende Beachtung der Menschen- und Bürgerrechte aller Menschen ebenso wie die Bekämpfung von Privilegien, der Schutz und die Bewahrung der Lebensgrundlagen und – nicht zuletzt – die kontinuierlich, gleichmäßige und wirksame Teilhabe am politischen Prozess. Dieser Humanismus – wie vermutlich jeder – endet nicht an den Grenzen eines Landes, einzelner gesellschaftlicher Gruppen und nimmt vor allem auch Bedacht auf zukünftige Generationen.
Zugleich wendet sich der bürgerrechtliche Humanismus aber auch gegen weltanschauliche oder religiöse Ausschließlichkeitsansprüche anderer, die mit Wirkung für oder gegen jedermann von anderen vertreten werden. Es liegt offenbar im Wesen des Religiösen, Exklusivität für sich in Anspruch zu nehmen, die eigenen Wahrheiten für ewig und unverrückbar zu halten. Die häufig genug blutigen konfessionellen Auseinandersetzungen in Geschichte und Gegenwart bis hin zur Enzyklika Ut unum sint von Papst Johannes Paul II. bieten dafür reiches Anschauungsmaterial. Der bürgerrechtliche Humanismus wendet sich gegen alle Bestrebungen, die jeweilige Glaubensüberzeugung als allgemeine Regel für alle rechtlich oder gesellschaftlich verbindlich zu machen. Sagen Sie nicht, eine solche Geisteshaltung gebe es heute in Deutschland nicht mehr. Im Staatskirchenrecht etwa finden sich noch immer starke Tendenzen dieser Art. In seinem Aufsatz „Wie viel Christentum braucht, wie viel Christentum verträgt der Staat des Grundgesetzes“ [2] dekretiert der einflussreiche Bonner Rechtslehrer Christian Hillgruber: „Der Staat braucht das Christentum“, und zwar weil das Christentum der „seidene Faden“ sei, an dem die unantastbare Würde des Menschen hänge. Eine solche für alle verbindliche christliche Grundlegung des Staates kann nach Auffassung des bürgerrechtlichen Humanismus nicht akzeptiert werden, weil damit weltanschaulich anders orientierte Menschen ausgeschlossen werden.
Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Fabian von Schlabrendorff erfand 1972 in einem dissenting vote das „religiöse Minimum, auf das kein Staat ohne Gefahr seiner Existenz verzichten darf“ und befand: „Jeder Mensch und jeder Staat glaubt an Gott. Der Mensch, der Gott leugnet, glaubt an seinen Abgott. Das gleiche gilt vom Staat.“ Er warf in diesem Zusammenhang nicht nur dem Kläger in dem Verfassungsgerichtsverfahren (es ging um die Frage, ob von einem evangelischen Pfarrer eine Eidesleitung, und sei es auch ohne Anrufung Gottes, erzwungen werden kann), sondern auch seinen Richterkollegen, die ihn überstimmt hatten, eine offensichtliche Fehlinterpretation der Bergpredigt (Mt. 5, 33 – 37) vor. Wie gesagt: Nicht als gläubiger Privatmann argumentiert Schlabrendorff, sondern in seiner Richtereigenschaft anlässlich eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. [3]
„Werte gibt es nur mit Gott“ plakatierte die Evangelische Kirche in Deutschland vor wenigen Jahren in der gesamten Bundesrepublik und erklärte damit Millionen Atheisten, dass sie wertelos seien. Gegen solche in den staatlichen und gesellschaftlichen Bereich mit Verbindlichkeitsanspruch hineinwirkenden religiösen Verabsolutierungen wendet sich der bürgerrechtliche Humanismus.
3. Akzeptanz unterschiedlicher weltanschaulicher, auch religiöser Positionen, soweit diese Bürgerrechte und Verfassung respektieren
Andererseits ist es wichtigstes Anliegen des bürgerrechtlichen Humanismus dafür einzutreten, dass weltanschauliche Positionen uneingeschränkt vertreten werden dürfen. Die Weltanschauungsfreiheit, welche die Religionsfreiheit einschließt, und zwar auch und gerade eine solche mit Absolutheitsanspruch, ist wie andere Freiheitsrechte ein Teil der Werteordnung, von welcher das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Grundgesetz verschiedentlich gesprochen hat. Das ist die Grundlage auch des bürgerrechtlichen Humanismus, der gerade nicht religions- oder glaubensfeindlich ist, sondern überall und immer die Ausübung der Weltanschauungs- und Glaubensfreiheit ebenso wie alle anderen bürger- und menschrechtlichen Freiheitsrechte verteidigt.
Wir bestehen jedoch darauf: Religion und Weltanschauung sind Privatsache. Diese Aussage ist aber himmelweit entfernt von jener negativen Konnotation, welche die staatskirchenfrommen Religionsfunktionäre mit dem vermeintlichen Schimpfwort Laizismus versehen, wobei sie unterstellen, die Laizisten wollten Glaubensangelegenheiten ebenso wie die Aktivitäten und Erscheinungsformen der Kirchen aus dem öffentlichen Raum verdrängen oder gar unterdrücken. Ganz im Gegenteil: Nach dieser unserer Auffassung gelangen Religion und Weltanschauung als Angelegenheiten des Bürgers, des Individuums wie als Teil der Gesellschaft, erst frei von staatlicher Ingerenz zu ihrer jeweils eigenen und eigentlichen Würde und Entfaltung. Nur in dieser vom Staat und der staatlichen Sphäre getrennten Privatheit ist das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit Bestandteil der Wertordnung des Grundgesetzes. Und die großartigen Schöpfungen und Kulturleistungen des abendländischen Christentums (Kirchenbauten, Musik, Literatur und Kunst) genießen ebenso unsere Hochachtung und Verehrung wie entsprechende Werke und Erscheinungsformen anderer Religionen und Kulturen. Nur: Privilegien leiten sich daraus nicht ab.
Es versteht sich, dass alle Weltanschauungen in gleicher Weise den Schutz genießen, wobei für uns die Betonung auf dem Zusatz „in gleicher Weise“ liegt. Hier bestehen m.E. die größten Defizite zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Das Lippenbekenntnis zur religionsrechtlichen Parität nicht nur zwischen den christlichen Konfessionen, sondern zwischen den etablierten Religionsgemeinschaften (den Kirchen) und allen anderen weltanschaulichen Strömungen und Denominationen ist wohlfeil und wird auch von den starrsten Vertretern des überlieferten staatskirchenrechtlichen Denkens proklamiert. In der Wirklichkeit sind die rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen unübersehbar, eine Fülle von Privilegien der christlichen Kirchen wird im Widerspruch zum Geist der Verfassung von der Staatspraxis gestützt auf die sog. herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht nur beibehalten und verteidigt, sondern ständig erneuert und verfeinert. Aus der Vielzahl der Beispiele möchte ich als Beleg aus neuerer Zeit nur nennen: die Verträge zwischen dem Land Baden-Württemberg und den dortigen Landeskirchen und Diözesen aus dem Jahr 2007, welche jedenfalls für den württembergischen Landesteil erstmals eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Staatsleistungen an die Kirchen kreiert haben. [4] Hier werden die Kirchen materiell privilegiert (nicht zu knapp [5]), eine eklatante Ungleichbehandlung. In Bayern werden die Kirchen, namentlich die katholische, durch die das Kruzifix-Urteil des BVerfG offensichtlich missachtende Regelung von 1995 im Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [6] bevorzugt, indem das christliche Hauptsymbol in einer schwer überwindbaren Weise von Staats wegen in allen Schulklassen als Wandschmuck verordnet wird. Dass diese sozusagen ideologische Privilegierung und Parteinahme für die ständig wachsende Zahl von weltanschaulich anders orientierten Bürgerinnen und Bürger eine Provokation ist oder jedenfalls sein kann, liegt auf der Hand. Mit Neutralität hat das nichts zu tun.
Die Akzeptanz weltanschaulich-religiöser Positionen hat nach unserer Auffassung ihre Grenze dort, wo der jeweilige – legitime – Absolutheitsanspruch über den Binnenbereich der Religion oder Glaubensgemeinschaft hinausgreift und bestrebt ist, den Freiheitsbereich anderer zu beeinträchtigen. Die Anerkennung der Universalität der Menschenrechte durch alle Rechtsunterworfenen, auch die, deren Weltanschauung oder Religion einen Exklusivitätsanspruch vertreten, ist unverzichtbare Bedingung für den bürgerrechtlichen Humanismus. Nicht vereinbar mit dem bürgerrechtlichen Humanismus sind auch weltanschaulich-religiöse Auffassungen, welche bestrebt sind, die weltanschauliche Neutralität des Staates in Frage zustellen bzw. zu beseitigen, wie sie offenbar im Islam anzutreffen sind.
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Zum Ende meiner Ausführungen komme ich auf den Anfang zurück, auf die Tradition der Aufklärung. Von dieser sagt Kant in seiner Schrift: „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“, dass zur Aufklärung nichts anderes erforderlich als die unschädlichste aller Freiheiten, „nämlich die: von seiner Vernunft in allen Stücken öffentlichen Gebrauch zu machen.“ Dies ist es, was – wenn ich es auf den Punkt bringen sollte – bürgerrechtlichen Humanismus ausmacht.
Johann-Albrecht Haupt
ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und dort für die Themen Staat, Religion & Weltanschauung zuständig.
Anmerkungen:
[1] Immanuel Kant, Werke in sechs Bänden, hrsg. v. Wilhelm Weischedel 1964, Bd. VI S. 53
[2] In: Rechtsstaat und Grundrechte, Festschrift für Detlev Merten, hsg. V. Ferdinand Kirchhof u.a., Heidelberg 2007 S. 23 ff.
[3] BVerfGE 33, 23/37 und 41
[4] Gesetz v. 8.1.2008 (GBl. BW S. 1)
[5] Im Jahre 2008 erhält die evangelische Kirche 51.340.043 Euro, die katholische Kirche 50.424.400 Euro
[6] Gesetz v. 23.12.1995 (BayGBl. S. 850)
[7] Immanuel Kant, Werke in sechs Bänden, hsg. v. Wilhelm Weischedel 1964, Bd. VI S. 55
Zur Diskussion um den Humanismus-Begriff der HU siehe auch:
Rosemarie Will: Humanismus als Weltanschauung? Mitteilungen Nr. 200, S. 16/17
Till Müller-Heidelberg: Von der antiklerikalen Aufklärung zur Bürgerrechtsbewegung. Die Humanistische Union, Mitteilungen Nr. 162, S. 35-39
und aus einer ganz anderen Perspektive:
Ulrich Becke, Für einen christlich begründeten Humanismus der HU. Mitteilungen Nr. 94, S. 7 (mit anschließender Diskussion)