Vorgeschichte

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Zur Vorgeschichte des Einsatzes von IMSI-Catchern in Deutschland

Ein Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel vom 13. August 2001 (Heft 33/2001, S. 54f) informierte eine breitere Öffentlichkeit erstmals über den Einsatz eines neuen Überwachungsinstruments, mit dem Sicherheitsbehörden NutzerInnen von Mobiltelefonen innerhalb eines Umfeldes von 100-300 Metern lokalisieren können. Nach Informationen des Spiegels nutzen Bundeskriminalamt und Bundesgrenzschutz diese Geräte (IMSI-Catcher), um den im Bereich der sog. Organisierten Kriminalität zu beobachtenden häufigen Wechsel von Rufnummern (durch Wechsel der SIM-Karten) zu begegnen und Verdächtige auch ohne Kenntnis ihrer aktuellen Rufnummer orten und evtl. abhören zu können.

Am 23. August 2001 stellten die FDP-Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Wolfgang Gerhardt eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung [BT Drucksache 14/6827]. Sie wollten unter anderem wissen, ob der mit dem IMSI-Catcher verbundene Eingriff in die Kommunikationsfreiheit:

überhaupt eine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung habe
und die damit verbundene Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen nicht einer gesetzlichen Grundlage bedürfe
die Gefahr eines Missbrauchs durch Dritte berge
telekommunikationsrechtlich zulässig sei, nachdem die für den Test erfolgte Versuchsfunkgenehmigung der Regulierungsbehörde Ende 1999 auslief.

In ihrer Antwort vom 6.9.2001 entgegnete die Bundesregierung [BT Drucksache 14/6885]:

der Einsatz der Geräte sei durch §100a ff. StPO und § 161 StPO gedeckt. „Gleichwohl prüft die Bundesregierung aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der StPO. … Umstritten ist jedoch die Rechtslage, wenn das Handy lediglich aktiv geschaltet ist, eine Telekommunikation aber nicht stattfindet.
eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von IMSI-Catchern sieht die Bundesregierung als nicht gegeben an
die Störung des Mobilfunkbetriebs (u.a. kurzzeitige Nicht-Erreichbarkeit der Notrufnummern im betroffenen Netzsegment) sieht die Bundesregierung als zu vernachlässigende Größe an

Diese fragwürdige Haltung änderte die Bundesregierung 2002. Am 16. April 2002 beraumte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages überraschend und kurzfristig eine Sachverständigenanhörung zum Einsatz des IMSI-Catchers an. Zu dieser Anhörung waren weder Bürgerrechtsorganisationen noch Mobilfunkbetreiber geladen.

In seiner Sitzung vom 15. Mai 2002 implantierte der Rechtsausschuss die Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers in ein völlig sachfremdes Gesetzesvorhaben: Das laut ursprünglichem Antrag (BT-Drs. 14/5264) als „Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Untersuchung“ angekündigte Gesetz wurde bei seiner abschließenden Beratung im Rechtsausschuss unter der Hand um die Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers „erweitert“. Aus einem Gesetz über DNA-Untersuchungen wurde nun ein Gesetz zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers (BT-Drs. 14/9088).

Nur zwei Tage später, am 17. Mai (Freitag Nachmittag vor Pfingsten) fand die zweite und dritten Beratung des Gesetzes im Bundestag statt. Alle Abgeordneten gaben damals ihre Reden zu Protokoll (s. Plenarprotokoll 14/237), d.h. über dieses Gesetzesvorhaben wurde nicht mehr mündlich verhandelt. So konnte das Gesetz zum Einsatz des IMSI-Catchers innerhalb von wenigen Minuten den Bundestag passieren.

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