Kommentar zum geplanten Unvereinbarkeitsbeschluss von HU und AfD
In den letzten Mitteilungen hat der Bundesvorstand angekündigt, auf der kommenden Mitgliederversammlung im September einen Antrag stellen zu wollen, dass eine Mitgliedschaft in der HU und eine Mitgliedschaft in der AfD unvereinbar sein sollen.[1] Was soll damit bewirkt werden? Wollen wir jetzt die von uns bekämpfte Berufsverbots- und Schnüffelpraxis des Staates auf Vereinsbasis einführen, dass wir eine Art Verfassungstreueprüfung für die HU einführen und Parteimitgliedschaften abfragen und dann etwaige Mitglieder der AfD rauswerfen? Sicher wird der Bundesvorstand erklären, dass das natürlich nicht beabsichtigt sei – aber was soll dann ein Unvereinbarkeitsbeschluss? Lediglich ein symbolisches Zeichen, wie wir es zu Recht bei der offiziellen Politik kritisieren?
Im Übrigen: Wieso sollen Mitgliedschaften in der AfD und in der HU unvereinbar sein? Der Kernpunkt des Vorwurfs von Verfassungsschutz und Politik gegen die AfD, weshalb sie rechtsextremistisch und verfassungsfeindlich sei, ist ihr völkisch-abstammungsmäßig geprägtes Volksverständnis, dass sie einen ethnisch-kulturellen Volkstumsbegriff vertrete, der unserer Verfassung widerspreche. Ich habe im Februar 2025 in den vorgängen dargelegt, dass unser Grundgesetz in Art. 116 ebenfalls eine solche „deutsche Volkszugehörigkeit“ kennt, ebenso wie das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz.[2] Das Bundesvertriebenengesetz hat sogar einen § 6 mit der offiziellen Überschrift Volkszugehörigkeit, die mit der deutschen Staatsbürgerschaft nichts zu tun hat. Das kann also kein Grund für einen Unvereinbarkeitsbeschluss sein.
Bleibt die Migrationspolitik. Aber müssen wir dann nicht auch einen Unvereinbarkeitsbeschluss hinsichtlich CDU/CSU und SPD fassen, deren Grenzen-zu-Politik, Verweigerung der Familienzusammenführung (obwohl Art. 6 GG mit dem Schutz von Ehe und Familie nicht nur für Deutsche, sondern für alle Menschen gilt), Zurückweisung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Kontrolle der Grenzen nicht nur den Grundpositionen der HU, sondern auch dem Europa- und Verfassungsrecht widerspricht? Brauchen wir dann nicht einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit den Regierungsparteien, weil sie unverdrossen eine Vorratsdatenspeicherung wollen, obwohl sowohl der EuGH als auch das BVerfG sie bereits mehrfach für einen Verstoß gegen die Europäische Grundrechtscharta und das Grundgesetz erklärt haben? Und dabei handelt es sich nicht um einzelne Politikfelder, sondern um die Grundpositionen der HU zu Rechtsstaat, Menschen- und Freiheitsrechten und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Ein abstrakter Unvereinbarkeitsbeschluss wegen einer Mitgliedschaft nützt der HU nichts. Belassen wir es bei unserer Satzung: Wenn ein Mitglied konkret öffentlich Positionen vertritt, die mit Grundsatzpositionen der HU unvereinbar und damit für die HU schädlich sind, dann kann es auf Antrag des Bundesvorstandes durch die Schiedskommission von der HU aus-geschlossen werden, wie wir es in unserer über 60-jährigen Vereinsgeschichte auch bereits – glücklicherweise nur einmal – erlebt haben.
Till Müller-Heidelberg
[1] Bundesvorstand der Humanistischen Union 2025: Die Unvereinbarkeit von Humanistischer Union und AfD, in: Mitteilungen, Nr. 254 = H. 2/2025, S. 6. Siehe auch den Antragstext des Bundesvorstands der HU in diesem Heft.
[2] Müller-Heidelberg, Till 2024: AfD versus Verfassungsschutz, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 247/248 = Jg. 63, H. 3-4, S. 183-190.