Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 214: Deutsche Flüchtlingspolitik zwischen Willkommenskultur und Politik der Abschottung

Öffentliche Diskussion nicht erwünscht

Reaktionen von Polizei und Justiz zum Kunstexperiment „11 Tage“

in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 136-142

Dass sich (Boulevard-)Medien und Öffentlichkeit über ein künstlerisches Experiment wie „11 Tage“ echauffieren würden, war zu erwarten. Wie aber gehen Polizei und Justiz mit einer derartigen Provokation heute um? Das rekonstruiert Udo Kauß anhand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte.

Vorneweg: Das Ziel der Aktion von Florian Mehnert, militärische Drohneneinsätze und deren Problematik in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken, spielte weder in den Reaktionen aus dem Netz noch in den Reaktionen von Polizei und Justiz irgendeine Rolle. Dieses Ziel ist, salopp gesagt, Meinung pur und als solche von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt. Das ist auch gut so. Es ist die von Florian Mehnert eingesetzte Form, die Kunst-Form eines im Internet präsentierten Szenarios mit der Möglichkeit zur aktiven Partizipation an der Tötung einer Ratte, die die Reaktionen aus dem Netz verursachte und darüber die Mühlen von Justiz und Polizei in Bewegung setzte.

1. Rechtliche Bedingungen des Kunst­ex­pe­ri­ments

Vor mir liegen 334 Seiten der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, mit dem Tatvorwurf: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Diese Akte ist entstanden in dem kurzen Zeitraum vom 15. März 2015, dem Tag des Eingangs der ersten Strafanzeige bei der Polizei, bis zur Einstellung des Verfahrens am 5. Mai 2015.

§ 17 des Tierschutzgesetzes lautet:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.“

 

Auslöser für die polizeilichen Ermittlungen gegen Florian Mehnert waren eine Vielzahl von Strafanzeigen, die aus allen Teilen der Republik kamen und zum Teil ausführlich von sich so verstehenden Tierschützern juristisch begründet wurden. Diese waren bisweilen eingekleidet in beleidigende Äußerungen (M. sei krank, sollte selbst in Käfig etc.) bis hin zu gegen Florian Mehnert gerichteten Morddrohungen. Soweit diese Beleidigungen und Bedrohungen enthielten, waren die Anzeigen ausschließlich per E-Mail erhoben worden. Die Anzeigen wurden bei Polizeibehörden in ganz Deutschland eingereicht und von den dortigen Landeskriminalämtern an das LKA Baden-Württemberg zur weiteren Bearbeitung abgeben. Jenes war wegen des Wohnsitzes von Florian Mehnert im Badischen als zuständige und damit ermittlungsführende Behörde bestimmt worden.

Am fünften Tage des Experiments suchte die Freiburger Polizei Florian Mehnert in Begleitung des Amtstierarztes auf. Dabei nahm sie die Apparatur – also Käfig, Ratte, Kamera, montierte (Soft-Air-)Pistole – in Augenschein. Ergebnis: Der Besitz der Soft-Air-Pistole ist waffenscheinfrei; der Käfig ausreichend groß, angefüllt mit rattenspezifischen Nest-Utensilien; guter Ernährungszustand der Ratte und somit artgerechte Haltung. In diesem Stadium des Kunstexperiments war also alles in Ordnung, kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und gegen das Waffengesetz und damit keine rechtliche Handhabe gegeben zum staatlichen Einschreiten.

Dennoch wurde Florian Mehnert von Seiten des ermittlungsführenden Kriminalhauptkommissars bedrängt, das Kunstexperiment abzubrechen, weil man schon jetzt mit zahlreichen Strafanzeigen und Aufforderungen, dem Experiment ein Ende zu setzen, eingedeckt sei. Wenn er das Experiment nicht freiwillig beende, dann müsste die Polizei zu anderen, polizeilichen Mitteln greifen, um es auch gegen seinen Willen zu beenden. Angesichts der bereits erreichten öffentlichen Aufmerksamkeit folgte Florian Mehnert dieser nachdrücklichen polizeilichen Anregung. Er übergab dem Amtstierarzt die Ratte. Das Experiment war damit beendet. Ob das als sog. Futter-Ratte gekaufte Tier schließlich als solche und damit bestimmungsgemäß geendet ist, ist unbekannt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Florian Mehnert ein. Juristische Begründung: Artgerechte Haltung und keine getötete Ratte, also kein Delikt, kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz! Der Versuch zu solch einer Straftat allein ist nicht strafbar. Und man glaubte Florian Mehnert, dass er die Ratte in Wirklichkeit nicht töten lassen wollte.

Aber was wäre juristisch passiert, wenn die Ratte doch zu Tode gekommen wäre? Das juristische Abwägungsprogramm zwischen Strafrecht und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“) sei in aller Kürze dargestellt.

Weil Kunst nicht durch Gesetze eingeschränkt werden darf, auch nicht durch Strafgesetze, sind die jenseits aller Gesetze existierenden sog. immanenten Schranken der Verfassung zu beachten. Das heißt, in jedem konkreten Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Und diese sieht in aller Kürze folgendermaßen aus: 

Der Tierschutz ist seit 2001 in das Grundgesetz aufgenommen (Art. 20a Grundgesetz). Tierschutz ist damit auf gleicher Augenhöhe wie andere Verfassungsgüter, etwa die Meinungs- und Kunstfreiheit, angesiedelt. Dass der Tierschutz das tatsächlich nicht ist, wissen wir insbesondere aus der staatlichen Billigung und Unterstützung der Massentierhaltung.

Die Tötung eines „Wirbeltieres“ist nur zulässig, wenn sie „sachlich begründet“ ist (s. Wortlaut von § 17 TSG). Die Rechtsprechung hat die Provokation mit der Tötung eines Tieres durchgängig nicht als sachlich begründet erachtet, denn es gäbe noch viele andere Möglichkeiten, um seinen Protest zum Ausdruck zu bringen. Somit wäre die tatsächliche Tötung der Ratte gemäß dem Tierschutzgesetz strafbar gewesen, auch wenn sich dabei auf die Kunstfreiheit des Grundgesetzes beruft würde.

Aber auch ohne Tötung eines Tieres, allein in der Schaffung und Öffentlichmachung des Szenarios von Ratte und Luftdruckpistole, liegt bereits eine weitere Straftat vor. Der staatsanwaltliche Einstellungsbeschluss widmet sich über mehrere Seiten diesem weiteren Straftatbestand, der auch als erfüllt angesehen wird: Verstoß gegen § 111 StGB:

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.“

 

Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren (s. § 17 Tierschutzgesetz).  Dieser Tatbestand ist – wie die Staatsanwaltschaft recht schnell (und richtig) darlegt – durch Florian Mehnert erfüllt. Im Einstellungsbeschluss folgen nun sechs Seiten, in denen dargelegt wird, dass ein Kunstprojekt vorliegt und eine Abwägung stattfindet:

  • hier Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG: „Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Also nicht einschränkbar.
  • dort aber: Was ist Kunst? Ist das Kunst?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich hier klugerweise sehr zurückgehalten: Kunst ist nicht definierbar, eine Definition von Kunst sei unmöglich. Kunst ist im weitesten Sinne eine Interaktion von Person, Materie und Gesellschaft, führte das Gericht in seinem wegweisenden Urteil zum sog. Anachronistischen Zug im Jahre 1982 aus. (Zur Erinnerung: Der damalige bayerische Ministerpräsident F. J. Strauss fühlte sich durch einen durch das Land ziehenden Umzug von Künstlern heftigst angegriffen und beleidigt. Ergebnis der Abwägung des Verfassungsgerichts: Beleidigung eigentlich gegeben, aber im konkreten Fall eines Kunstprojekts nicht strafbar.)

Kunst plus Aufmerksamkeit plus Provokation: Das darf Kunst!

Im konkreten Fall des Kunstexperiments von Florian Mehnert kam die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis: Es liegt eine an sich strafbare Aufforderung zur Begehung einer Straftat vor, aber – Achtung Kunst! – keine Strafbarkeit!

Variation: Wenn Florian Mehnert an seinem Ziel der „11 Tage“ festgehalten hätte und die Ratte nicht der Polizei und Amtstierarzt  ausgehändigt hätte – womit hätte er dann rechnen müssen?
Die Polizei hätte kein polizeirechtliches Verbot auf Unterlassung (versehen mit einer Zwangsgeldandrohung etc.) verhängen können, weil sie wusste, dass die Ratte nicht getötet werden sollte. Florian Mehnert hatte das der Polizei glaubhaft mitgeteilt. Wenn die Polizei trotzdem etwas gegen die durch die Aktion ausgelöste Unruhe und öffentliche Diskussion – und die ihr hierüber verursachte Arbeit – hätte machen wollen, dann wären ihr die Hände gebunden gewesen. Insbesondere hätte sie Florian Mehnert nicht dazu zwingen können, das Experiment abzubrechen, weil er das Experiment gar nicht vollenden wollte. Das einzige, was die Polizei in legaler Weise hätte unternehmen können, wäre eine Information an die Öffentlichkeit, dass keine Tötungsabsicht bestehe. wie es schließlich durch eine Pressemitteilung des Landratsamts als zuständiger (Polizei-)Behörde geschah, in der der Abbruch des Projekts mitgeteilt wurde (Zitat: „Die Ratte befindet sich an einem sicheren Ort“).

2. Bedrohung von Florian Mehnert

Florian Mehnert erhielt über Twitter und persönlich adressierte E-Mails zahlreiche beleidigende Äußerungen, die von persönlichen Bedrohungen bis hin zu Morddrohungen reichten. Deshalb fragte Florian Mehnert die örtliche Polizei um Polizeischutz an.  Einige Proben des Shitstorms machen seine Anfrage nachvollziebar:

„Warum stellst Du Dich eigentlich nicht gleich selbst in die Box, Du feige Sau?! Auch damit wär dir Aufmerksamkeit garantiert…“
(
sbeer99@hotmail.com)

„Florian Mehnert ich hoffe Sie werden eines Tages erschossen.“
(David
Pella@DrunKindDOTA)

„Kann man nach Ablauf der 11 Tage auch Dich elenden Dreck-Nazi per Mausklick abschiessen…?“ (Justin Schneider via Justinschnidi@gmx.ch)

„Am besten würde Man die Ratte gegen Herrn Mehnert austauschen das wäre das einzig richtige…“ (alex.mooij@hotmail.com)

„Sorry Florian was bist Du für ein perverses A******sowas mit der Ratte zu machen, Dich sollte man in dieses Käfig stecken!“ (Nick Home via nickswiss@gmx.ch)

„Christian Weltin: Wo finde ich diese sogenannten Künstler ich glaube der braucht eine Kugel durch den Kpf! Das was die da vorhaden ist echt pervers.“ (via: facebook.com/christian.weltin?fref=hovercard)

Die Staatsanwaltschaft Freiburg stellte – ohne eine in den Akten nachvollziehbare eigene Ermittlungstätigkeit – die zunächst „gegen unbekannt“ eingeleiteten Verfahren am 29. April 2015 ein mit folgender Begründung:

„Die Durchsicht dieser E-Mails ergab keine Ansatzpunkte für eine Ermittlung der Täter. Aus Mail-Adressen ist in aller Regel, so auch hier, der wahre User nicht erkennbar. Die Anmeldung von E-Mail-Adressen erfolgt stets über das Internet und vom heimischen PC aus. Gerade in Fällen wie den vorliegenden, wo Straftaten begangen oder angedroht werden, erfolgt die Anmeldung unter Alias-Namen, um eine Strafverfolgung nicht zu ermöglichen. Allein schon aus den verwendeten Namen der Absender ist die Verschleierungsabsicht erkennbar. Das Verfahren musste daher aus tatsächlichen Gründen eingestellt werden.“

Dagegen steht: Die Staatsanwaltschaft hat offenbar in keinem einzigen Fall eine Anfrage bei den Providern der E-Mail-Konten gestellt. Zumindest bei deutschen Providern hätte eine solche Anfrage zu den Anmeldedaten geführt, auch wenn in den Emails selbst Alias-Namen angegeben wurden. Gleiches gilt für die Inhaber von Facebook-Accounts. Ich halte es für nicht zulässig, von vornherein auf jegliche Ermittlungen zu verzichten. In jedem Fall hätte bei den von den Providern mitgeteilten Namens-und Adressangaben weiter ermittelt werden können, ob es sich tatsächlich um fiktive Anmeldedaten handelt. Hiervon kann gerade nicht ausgegangen werden, das widerspricht jeder kriminalistischen Logik. Die oben zitierte Begründung kann nur als vorgeschoben bezeichnet werden. Ganz offenbar wollten Polizei und Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen anstellen, um der Aktion keine weitere Öffentlichkeit zu verschaffen.

Ist das Internet also doch ein faktisch rechtsfreier Raum? Der Freiburger Oberstaatsanwalt Mächtel forderte kürzlich in einem Zeitungsinterview dazu auf, im Internet geäußerte ausländerfeindliche Hass-Kommentare zu dokumentieren und der Polizei zu übergeben, damit die weitere Ermittlungen durchführen kann (Freiburger Wochenzeitung vom 11.11.2015). Wenn diese so erfolgen wie im vorliegenden Fall, dann wird das Internet wirklich zum rechtsfreien Raum.(1)

3. Drohnen im militä­ri­schen Bereich

Die Tötung eines Menschen ist in jedem Falle strafbar, egal ob sie unmittelbar oder durch den Einsatz einer elektronisch gesteuerten Drohne erfolgt. Wenn aber nach unserer Rechtsordnung das Töten eines Menschen erlaubt ist, dann ist es dies mit oder ohne Drohne: In Deutschland ist die militärische Tötung von Menschen nur bei völkerrechtlich zulässigem Militäreinsatz erlaubt, also bei einem UN-Mandat oder im sog. Verteidigungs- bzw. Bündnisfall.

Anders sehen das die USA: Dort werden außerhalb von völkerrechtlich zulässigen Militäreinsätzen Drohnen zur Tötung von Menschen eingesetzt. Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsansicht um extra-legale, illegale Tötungen. Es ist nach deutschem Recht strafbar und deutschen Stellen verboten, an solchen Einsätzen teilzunehmen oder diese zu unterstützen, etwa durch Aufklärung und Observation bzw. Zurverfügungstellung von eigenem Aufklärungsmaterial. Die logistische Beteiligung von deutschen Aufklärungsflugzeugen in Syrien ist – weil ohne UN-Mandant, ohne den Verteidigungs- und Bündnisfall – ein Verstoß gegen das strafrechtliche Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB). Oder sind wir schon im Krieg – aber wer gegen wen?

4.  Drohnen im inner­staat­li­chen Einsatz

Der Polizei ist im innerstaatlichen Einsatz die Tötung eines Menschen nur in einem Ausnahmefall gestattet, beim sog. finalen Rettungs- oder Todesschuss. Er wird in den meisten Polizeigesetzen der Länder normiert. Der Einsatz von Drohnen durch die Polizei müsste, da bisher nicht vorgesehen, zusätzlich und ausdrücklich in die Polizeigesetze aufgenommen werden. Drohneneinsätze zur Aufklärung finden aber schon statt. In der Schweiz erlangte vor einigen Jahren ein Fall öffentliche Aufmerksamkeit, in dem die Polizei bei der Überwachung eines Waldstückes (sie wollte vermeintliche Wilderer verfolgen) ein Pärchen beim verbotenen Cannabis-Rauchen aufspürte. Es dürfte nicht beim Einzelfall bleiben. Der Einsatz von Drohnen zur heimlichen Beobachtung von oben wird mehr und mehr Bedeutung im polizeilichen Handlungsszenario erlangen. Die polizeiliche Überwachung ist zwar nicht ohne konkrete Verdachtsmomente zulässig. Dass diese Hürde für die Polizei leicht zu überwindend ist, zeigt die Praxis der polizeilichen Video-Erfassung von Demonstrationen. Sie gehört seit Jahren zum polizeilichen Alltag und ist in den Polizeigesetzen verankert. Es wird wohl nicht mehr lange dauern, dass auch der Einsatz von Tränengas von oben ebenfalls zum polizeilichen Handlungsspektrum gehören wird.

Geheimdienste: Hierüber ist nichts bekannt. Ich wüsste aber nur zu gern, wie viele Drohnen die Verfassungsschutzbehörden aktuell schon besitzen oder deren Anschaffung in Auftrag gegeben haben.

Private: Der Einsatz von Drohnen ist durch jedermann und jederfrau in gleichem Maße zulässig, wie dies für den Einsatz von Modellflugzeugen oder das Drachensteigenlassen gilt. Alle müssen sich an die Höhengrenzen der Flugsicherheitsvorschriften halten. Vor allem aber ist beim Einsatz von privaten Spähdrohnen darauf zu achten, dass hierdurch nicht die Rechte Dritter berührt werden. Aufnahmen von Dritten sind nur zulässig, wenn dadurch nicht deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Beispielsweise bedarf jede Erfassung von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten (darunter fallen auch Grundstücke) nach dem Bundesdatenschutzgesetz der vorherigen Erlaubnis der betroffenen Person. Die niedrigen Anschaffungskosten für Kameradrohnen – je nach Modell sind diese mittlerweile ab 50 Euro erhältlich – könnte dazu beitragen, dass daraus ein Volkssport wird und Lüsterheiten jeglicher Art befriedigt werden. Viel Arbeit für die Gerichte …

5. Wo bleibt die Privat­sphäre?

Dass der Künstler Florian Mehnert eine vorausschauende Sensibilität hat, bewies er bereits mit seines Abhör-Installation zum Belauschen von Spaziergängern im Walde. Das ist heute Privaten möglich, und erst recht natürlich dem Staat. Seine Arbeiten führen letztlich zu einem traurigen Befund: Es gibt keine sicheren Orte, keine Privatsphäre mehr – nur Orte und Sphären, auf die sich – gerade – keine Begehrlichkeiten richten.

UDO KAUß   ist Rechtsanwalt in Freiburg, spezialisiert auf das Recht von Polizei und Geheimdiensten; er ist im Landesvorstand der HU Baden-Württemberg aktiv.

Anmerkungen:

(1) Der Text dieses Beitrages war der Staatsanwaltschaft Freiburg zur Kenntnis gegeben worden. Darauf hin wurden die gegen die Absender/innen eingestellten Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, mit dem vorläufigen Ergebnis: Die bisher unterlassene Nachfrage bei den deutschen Providern hat die Anschriften zweier in Deutschland wohnender Personen ergeben. Die örtlichen Staatsanwaltschaften sind mit der Weiterführung der Ermittlungen beauftragt. Bei den ausländischen Providern wie Google und Microsoft wurden wiederum keine Anfragen gestartet, weil die Postadressen der Kunden dort nicht verifiziert würden – bislang übrigens auch nicht in Deutschland. Bei einigen Adressen handelte es sich um von vornherein erkennbare sog. Wegwerf-Emailadressen.

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