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Bericht der Gruppe "Zusam­me­n­a­r­beit in Strafsachen" des Europä­i­schen Rates

24. Februar 2005

über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung vom 24.02.2005, Dok. 6566/05

Die Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ ersucht in ihrem Bericht den Ausschuss „Artikel 36“, die Artikel 1 und 7 des Entwurfes einer genaueren Prüfung zu unterziehen.

Artikel 1 des Entwurfes beschäftigt sich mit dem Ziel und dem Geltungsbereich des geplanten Rahmenbeschlusses. Auffallend ist, dass die Vorratsdatenspeicherung nach diesem Entwurf für alle Straftaten gelten soll. Die Arbeitsgruppe hält es dagegen für angemessen, den Anwendungsbereich nur auf schwere Straftaten zu beschränken.

(Weiterhin wird in Artikel 1 festgelegt, dass der Rahmenbeschluss für alle Formen der Telekommunikation gelten soll, nicht aber für den Inhalt des Kommunikationsaustausches. Dies ist sehr wichtig, denn die strafrechtliche Maßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie das Verhältnis zwischen dem Eingriff und dem Schutz der Privatsphäre wahrt.)

Artikel 7 Satz 2 des Entwurfes gestattet es nationalen Behörden, bereits gespeicherte Daten an die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten auf Anfrage zu übermitteln. Einige Delegationen plädierten mit Blick auf den Grundsatz der gegenseitigen Strafbarkeit und wegen des möglichen Widerspruchs zum Rechtshilfeübereinkommen von 1959 für die Streichung dieser Norm.

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