Themen / Informationsfreiheit

Für einen vorbe­halt­losen Auskunfts­an­spruch des Bürgers gegenüber der Verwaltung

31. August 1980

Ein Forderungskatalog der Humanistischen Union, Landesverband Berlin. Aus: vorgänge Nr. 46, S. 137/138

I. Seit 14 Jahren ist in den USA der Anspruch des Bürgers auf Einsicht in die Unterlagen – Akten, Gutachten, Datenbanken – der öffentlichen Verwaltung geltendes und vielfach in Anspruch genommenes Recht. In einer Reihe westeuropäischer Demokratien gibt es entsprechende parlamentarische Initiativen oder bereits schon geschaffene Rechtsgrundlagen. Die Humanistische Union, Landesverband Berlin, fordert auch für die Bundesrepublik einen gesetzlich garantierten, vorbehaltlosen Auskunftsanspruch des Bürgers auf Einsicht in Akten und Datenbestände staatlicher und kommunaler Behörden.

II. Dieses Informationsrecht des Bürgers entspricht einem Modell demokratischer Verwaltung, die durch Transparenz ihrer Entscheidungen und Entscheidungsgrundlagen dem Bürger eine reale Chance gibt, in Kenntnis der Information und Daten der Verwaltung Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltung zu kontrollieren, zu kritisieren und gegebenenfalls bereits im Entscheidungsprozeß zu korrigieren.

III.  Von daher begrüßt die HU entsprechende Beschlüsse der parlamentarischen Versammlung des Europa-Rates und der FDP, in denen auch für die Bundesrepublik ein nicht nur die personenbezogenen Daten betreffender Auskunftsanspruch des Bürgers gegenüber der öffentlichen Verwaltung gefordert wird. Zugleich bedauert die HU, daß weder die deutschen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europa-Rates noch die FDP sich bisher in der deutschen Öffentlichkeit nachhaltig hierfür eingesetzt haben.

IV. Um zu verhindern, daß ein gesetzlich garantierter Auskunftsanspruch durch Detailregelung sich de facto in ein Auskunftsverweigerungsrecht der Verwaltung verkehrt, gilt es nach Ansicht der HU, LV Berlin, folgende Kriterien zu erfüllen:

1. der Auskunftsanspruch hat sowohl für personenbezogene Daten, die den unmittelbar anfragenden Bürger betreffen, zu gelten wie für Daten und Informationen, die den Anfragenden in seiner Rolle als Bürger, der vom Verwaltungshandeln generell betroffen ist, interessieren;
2. der Auskunftsanspruch ist gegenüber Bundes-, Länder- und kommunalen Behörden und Verwaltungen zu garantieren;
3. entsprechend der amerikanischen Regelung sind die staatlichen Sicherheitsorgane in dieses Auskunftsrecht einzuschließen;
4. durch klare und kurz terminierte Fristen-Regelungen – die amerikanische Regelung schreibt eine Beantwortung innerhalb von 10 Tagen und Bescheidung eines Widerspruchs innerhalb von 20 Tagen vor – ist zu garantieren, daß der Auskunftsanspruch nicht durch uferloses Hinauszögern  der  Auskünfte  durch  die  Behörden entwertet wird.
5. Durch eine klare Kostenregelung ist sicher zu stellen, daß Behörden nicht über hohe Gebühren den Auskunftsanspruch zum Privileg finanzkräftiger Personen einengen.
6. Ausnahmeregelungen sind möglichst eng und eindeutig zu formulieren. Ausnahmeregelungen dürfen keinesfalls pauschal ganze Behörden- oder Verwaltungsgebiete ausgrenzen, wie dies für personenbezogene Daten in den geltenden deutschen Datenschutzgesetzen vorexerziert ist.
7. Im Streitfall hat die Entscheidung bei einem unabhängigen Kontrollorgan (Gericht) zu liegen, dem vorbehaltlos Einsicht in die strittigen Akten und Daten zu geben ist. Die Beweislast bei einer behördlichen Auskunftsverweigerung unter Bezug auf diese Ausnahmeregelungen hat ausschließlich bei den Behörden zu liegen, die für den  konkreten  Fall   die  Geheimhaltungserfordernis nachweisen müssen.
8. Nach amerikanischem Vorbild ist den Parlamenten der Länder bzw des Bundes jährlich ein öffentlicher Bericht über die Handhabung des Auskunftsrechts vorzulegen, der ua die Art und Anzahl der Anträge und Ablehnungen einschließlich der Ablehnungsbegründungen zu enthalten hat.
9. Die  rechtswidrige  Ablehnung  eines  Auskunftsanspruchs durch den verantwortlichen Beamten ist ausdrücklich unter disziplinarrechtliche Sanktionsdrohung zu stellen.
10. Es ist sicher zu stellen, daß der Schutz persönlicher Daten Dritter garantiert ist, ohne daß über diesen berechtigten Schutz der Privatsphäre der generelle Auskunftsanspruch unterlaufen werden kann. Zu übernehmen ist auch hier die amerikanische Regelung, nach der in den betreffenden Schriftsätzen entsprechende Daten Dritter unkenntlich gemacht werden, um so unter Wahrung der Privatsphäre angeforderte Akten etc zugänglich zu machen.
11. Die Einlösung eines Auskunftsanspruchs verlangt vorab die Kenntnis darüber, welche Behörden personenbezogene Datenbestände und andere Akten und Entscheidungsunterlagen führen und anlegen. Deshalb ist jährlich ein Bundes- bzw Landesregister (wie dies schon für personenbezogene Datenbestände, allerdings unter Ausschluß der Sicherheitsbehörden, nach dem geltenden Datenschutzrecht der Fall ist) zu veröffentlichen, das das Auskunft darüber gibt, welche Behörden zu welchen (spezifizierten) Themen- und Sachbereichen Unterlagen und Datenbestände anlegen und verwalten.

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