Nonnentracht als Berufskleidung?
Irmgard Koll
Mitteilungen Nr. 187, S.15-16
In der Sache der Lehrerin Fereshta Ludin hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26.6.2001 zurückgewiesen (BVerwG 2 C 45.03).
In der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung erklärte das BVerwG auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes für rechtens, die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abzulehnen, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines muslimischen“ Kopftuches zu verzichten.
Damit hat das BVerwG die mangelnde Eignung für den Schuldienst bestätigt: Dieser Eignungsmangel bestehe darin, dass Frau Ludin sich wegen ihrer religiösen Bindungen nicht in der Lage sehe, ohne die von ihrem Glauben geforderte und diesen Glauben nach außen erkennbar machende Kleidung ihrem Beruf als Lehrkraft nachzugehen. Als persönliches Eignungsmerkmal … muss der Bewerber … die Gewähr dafür bieten, dass er das in § 38 Abs.2 Satz 1 Schulgesetz geregelte Verbot einhält, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.“
Das Verbot religiöser Bekundungen müsse auf Grund des Gesetzes in Baden-Württemberg für alle Religionen gelten: „… das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen [ist] sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung … zu beachten … Ausnahmen für bestimmte Formen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen … kommen daher nicht in Betracht.“ Soweit die Urteilsbegründung. Die baden-württembergische
Kultusministerin Schavan beabsichtigt jedoch offenbar nicht, sich daran zu halten. Sie sieht keinen Anlass, Ordensschwestern an staatlichen Schulen das Unterrichten in Nonnentracht zu untersagen. Sie bezeichnet diese als „Berufskleidung“, nicht als Bekenntnis einer Glaubensüberzeugung. Über das „Tragen einer Berufskleidung von Ordensschwestern“ habe das Gericht nicht entschieden. Im übrigen habe es anerkannt, dass die Darstellung christlicher Traditionen als Kulturgut nicht unter das Verbot falle.