Themen / Lebensweisen / Pluralismus

Anerkennung gleich­ge­schlecht­li­cher Partner­schaften im Auslän­der­recht

01. Juni 1998

Mitteilungen Nr. 162, S. 57

Im März 1998 kam aus dem Hause der Berliner Senatsverwaltung für Inneres, unter dem CDU-Senator Schönbohm, eine Weisung zur „aufenthaltsrechtlichen Berücksichtigung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“ heraus. Danach können Ausländerinnen und Ausländer, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mit einer Deutschen/einem Deutschen oder mit Ausländern mit verfestigtem Aufenthaltstitel leben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Eine maßgebende Voraussetzung hierfür ist die finanzielle Situation des deutschen Partners. So muß dieser sich verpflichten, sämtliche entstehenden Kosten des ausländischen Partners, dazu gehört sein Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung, zu übernehmen. Auch muß ein notarieller Partnerschaftsvertrag vorgelegt werden. Liegen alle Voraussetzungen vor, so kann dem Ausländer eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Im Gegensatz dazu erhalten binationale Ehepaare eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis ohne Prüfung der finanziellen Situation.
Die neue Weisung beinhaltet eine Kann-Regelung, d.h. die Ausländerbehörde wird nicht verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Partnern von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Da bis jetzt konkrete Praxiserfahrungen fehlen, bleibt abzuwarten wie die Anwendung der Weisung im Einzelfall erfolgt. Jedoch ist bereits jetzt abzusehen, daß die Weisung im Hinblick auf die Verfassung von Berlin, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet, nicht weit genug geht. Eine Kann-Regelung, die die Aufenthaltserlaubnis vom materiellen Status abhängig macht, ist jedenfalls unzureichend.
Vergleichbare Weisungen gibt es seit Anfang des Jahres in drei weiteren Bundesländern; so in Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Hessen; wobei die Hamburger Weisung die Diskrepanz zwischen den Rechten homosexueller Paare und heterosexueller Ehepaaren am weitesten aufhebt, da dort ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis festgeschrieben wurde.
Vorangegangen war den Weisungen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Febraur 1996, in dem einem homosexuellen ausländischen Partner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zugesprochen wurde. Hergeleitet wurde dies über den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Gleichzeitig lehnte das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Gleichsetzung der homosexuellen Lebensgemeinschaft mit der Ehe ab. Eine analoge Anwendung der Familiennachzugsregeln wurde damit abgelehnt.
Wenn auch die Berliner Weisung im Detail nicht weitreichend genug ist, schließt sich Berlin damit einer fortschrittlichen Entwicklung an, die aber ineiner Bundesregelung münden muß, da Ausländerrecht als Bundesrecht einheitlichzu regeln ist.

Rechtsanwältin Caroline v. Wedel,
Anwältinnenbüro, Dircksenstr.47, 10178 Berlin

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