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Grund- und Menschen­rechte gerade in der Krise bewahren

In: Mitteilungen 241 (1/2020), S. 2-3

Positionspapier der Humanistischen Union zur COVID-19-Pandemie

Die Humanistische Union versteht sich als radikale Verfechterin der Grund-, Bürger- und Menschenrechte in ihrer ganzen Breite. Sie sieht heute mit großer Sorge, wie diese Rechte in einer Krisensituation eingeschränkt und in Frage gestellt werden. Grund-rechte sind keine Schönwetterrechte! Auch in Zeiten wie diesen, wo die Aussetzung von Grundrechten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von einer Mehrheit unterstützt wird, kann auf ihre Verteidigung nicht verzichtet werden. Auf der anderen Seite können sich Grundrechte gerade auch in Bedrohungslagen bewähren: Transparente und demokratische politische Entscheidungen, die die Grund- und Freiheitsrechte bewahren, können für die Akzeptanz und Wirksamkeit notwendiger Maßnahmen sorgen.

Von den Maßnahmen sind mehrere Grundrechte betroffen. Den aktuellen Einschränkungen des Versammlungsrechts, die über das durch den Infektionsschutz gebotene Maß hinausgehen, wurde bereits durch das Bundesverfassungsgericht ein Riegel vorgeschoben. Die vieldiskutierte, sogenannte Corona-App birgt erhebliche Risiken für den Datenschutz und damit die Persönlichkeitsrechte bei gleichzeitig unklarem Nutzen.

Grundrechte

Die Entwicklung in Italien, Spanien und Frankreich macht deutlich, dass es sich bei COVID-19 um eine ernste Bedrohung handelt. Die Vermeidung hoher Opferzahlen hat daher höchste Priorität, weshalb seit März eine Reihe von einschneidenden Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus implementiert wurde.

Aus bürgerrechtlicher Sicht ist zunächst festzustellen, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen – mit Unterschieden in den einzelnen Bundesländern – stark in Grundrechte eingreifen. Eingeschränkt sind derzeit:

• das allgemeine Persönlich-keitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG),

• das Versammlungsrecht (Art. 8 Abs. 1 GG),

• die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1),

• die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG),

• die Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG),

• die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 GG),

• die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG),

• die Freiheit der Religionsaus-übung (Art. 4 Abs. 2 GG).

Begründet werden diese Einschränkungen mit einer Abwägung dieser Rechte gegenüber der Wahrung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Öffentliche Debatte

Im Einzelnen kann die Einschränkung eines Grundrechtes nach einer Abwä-gung legitim sein, wenn sie einem legitimen Zweck dient, geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen, und es kein milderes und ebenso geeignetes Mittel gibt. In einer akuten Krise kann schnelles Handeln bei unvollständigem Wissen damit erforderlich und legitim sein. Dies gilt für den Beginn der Krise im März, als mildere Mittel zur Eingrenzung des Virus nicht erkennbar waren. Inzwischen hat sich die akute Krise in eine mittel- bis langfristige verwandelt. Die Ausbreitung steigt den offiziellen Zahlen nach immer noch – wenn auch in geringerem Umfang als bisher. Der teilweise Rückgang hat Diskussionen über die Rücknahme bürgerrechtseinschränkender Maßnahmen ausgelöst.

Solche Diskussionen sind Ausdruck einer lebendigen, kritischen Demokratie und damit zu begrüßen. Wichtig ist aber – auch aus bürgerrechtlicher Sicht –, dass die Debatte nicht mit populistischen Argumenten geführt wird, sondern aufgrund medizinischer, technischer und juristischer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Gleichzeitig muss transparent sein, auf Basis welcher Erkenntnisse die Bundesregierung entscheidet, von wem sie beraten wird, und welche Interessen dabei vertreten werden. Die Wissenschaft kann die Fakten liefern – welche Maßnahmen daraus folgen, muss die Politik bewerten und entscheiden.

Maßnahmen und Risiken

Gleichzeitig werden neue Maßnahmen diskutiert: eine allgemeine Verpflichtung – oder mindestens „dringende Empfehlung“ –, Atemschutzmasken zu tragen, die Isolation von „Risikogruppen“ – dies würde vor allem Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen betreffen – und der Einsatz technischer Lösungen. Eine Corona-App für Smartphones soll Infektionsketten nachvollziehbar machen und dadurch zielgerichtete Maßnahmen gegen das Virus ermöglichen. Grundlage der momentanen Maßnahmen ist das Ziel, Infektionsketten zu unterbrechen, solange keine flächendeckende Immunisierung durch einen Impfstoff möglich ist. Dabei muss aber jede einzelne Maßnahme betrachtet und auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden. Das derzeit geltende Kontaktverbot mag nachvollziehbar sein – auch wenn es die Fähigkeit der Menschen zur Eigenverantwortung negiert –, das Verbot, alleine auf einer Parkbank zu sitzen oder mit dem notwendigen körperlichen Abstand politische Versammlungen abzuhalten, sind es nicht.

Offen ist die Frage, was nach dem aktuellen Shutdown kommen soll. Vorgeschlagen wird, Maßnahmen auf die – vermutet oder tatsächlich – betroffenen Gruppen zu begrenzen. Doch auch die gezielte Isolation von „Risikogruppen“ greift massiv in die Grundrechte einzelner gesellschaftlicher Gruppen ein und muss den bereits genannten Kriterien genügen. Wir dürfen es nicht zulassen, dass sich die Gesellschaft in mehrere Klassen aufspaltet, für die unterschiedliche Niveaus von Grundrechten gelten.

Langfristige Risiken

Langfristig ergeben sich auch Risiken nach dem Ende der Pandemie: Die Erfahrung aus vergangenen Krisen – beispielweise des Terroranschlags von 11. September 2001 – zeigt, dass Maßnahmen und erweiterte Befugnisse häufig nicht zurückgenommen werden.

Auch für die Zivilgesellschaft besteht die Gefahr bleibender Schäden: Im Gegensatz zu gewinnorientierten Unternehmen gibt es keine Schutzschirme für Non-Profit-Organisationen, obwohl diese haupt- und ehrenamtlich bei der Bekämpfung der Seuche und deren Folgen mitwirken sollen. Betroffen davon sind rund 600.000 Einrichtungen der Zivilgesellschaft, (davon über 300.000 gemeinnützig anerkannte), mit insgesamt über 3,7 Mio. Beschäftigten.

Eingriffe in das Versammlungsrecht

Umso schwerer wiegen die Eingriffe, die die Bundesländer beim Versammlungsrecht zur Bekämpfung des Corona-Virus vorgenommen haben. Diese reichen von Totalverboten über Regelungen, die aufgrund der verfügten Auflagen in praktischer Konsequenz einem Verbot gleichkommen. Regelungen, wie sie z. B. Bremen getroffen hat, sind unter Beachtung bestimmter Auflagen versammlungsfreundlich gehalten.

In diesem Sinne begrüßt die Humanistische Union die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. April 2020, das einem Antrag stattgibt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein von der Stadt Gießen verhängtes Versammlungsverbot. Demnach stellt das Verbot offensichtlich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG dar. Die Versammlungsbehörde habe verkannt, dass sie Entscheidungsspielraum bei der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit hat. Außerdem habe die Versammlungsbehörde ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden. Eine ähnliche Entscheidung gab es zwei Tage später für eine Demonstration in Stuttgart.

Corona-App – eine Scheinlösung?

Als technische Lösung wird derzeit eine Corona-App vorgeschlagen. Sie soll helfen, Infektionsketten nachvollziehbar zu machen und damit Risikobereiche zu identifizieren, um dort gezielt eingreifen zu können. Wichtig ist dabei, dass eine Ansteckung bereits möglich ist, wenn die Krankheit noch nicht effektiv ausgebrochen ist. Dabei werden unterschiedliche Varianten diskutiert, die unterschiedliche Anforderungen an den Datenschutz erfüllen – oder auch nicht. Die Erwartungen an eine solche App sind klar zu formulieren und die App dementsprechend so zu entwickeln, dass keine Daten erhoben werden, die für ihren Zweck nicht erforderlich sind. Klar muss aber vor allem sein, dass die App ihre Ziele auch erfüllt und nicht eine unspezifische technische Lösung für ein Problem propagiert wird, für das sie nicht geeignet ist. An der Eignung des Verfahrens werden inzwischen Zweifel formuliert. Es wird auch deutlich, dass eine solche App aus Sicht des Daten-schutzes systembedingt mit erheblichen Risiken behaftet ist.

Die Humanistische Union fordert daher:

• Jede Maßnahme, die wegen der Pandemie Grundrechte einschränkt oder ihre Geltung aussetzt, muss befristet sein. Bevor die Fortgeltung solcher Maßnahmen angeordnet wird, muss demokratisch überprüft werden, ob sie zur Erreichung des angestrebten Ziels noch die geeignetsten und mildesten Mittel sind, und ob sie noch angemessen sind. Dazu gehört die transparente und sorgfältige Abwägung der mit der Grundrechtseinschränkung verbundenen Risiken. Bei allen Maßnahmen müssen auch die damit verbundenen anderen Risiken (z.B. das Risiko häuslicher Gewalt) berücksichtigt werden.

• Zu einer demokratischen Überprüfung der Fortgeltung von Grundrechtseinschränkungen gehört zwingend die Mitwirkung parlamentarischer Körperschaften. Anderslautende Ermächtigungen der Exekutive sind wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

• Einschränkungen des Versammlungsrechts, die über das durch den Infektionsschutz gebotene Maß hinausgehen, sind sofort zurückzunehmen. Die Humanistische Union begrüßt daher die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Anmeldungen von Versammlungen die Behörden ihren Ermessensspielraum nutzen und konkrete Einzelfallprüfungen vornehmen müssen.

• Die Erwartungen an eine Corona-App sind klar zu formulieren und die App dementsprechend so zu entwickeln, dass keine Daten erhoben werden, die für ihren Zweck nicht erforderlich sind. Die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts müssen erfüllt und kommerzielle Interessen eingehegt werden. Vor allem muss die Eignung des Verfahrens für den angestrebten Zweck geprüft werden.

• Es müssen datenschutzfreundliche und sichere Lösungen für mobiles Arbeiten entwickelt werden. Dabei müssen die Lasten gerecht und nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

• Die staatlichen Versäumnisse bei der Digitalisierung müssen aus aktuellem Anlass benannt werden, um sie zu beseitigen.

• Die Privatisierung großer Teile der öffentlichen Infrastruktur (Organisation des Gesundheitswesens und der Daseinsvorsorge, technologische Forschung und Digitalisierung, wirtschaftliche Strukturen) muss auf den Prüfstand. Die Orientierung an wirtschaftlichen Maßstäben für das Gesundheitswesen und alle Dienstleistungen der öf-fentlichen Grundversorgung muss hinterfragt werden.

• Es muss im Hinblick auf zukünftige Krisen, insbesondere in Folge des Klimawandels, geklärt werden, was wir aus der Corona-Krise lernen können bzw. müssen. Die Wahrung der Grundrechte muss Staat und Gesellschaft bei jeder Krisenbewältigung leiten.

• Die Notversorgung und Evakuierung der Flüchtlinge in den durch die Corona-Krise besonders bedrohten Flüchtlingslagern an der Südgrenze der Europäischen Union müssen durch eine europäische Lösung sichergestellt werden.

Folgerungen

Bei der Corona-Pandemie und den zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßnahmen handelt es sich um eine Form des Ausnahmezustands, wie es sie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gegeben hat. Es versteht sich von selbst, dass nur die demokratischen Institutionen darüber entscheiden dürfen – und nur im Rahmen der ihnen vom Grundgesetz verliehenen Kompetenzen. Das gilt sowohl für die klassischen drei Gewalten als auch für die föderalen Strukturen. Diese Strukturen sind eine Lehre aus unserer Geschichte, sie dürfen nicht als „schwerfällig“ und „ungeeignet“ denunziert und zu Guns-ten einer Zentralisierung von Macht-strukturen aufgegeben werden.

Gleichzeitig müssen alle während der Krise getroffenen Entscheidungen danach auf den Prüfstand. Politische Entscheidungen müssen transparent vorbereitet und getroffen werden; wissenschaftliche Erkenntnisse sind dafür die Grundlage, dürfen aber die Entscheidungen nicht determinieren. Es gibt keine alternativlosen Entscheidungen.

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