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Religiöse Symbole in Gerichten und Gerichts­ver­fahren

Mitteilungen20004/2008Seite 20 - 23

Mitteilungen Nr. 200, Seite 20 – 23

Religiöse Symbole in Gerichten und Gerichtsverfahren

Anmerkung der Redaktion: Unser Mitglied Ralf Feldmann ergreift die Initiative für eine gesetzlich verankerte religiöse Neutralitätspflicht von Gerichtsbediensteten. Der Bundesvorstand hat am 4.11.2007 beschlossen, mit Herrn Feldmann und unter Beteiligung des Arbeitskreises Staat, Religionen, Weltanschauungen einige noch offene Fragen zu erörtern. Diskussionsbedarf sehen wir u.a. bei folgenden Fragen: Wie wirkt sich eine etwaige Bekleidungsvorschrift auf Laienrichter aus? Ist für ein etwaiges Verbot religiöser Symbole im Gericht der Bundesgesetzgeber (Gerichtsverfassungsgesetz) oder der Landesgesetzgeber (Dienstrecht der Richter und des sonstigen Justizpersonals) zuständig? Ist vielleicht – anders als im Schulbereich – eine gesetzliche Regelung entbehrlich, weil sich die Pflicht zur religiösen Neutralität im Gericht bereits unmittelbar aus der Verfassung ergibt? Mit dem folgenden Text eröffnet Herr Feldmann die Diskussion, eine von Kirsten Wiese vorbereitete Gegenposition wird in der nächsten Ausgabe der Mitteilungen erscheinen.

Zahlreiche Gerichte in Deutschland sind immer noch mit Kreuzen ausgestattet. Strafverfahren werden selbst dann unter dem Kreuz geführt, wenn sie sich offensichtlich gegen Nichtchristen richten. Inzwischen geht es nicht mehr nur um das – aus ihrer Sicht leitkulturelle – Beharren gläubiger Christen auf einer Tradition, in der sie ohne gesetzliche Grundlage die dritte Staatsgewalt für ihr religiöses Bekenntnis in Dienst nehmen. Ebenso wächst das Bedürfnis muslimischer Frauen, ihre kulturelle und religiöse Identität nach außen auch dann zu zeigen, wenn sie Aufgaben in der Justiz wahrnehmen oder als Verfahrensbeteiligte vor Gericht auftreten. Als Schöffin oder Referendarin wollen sie ihr Amt mit Kopftuch ausüben, teils akzeptiert, teils abgelehnt (vgl. LG Dortmund NJW 07, 3013; LG Bielefeld NJW 07,3014), im Fall der hessischen Referendarin vom Justizminister mit der Note „ungenügend“ bedroht, wenn sie wegen des nicht tolerierten Kopftuchs bestimmte Leistungen im Sitzungsdienst nicht erbringen könne. Eine Mutter, die in einem Jugendstrafverfahren ihrem minderjährigen Kind beistehen wollte, wurde des Saales verwiesen, weil durch ihr Kopftuch die Würde des Gerichts verletzt sei.

Das Kreuz mit dem Kreuz

Bereits 1973 entschied das Bundesverfassungsgericht, es könne gegen die durch Artikel 4 Absatz I Grundgesetz (GG) garantierte negative Bekenntnisfreiheit eines Prozessbeteiligten verstoßen, wenn er gezwungen sei, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen. Auf sein Verlangen im Einzelfall sei das Kreuz deshalb zu entfernen oder in einem neutralen Saal zu verhandeln. Der grundsätzlichen, seinerzeit von Instanzgerichten durchweg verneinten Frage, „ob die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen … bereits als solche objektivrechtlich einen verfassungswidrigen Zustand (schaffe), weil sie im Widerspruch zur Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher Neutralität stehe und unvereinbar mit der Forderung sei, dass der Staat sich mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Vereinigungen oder Auffassungen nicht „identifizieren“ dürfe“, wich das Verfassungsgericht aus, indem es den Ausweg im Einzelfall wies. Dieser Einzelfallausweg hat  für die Befürworter von Kreuzen in Gerichten herausragende Bedeutung, weil damit dem Grundrecht negativer Bekenntnisfreiheit genüge getan werde, ohne das Hauptsymbol des christlichen Bekenntnisses generell antasten zu müssen.

Im sogenannten Kruzifixbeschluss aus dem Jahr 1995 ging das Bundesverfassungsgericht zu der 1973 nur angesprochenen Grundsatzfrage einen eindeutigen Schritt weiter. Danach verstößt die Anbringung eines Kreuzes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Art. 4 I GG vor allem auch deshalb, weil der Staat dadurch seine Pflicht zur Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen verletze. Art. 4 I GG überlasse es dem einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkenne und verehre und welche er ablehne. Zwar folge daraus im gesellschaftlichen Bereich mit seinen unterschiedlichen Weltanschauungen nicht das Recht, von religiösen Äußerungen anderer verschont zu bleiben, wohl aber in einer „vom Staat geschaffenen Lage, in der der einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen er sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist.“ Das Verhältnis des Staates zu den konkurrierenden Weltanschauungs- und Glaubensfreiheiten seiner Bürgerinnen und Bürger beschreibt das Verfassungsgericht so: „Art. 4 GG verleiht dem einzelnen und den religiösen Gemeinschaften … grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den verschiedenen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt … Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an … Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten … Auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen.

Die 1973 noch ausgeklammerte verfassungsrechtliche Grundsatzfrage ist nun und zwar in den tragenden Gründen der Entscheidung unmissverständlich beantwortet: Der Staat hat gegenüber unterschiedlichen Weltanschauungen die Pflicht strikter, am Gleichheitssatz orientierter Neutralität, die Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder einer behaupteten Leitkultur ist ihm verwehrt. Ein Kreuz im Gerichtssaal ist deshalb in der Sprache des Beschlusses von 1973 objektivrechtlich ein verfassungswidriger Zustand, der auch durch die Ausweglösung im Einzelfall nicht aufgehoben wird.  Weder beseitigt das Abhängen des Kreuzes im Einzelfall oder der Wechsel in einen neutralen Saal die Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben noch den Verstoß gegen den  Gleichheitssatz, der bereits daraus folgt, dass der einzelne gegen den Staat, der das andere Bekenntnis bevorzugt, die gleiche Beachtung der eigenen Freiheit erst einfordern muss. Dies zudem in Situationen, die der eigenen negativen Bekenntnisfreiheit nicht gerade förderlich sind: Denn wer will es sich mit einem Gericht verscherzen, wenn er befürchten muss, mit seinem Antrag die persönliche Identität eines möglicherweise christlich-gläubigen Menschen auf dem Richterstuhl zu verletzen, dem das Kreuz anscheinend etwas bedeutetet? Und welche nichtgläubige Richterin, welcher atheistische Richter wird unbeklommen frei heraus  einen Arbeitsplatz ohne Kreuz verlangen zum Missvergnügen eines Gläubigen, dem demnächst  die dienstliche Beurteilung obliegt?

Gläubige Politiker, vor allem in den großen Parteien, weigern sich, diese Verfassungsrechtslage anzuerkennen. In einer Landtagsanfrage nach dem Kruzifixbeschluss 1995 darauf angesprochen, welche Konsequenzen sich daraus für Kreuze in nordrhein-westfälischen Gerichten ergäben, verneinte der damalige Ministerpräsident Johannes Rau (SPD) mit nicht zu überbietender Chuzpe jegliche Relevanz, weil das Verfassungsgericht über ein  Gesetz  geurteilt habe, während es in seinem Bundesland keine Gesetze oder Verordnungen zur Anbringung von Kreuzen gebe – die hierzulande offenbar vom Himmel fallen. Deshalb sehe die Landesregierung keine Veranlassung zum Tätigwerden. Die jetzige Justizministerin Müller-Piepenkötter (CDU) ließ mir auf eine entsprechende Frage antworten, Kreuze in Gerichtssälen beruhten auf überlieferter Übung und die Ausweglösung im Einzelfall werde der negativen Religionsfreiheit schon gerecht. Nicht eine Silbe dazu, ob ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht wie das der Bekenntnisfreiheit durch Gewohnheitsrecht überhaupt eingeschränkt werden kann. Zum Widerspruch zwischen dem gesetzlichen Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen einerseits und gesetzesfrei gewohnheitsrechtlich tolerierten Kreuzen in Gerichtssälen andrerseits kein einziges Wort. Leitkulturelle Arroganz diskutiert nicht!

Das Kopftuch und andere religiöse Symbole im Gerichts­ver­fahren

Wenn der Staat im Konflikt verschiedener Bekenntnisfreiheiten die Pflicht zu strikter Neutralität hat, dann gilt dies im Amt auch für sein Personal. Es wäre ein spaltungsirres Recht, dem Staat als abstrakter Rechtsperson eine Pflicht aufzuerlegen, welche die Menschen, die seine Aufgaben im Alltag erfüllen, außer acht lassen könnten. In der Diskussion zur Kopftuch tragenden Lehrerin hat, wie mir scheint, die Humanistische Union diese These in Stellungnahmen in Zweifel gezogen – verbandsintern nicht unumstritten und im verfassungsgerichtlichen Ergebnis teilerfolgreich. Unstrittig war dabei im Ausgangspunkt, dass das Kopftuch einer Muslimin per se keineswegs Ausdruck fundamentalistischer, tendenziell verfassungsfeindlicher Varianten des Islam ist, aber auch nicht nur ein beliebiges Kleidungsstück, sondern durchaus ein Zeichen ihres religiösen Bekenntnisses, das sie dazu anhält es zu tragen. Sie könne sich dabei jedoch auch im staatlichen Amt auf ihre positive Bekenntnisfreiheit berufen. Dieser persönliche Grundrechtsschutz unterscheide ihren Fall von der allgemeinen administrativen Anordnung, Kreuze aufzuhängen. Ein Kopftuch indiziere nicht die Absicht, im Unterricht missionarisch tätig zu sein und negative Bekenntnisfreiheit  rechtfertige nicht den intoleranten Wunsch, eine andersgläubige Lehrerin auszuschließen. Ein Aufruf prominenter Frauen „wider eine Lex Kopftuch“ unterstrich, gerade Frauen in der Diaspora griffen auf das Kopftuch zurück, um mit Selbstbewusstsein ihr Anderssein zu markieren oder eine Differenz im Verständnis von Sittsamkeit und Tugendhaftigkeit gegenüber der Aufnahmegesellschaft zu dokumentieren; Emanzipation und Kopftuch seien für viele Musliminnen eben kein Widerspruch. Ein Kopftuchverbot diskriminiere religiös und geschlechtsspezifisch.

In seinem Kopftuchurteil aus dem Jahr 2003 vertraut das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Aufgabe an, die im zu entscheidenden Sachverhalt typischerweise kollidierenden Grundrechte und dabei die Pflicht des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität auf gesetzlicher Grundlage zu praktischer Konkordanz zu bringen. Dabei gehe es anders als im Fall administrativ verfügter Kreuze, wo sich der Staat selbst mit dem religiösen Symbol identifiziere, durchaus auch um das Grundrecht der Kopftuch tragenden Lehrerin auf religiös diskriminierungsfreien Zugang zum öffentlichen Dienst und den Schutz ihres Grundrechts der Glaubensfreiheit. Mit diesen Grundrechten träten neben dem staatlichen Erziehungsauftrag die Verfassungsgüter des elterlichen Erziehungsrechts und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder in Widerstreit. In einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Weltanschauungen müsse die Schule für pluralistische Inhalte und Werte offen sein und zur wechselseitigen Toleranz anhalten. Ein religiöses Symbol wie das Kopftuch könne unter Umständen die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen, Konflikte mit den Eltern auslösen, den Schulfrieden stören und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden; sicher vorhersehbar sei dies  aber ebenso wenig wie die gegenteilige Erwartung, dass dadurch gesellschaftliche Integration durch praktizierte Toleranz gefördert werde. Der Gesetzgeber müsse nicht, könne aber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zum Ergebnis eines Kopftuchverbots gelangen, das – auch im Einklang mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – als Einschränkung der Religionsfreiheit im staatlichen Schulwesen verfassungsgemäß sei.

Sind die Grundsätze des Kopftuchurteils auf die Schöffin und die Berufsrichterin, oder allgemeiner auf religiöse Symbole, die auf der Richterbank oder auch vom an der Rechtsprechung beteiligten Justizpersonal sichtbar getragen werden, übertragbar? Jedenfalls in seiner Forderung an den Gesetzgeber, den Konflikt zwischen individuellen Bekenntnisfreiheiten und der staatlichen Neutralitätspflicht gesetzlich zu regeln. Die bisherigen kontroversen Versuche der Rechtsprechung, mit dem geltenden einfachen Recht zurecht zu kommen, unterstreichen diese Notwendigkeit. Denn es ist mehr Rechtsbehauptung als Begründung, wenn der Vorsitzende eines Spruchkörpers die Kopftuch tragende Schöffin gemäß § 176 GVG zurückweist, weil sie gegen das Gebot strikter Neutralität und damit die Würde des Gerichts verstoße, so als ob diese Blankettnorm den  damit verbundenen Grundrechtskonflikt überhaupt im Blick hätte. Die Gegenposition, die im Schöffenrecht der § § 34,52 GVG ansetzt, dort keinen Grund findet, eine Schöffin mit Kopftuch wegen Ungeeignetheit generell von der Schöffenliste zu streichen, und den Angeklagten auf die Möglichkeit eines Befangenheitsantrags im Einzelfall verweist, blendet die Frage aus, ob das Grundgesetz die Neutralität der Rechtsprechung in einer Absolutheit fordert, hinter der die Bekenntnisfreiheit des Justizpersonals, zumal einer Richterin, zurückzustehen hat.

Die Schöffin ist in ihrem Amt nicht private Bürgerin mit der demokratischen Aufgabe justizinterner Kontrolle der dritten Gewalt, so dass ein Ausschluss aus Gründen ihres religiösen Bekenntnisses eine von vornherein religiös und geschlechtsspezifisch diskriminierende Einschränkung demokratischer Teilhabe wäre. Sie ist vielmehr gleichberechtigte Richterin und als solche gemäß Art. 97 GG „nur dem Gesetz unterworfen“. Gesetzesgehorsam ist stärker noch als bei allen anderen staatlichen Amtsträgern die unverzichtbare und ständige Grundlage richterlicher Tätigkeit. Daraus folgt die fundamentale Amtspflicht, alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Rechtunterworfenen und Rechtsuchenden beeinträchtigt, dass allein rechtliche Maßstäbe für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung haben. Nur auf diese Weise sind Akzeptanz und Friedensfunktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat zu erreichen. Recht, das häufig nur ethisches Minimum ist, muss mit anderen, auch strengeren Maßstäben religiöser Ethik nicht identisch sein. So sehr die fast immer wertende richterliche Entscheidung  außerrechtlichen weltanschaulichen oder religiösen Einflüssen ausgesetzt ist, so notwendig ist der Wille der Richterinnen und Richter, Distanz gegenüber dem eigenen vorrechtlichen Vorverständnis einzunehmen. Selbstkritische Distanz zur eigenen  ideologischen Voreingenommenheit gehört zu den Minimalia richterlicher Ethik im Rechtsstaat. Gleichwohl beim Richten nach außen sichtbar die Bedeutung des eigenen religiösen Bekenntnisses hervorzuheben, widerspricht dem diametral. Die einem Gerichtsverfahren Unterworfenen werden zwar unausweichlich und stets ideologisch vorgeprägten Richterpersönlichkeiten gegenüberstehen. Sie haben dabei aber zumindest einen Anspruch darauf, dass diese in ihrem äußeren Erscheinungsbild an ihrer Orientierung ausschließlich an Recht und Gesetz  keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Gesetzesgehorsam und Gleichheit vor dem Gesetz, das Fundament des Rechtsstaats, erfordern im Bereich der Rechtsprechung strikteste staatliche Neutralität, die für Zeichen und Symbole eines religiösen Bekenntnisses verfassungsrechtlich – anders als möglicherweise an Schulen – keinen Raum lässt.

Sicherlich müssen Richterinnen und Richter ihre Grundrechte nicht am Gerichtsportal abgeben. Aber ebenso wenig müssen Bürgerinnen und Bürger, die im Gerichtsverfahren dem staatlichen Gewaltmonopol ohne Ausweichmöglichkeit unterworfen sind, ihr Grundrecht negativer oder anderer Bekenntnisfreiheit dem Bekenntnisbedürfnis des Staatspersonals unterordnen. Es wäre eine gleichheitswidrige Bevorzugung der gläubigen Richterin, ihr religiöses Bekenntnis bei Ausübung ihres Amtes als Regelfall zu akzeptieren, während sich der nicht- oder andersgläubige Angeklagte die Tolerierung seiner Weltanschauung durch prozessualen Antrag erst erstreiten müsste – nicht ohne Besorgnis, damit richterliche Gunst zu verlieren. Wer im Amt Gewalt des zu weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staates ausübt, kann nicht beanspruchen, dass dabei seine Bekenntnisfreiheit mehr gilt als die des Bürgers. Bürgerliche Grundfreiheiten gegen den Staat stehen nicht unter dem Vorbehalt der Freiheitsausübung seines Personals!

Dies gilt nicht nur für Richterinnen und Richter, sondern auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die der gleichen Gesetzesbindung unterliegen, ebenso für Referendare und Referendarinnen im Sitzungsdienst. Allerdings muss einer Kopftuch tragenden Referendarin aus Gründen praktischer Konkordanz mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit) eine Ausbildung ermöglicht werden, die ihr den Weg in einen Beruf außerhalb staatlicher Ämter nicht verbaut. Mit der Note „ungenügend“ zu drohen, zeugt von leitkultureller Verblendung. Auch das an der Rechtsprechung beteiligte „Hilfspersonal“ ist an das strikte Neutralitätsgebot gebunden. Denn es wäre widersprüchlich und für das rechtsuchende Publikum nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht in seiner Gesamterscheinung in Teilbereichen doch für religiöse Bekenntnisakte offen wäre.

Für Anwältinnen und Anwälte gilt dagegen m.E. das Gebot religiöser Neutralität in der Regel nicht. Zwar sind sie nach deutschem Verständnis Organe der Rechtspflege, aber sie stehen zweifelsfrei nicht auf der Seite der zu Neutralität verpflichteten Staatsgewalt, sondern haben im Gegenteil die Aufgabe, ihren Auftraggebern als Bürgern gegen den Staat oder im privaten Rechtsstreit gegen die gegnerische Partei beizustehen. Wenn  den Mandanten eine sichtbare religiöse Orientierung stört, kann er dies mit den Mitteln des Privatrechts für sich in Ordnung bringen. In diesem Fall müsste er nur bei richterlicher Beiordnung eines Rechtsbeistands  ein Ablehnungsrecht haben. Die Gegenpartei im Privatrechtsstreit hat keinen Anspruch darauf, im (Rechts-) Verkehr mit anderen Bürgern, also auf der Ebene gesellschaftlicher Gleichberechtigung, von religiösen Symbolen anderer unbehelligt zu bleiben. Administrativ angeordnete Kleidervorschriften für Anwälte und Anwältinnen mögen zwar grundsätzlich kraft Gewohnheitsrechts statthaft sein. Einschränkungen im Hinblick auf religiöse Symbole könnten sie jedoch wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Bekenntnisfreiheit nicht anordnen.

Gläubige Menschen dürfen im Gerichtssaal als solche erkennbar sein. Das gebietet Art. 4 I GG. Die Würde des Gerichts wird nicht dadurch verletzt, dass eine Bürgerin ohne Auswirkung auf das Verfahren ein Grundrecht ausübt. Deshalb war es verfassungswidrig   (auch wegen des in Art. 6 II GG normierten elterlichen Erziehungsrechts), einer muslimischen Mutter mit Kopftuch zu verwehren, ihrem Kind im Jugendstrafverfahren beizustehen, weil sie angeblich im Gerichtssaal ohne Kopfbedeckung zu erscheinen habe. Die Eidesleistung in religiöser Form ist ein uraltes Beispiel dafür, dass gläubige Bürgerinnen und Bürger vor Gericht ihr Bekenntnis nicht verstecken müssen. Im Einzelfall kann allerdings die Freiheit religiös motivierter Kleiderwahl mit der sachgerechten Erfüllung richterlicher Aufgaben kollidieren, wenn etwa eine Burka tragende Zeugin oder Partei ihr Gesicht versteckt und damit die Würdigung persönlicher Aspekte einer Aussage oder Einlassung erschwert oder unmöglich macht. Dann wird im Einzelfall abzuwägen sein, ob das Interesse an einem „ungestörten“ Beweismittel höher einzuschätzen ist als die Glaubensfreiheit einer sich aus religiösen Gründen vollständig verhüllenden Frau. Im übrigen streitet für Dolmetscherinnen, Sachverständige oder Zeuginnen das vorbehaltlos gewährte Grundrecht der Bekenntnisfreiheit für die Freiheit zum Kopftuch. Einschränkungen sind nur für das staatliche Justizpersonal geboten.

Die Aufgabe des Gesetz­ge­bers

Kreuze im Gerichtssaal sind objektives Verfassungsunrecht. Die Kontroversen um das Kopftuch nun auch der Schöffin und Referendarin rufen – folgt man dem Bundesverfassungsgericht im Kopftuchurteil – den Gesetzgeber auf, sich der Frage praktischer Konkordanz widerstreitender Grundrechte und Verfassungsgüter zu stellen. Es besteht bürgerrechtlicher Handlungsbedarf. Die Humanistische Union sollte die notwendige Arbeit des Gesetzgebers initiieren. Zu ihrer Identität gehört seit jeher die Forderung nach dem weltanschaulich neutralen Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion.

Der richtige Ort für die gesetzliche Klärung ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). § 1 GVG normiert programmatisch anknüpfend an Artikel 97 GG, dass die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt wird. Ich habe zu begründen versucht, dass der absolute   Gesetzesgehorsam jeden Anschein einer Verbindlichkeit außerrechtlicher Maßstäbe durch religiöse Symbole verbietet und strikteste staatliche Neutralität der Justiz gebietet. Dieser unmittelbare Sachzusammenhang spricht dafür, meinen abschließenden Vorschlag an den Gesetzgeber in einem neuen § 1 Absatz 2 GVG zu verorten, der wie folgt lauten sollte:

„Gerichte dürfen nicht mit religiösen oder weltanschaulichen Symbolen oder Zeichen ausgestattet werden, die Mitglieder der Spruchkörper und das staatliche Justizpersonal dürfen sie im Amt nicht sichtbar tragen.“

Das GVG mit konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist m.E. der richtige Ort. Zwar ist die räumlich/technische Ausstattung von Gerichten Ländersache und auch die Kleiderordnung für das Justizpersonal wird durch Verordnungen oder Anordnungen der Länder geregelt. Gleichwohl hat die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen einen das gerichtliche Verfahren betreffenden Schwerpunkt, die grundsätzliche Frage nämlich, ob ein Bürger sich einem Verfahren unter dem Kreuz überhaupt stellen muss. Was das Tragen religiöser Symbole anbelangt, so hat das Bundesverfassungsgericht etwa die anwaltliche Kleiderordnung den Normkomplexen „Gerichtsverfassung“ und „gerichtliches Verfahren“ zugeordnet unter Hinweis auf eine lange rechtsgeschichtliche Tradition. Für den hier zu regelnden Sachverhalt liegt eine analoge Einordnung nahe.

Der Vorschlag würde vor allem auch das verfassungsrechtliche Trugspiel beenden, das Hauptsymbol der verfochtenen Leitkultur nicht anzutasten,  religiöse Zeichen von Migranten aber zu verbieten, ein Zustand, der einem toleranten Miteinander und friedlicher Integration sicher abträglich ist und mit dem Gleichheitssatz ganz unvereinbar.

Dr. Ralf Feldmann
ist Richter am Amtsgericht Bochum

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