Beitragsbild „Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs: Vorschläge zur Streichung von Straftatbeständen
Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 243: Kritische Kriminalpolitik

„Entrüm­pe­lung“ des Straf­ge­setz­buchs: Vorschläge zur Streichung von Straf­tat­be­ständen

Das Bundesjustizministerium plant derzeit, das Strafgesetzbuch zu modernisieren und obsolete Tatbestände zu streichen. Nach einer langen Zeit stetiger Strafverschärfungen und Neukriminalisierungen steht nun eine groß angelegte Entkriminalisierung bevor. Im vorliegenden Beitrag gibt Katharina Reischi einen Überblick darüber, welche Straftatbestände von Seiten der Strafrechtswissenschaft schon länger zur Streichung vorgeschlagen und möglicherweise im Zuge der aktuellen Entrümpelungs-Aktion abgeschafft werden könnten.

„Mehr Fortschritt wagen“

Die Ampel-Regierung möchte in der aktuellen Legislaturperiode „mehr Fortschritt wagen“. Im gleichnamigen Koalitionsvertrag von 2021 hat sie sich darauf verständigt, „das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche“ zu prüfen (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: 106). Einen Fokus will sie „auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz“ legen (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: 106; zu den hieraus abgeleiteten Entkriminalisierungs-Erwartungen an die Kriminalpolitik bis 2025 vgl. Weigend 2022: 2/6). Das Bundesjustizministerium hat 2023 unter der Überschrift Neustart in der Strafrechtspolitik bereits eine Reform des Sanktionenrechts beschlossen (BT-Drs. 20/5913). Nun sollen Modernisierungen auf Tatbestandsebene folgen.

Medienberichten zufolge plant Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), „in diesem Jahr den gesamten besonderen Teil des Strafgesetzbuches auf die Höhe der Zeit zu bringen“ (Jungholt 2023). Er kündigte bisher an, NS-Begriffe wie jenen des Mörders in §§ 211 und 212 StGB entfernen zu wollenii. Über die Reform bekannt ist zudem auch der Vorschlag, die Unfallflucht nach § 142 StGB bei reinen Sachschäden als Ordnungswidrigkeit auszugestalten (Suliak 2023). Im November 2023 veröffentlichte das Bundesjustizministerium bereits ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des StGB.

Trendwende in der Krimi­nal­po­litik

Die geplante Entrümpelungiii des Strafgesetzbuchs läutet eine Trendwende in der Kriminalpolitik ein. Denn in den vergangenen Jahren prägten stetige Strafschärfungen und Neukriminalisierungen den kriminalpolitischen Kurs in Deutschland. Diese Entwicklung kritisiert die Rechtswissenschaft schon lange. Die Strafrechtlerin Anja Schiemann sprach mit Blick auf die aktuelle Tendenz zur Strafrechtsexpansion etwa von „symbolische[m] Bekämpfungsstrafrecht“ (Schiemann 2022: 61). Ähnlich despektierlich äußerte sich auch der inzwischen emeritierte Potsdamer Strafrechtsprofessor Wolfgang Mitsch: Für ihn „verstärkt sich der Eindruck, dass die Politik das Strafrecht als Allzweckwaffe einsetzt zur Bekämpfung sozialer Störungen“ (Mitsch 2016: 352).

Kritiker*innen der bisherigen Kriminalpolitik richten sich allerdings nicht prinzipiell gegen jede Ausweitung des Strafrechts. Sie erkennen durchaus an, dass der Staat auf neue gesellschaftliche und technologische Entwicklungen reagieren und Rechtsgüter mit den Mitteln des Strafrechts schützen muss. Hintergrund ihrer Kritik ist aber, dass „Strafverschärfungen […] oft die falsche Antwort“ sind (Steffen 2021: 57ff.). Denn die kriminologischen Forschung hat empirisch nachgewiesen, dass sich harte Strafen nicht zur Kriminalprävention eignen. Die Überlegung, dass eine härtere Strafe zu höheren Abschreckungseffekten führt und damit eine wirksame Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität darstellt, ist mit Blick auf Erkenntnisse der Generalpräventionsforschung ergo falsch. Viel wichtiger als die Höhe des im Gesetz festgelegten Strafrahmens ist nämlich die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Tat entdeckt und bestraft wird. Kriminalität wird demzufolge also unwahrscheinlicher, je eher jemand mit einer Bestrafung rechnen muss – unabhängig davon, wie hart die Strafe ausfallen wird (vgl. zu diesen Zusammenhängen Dölling et al. 2009: 201ff./216; Eisenberg/Kölbel 2017: § 4 Rn. 11ff.; Kaspar 2014: 227f.; Kaspar 2017: 408f.; zur bislang empirisch nicht belegten Abschreckungswirkung der Todesstrafe vgl. Folter 2014: 326.). Die Leipziger Strafrechtlerin Elisa Hoven wirft der bisherigen Ausweitung strafrechtlicher Regelungen daher vor, „das Strafrecht mit Hoffnungen [zu] belaste[n], denen es nicht gerecht werden kann“ (Hoven 2017: 337).

Entrüm­pe­lung des Straf­ge­setz­buchs ist dringend nötig

Doch nicht nur aufgrund der häufig unerfüllbaren generalpräventiven Hoffnungen, sondern vor allem mit Blick auf das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts ist die Streichung von Tatbeständen geboten (so auch SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: 106; dazu grundlegend vgl. Kindhäuser 2017: 389ff.; Jahn/Brodowski 2017: 363ff.). Das Ultima-Ratio-Prinzip charakterisiert das Strafrecht als letzte Handlungsoption des Staates. Das Strafrecht darf im liberalen Rechtsstaat nur eingesetzt werden, wenn Rechtsgüter nicht anders geschützt werden können. Oder, mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts gesprochen: Das Strafrecht soll nur eingesetzt werden, „wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“ (BVerfGE 88/203/257).

Der Einsatz des Strafrechts muss verhältnismäßig sein. Dieses Prinzip ist auch verfassungsrechtlich verankert (Art. 1, Abs. 3 und Art. 20, Abs. 3 GG). Strafrechtliche Regelungen sind nämlich immer auch ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte von Bürger*innen (vgl. zu dieser „juristische[n] Binsenweisheit“ Kaspar 2017: 402). Das führt dazu, dass Strafnormen einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel sein müssen. Im Strafgesetzbuch finden sich inzwischen viele Tatbestände, die diesen Anforderungen nicht (mehr) genügen und daher verfassungsrechtlich jedenfalls bedenklich sind. Tatbestände, die den Vorgaben des Strafverfassungsrechts nicht entsprechen, müssen gestrichen werden. Denn was nicht zwingend durch das Strafrecht geschützt werden muss, darf auch nicht durch das Strafrecht geschützt werden.

Hinzu kommt als weiterer Aspekt zur Stärkung des Rechtsstaats: die Entlastung der chronisch überlasteten Justiz (Schiemann 2022: 61). Hierin liegt auch ein wichtiges Motiv für den aktuellen Vorstoß des Bundesjustizministeriums. Ihm geht es bei der geplanten Verschlankung des Strafgesetzbuches um einen klaren Fokus der Ermittlungsbehörden (FAZ 2022).

Vorschläge zur Streichung von Straf­tat­be­ständen

Trotz der von Seiten der Strafrechtswissenschaft mit seltener Einhelligkeit angenommenen Notwendigkeit von Tatbestandsstreichungen, sind „die letzten größeren Entrümpelungsaktionen […] lange her“ (Scheerer 2019: 131). Der deutsche Kriminologe und Soziologe Sebastian Scheerer weist mit beinahe melancholischem Rückblick auf vergangene große Strafrechtsreformen darauf hin, dass Entkriminalisierungen der jüngeren Vergangenheit meist „eher zufallsgeneriert“ waren – so etwa im Falle des im Zuge der „Causa Böhmermann“ im Jahr 2018 aufgehobenen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten). Die letzte grundlegende Liberalisierung bestand darin, dass in den 1970er Jahren (unter anderem) die Strafbarkeit von Ehebruch, Kuppelei und Homosexualität aufgehoben wurde. (Zum Ganzen vgl. Scheerer 2019: 131)

An aktuellen Vorschlägen für die Entrümpelung des Strafrechts mangelt es aber nicht. Seit Elisa Hoven und der Kölner Strafrechtsprofessor Thomas Weigend den „entbehrlichen Tatbeständen“ 2016 eine gleichnamige Tagung widmeten und die strafrechtswissenschaftliche Debatte neu entfachten, liegen Ansätze zur Entkriminalisierung zahlreich auf dem Tisch. Hoven befragte anlässlich dieser Tagung bundesweit 72 Strafrechtswissenschaftler*innen danach, welche Tatbestände aus ihrer Sicht entbehrlich seien. Auf der Grundlage der Befragung arbeitete sie verschiedene „Kategorien von Entbehrlichkeit“ heraus. Sie identifizierte verfassungswidrige Tatbestände, Tatbestände, die als Teil eines „Präventionsstrafrechts“ faktisch den Zielen polizeirechtlicher Gefahrenabwehr dienten, sowie Tatbestände, die weniger konkrete Rechtsgüter als die gesellschaftliche Moral schützen sollten. Hinzu kamen redundante, rein symbolische, systemwidrige, paternalisierende, „tote“ und Lobby-Tatbestände sowie Fälle von Bagatellkriminalität (vgl. Hoven 2017: 338ff.).

Die in diesem Rahmen erarbeiteten Vorschläge wurden seither immer wieder aufgegriffen, bestätigt und ergänzt (etwa von Scheerer 2019: 131ff.; sowie von den Mitgliedern des Kriminalpolitischen Kreises 2021; und Berger et al. 2022). Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags stützt sich in einer 2023 veröffentlichten Dokumentation auf diese Vorarbeiten und benennt verschiedene Straftatbestände, die aktuell von Seiten der Rechtswissenschaft zur Abschaffung vorgeschlagen werden (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags 2023: 4). Auf dieser Grundlage erscheinen die folgenden Delikte als potenzielle Entrümpelungs-Kandidaten.iv

Tote Tatbestände

Auch wenn bislang noch nicht viel darüber bekannt ist, welche Tatbestände das Bundesjustizministerium zur Streichung vorschlagen wird, eine Entrümpelungskategorie hat der Bundesjustizminister bereits benannt: Die Gruppe der „toten“ Tatbestände. Das sind diejenigen Tatbestände, die aufgrund gesellschaftlicher oder technischer Entwicklungen faktisch in der Bedeutungslosigkeit versunken sind und selten angewandt werden (Hoven 2017: 345; hierzu vgl. grundlegend mit weiteren Vorschlägen Kinzig 2017: 418ff.). Buschmann nannte als Beispiel § 134 StGB, der die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen, etwa das Abreißen eines Zettels vom Schwarzen Brett, unter Strafe stellt. Der Tatbestand wirkt in der heutigen Zeit genauso obsolet wie § 266b StGB, der den Missbrauch der seit 20 Jahren abgeschafften „Scheckkarten“ bestraft.

Der Tübinger Strafrechtler und Kriminologe Jörg Kinzig identifizierte anhand der Strafverfolgungsstatistik und der Polizeilichen Kriminalstatistik im Zeitraum von 2012 bis 2014 „tote“ Tatbestände. Er fand 30 Delikte, die „vom Leben zum Tod befördert“ wurden. Ein von ihm als „Massengrab“ charakterisierter Schwerpunkt lag bei den Staatsschutzdelikten. Hier zeigten sich die meisten Delikte von geringer praktischer Relevanz. (vgl. Kinzig 2017: 418ff.) Ebenfalls zu den „toten“ Tatbeständen gehören Delikte wie die Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB) oder die Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB).

Redundante Tatbestände

Neben diese klassisch „toten“ Tatbestände treten oftmals symbolische Tatbestände, die aufgrund ihrer Redundanz zur Streichung vorzuschlagen sind. Es geht dabei um Delikte, deren Unrechtsgehalt bereits durch andere Vorschriften und damit quasi doppelt abgedeckt wird (Hoven 2017: 344). Als redundanter Tatbestand wird der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) schon länger diskutiert. Das in ihm erfasste Unrecht könne hinreichend durch die allgemeinen Raub- und Tötungstatbestände adressiert werden. Als redundant werden außerdem die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die Verstümmelung weiblicher Genitalien und die Zwangsheirat (§§ 113, 226a und 237 StGB) eingestuft. Die dort erfassten Handlungen seien bereits durch die §§ 224-226 und § 240 StGB ausreichend kriminalisiert. (zum Ganzen vgl. Hoven 2017: 344; Scheerer 2019: 133f.). Gegen die Streichung dieser Tatbestände wird allerdings vorgetragen, dass dies ein völlig falsches Signal senden könnte. Es ist also ihre Symbolwirkung, die sie noch immer am Leben erhält. An Vorschlägen für eine die Streichung begleitende „Missverständnis-Prävention“ fehlt es allerdings nicht, wie etwa die Arbeit von Scheerer zeigt. Er weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Aufhebung redundanter Tatbestände beispielsweise mit Bildungsveranstaltungen, Aufklärungskampagnen der mit Fernsehdiskussionen und Regierungserklärungen flankieren könnte (Scheerer 2019: 133f.).

In die Redundanzdebatte neu eingetreten ist aufgrund der jüngsten Geldwäschereform aus dem Jahr 2021 die Hehlerei. Unter der Überschrift Der Tatbestand der Hehlerei ist überflüssig fordern die Strafrechtsprofessoren Mohamad El-Ghazi und Christian Laustetter aktuell die ersatzlose Streichung von § 259 StGB (El-Ghazi/Laustetter: 2023: 121). Denn die Neufassung der Geldwäsche in § 261 StGB katapultierte die Hehlerei versehentlich in die Fallgruppe redundanter Tatbestände. Die Geldwäsche wurde nämlich im Zuge der Reform derart ausgeweitet, dass kaum ein eigenständiger Anwendungsbereich für die Hehlerei verbleibt. Neuerdings ist jede Hehlerei auch eine Geldwäsche. Es ist nicht ersichtlich, worin der eigene Anwendungsbereich des Tatbestands der Hehlerei noch bestehen soll. Angesichts dieser Funktionslosigkeit drängt sich der Gedanke auf, § 259 StGB zu streichen. Das wäre aber nur die konsequente Fortsetzung und damit Vertiefung der ohnehin hochproblematischen Geldwäschereform. Anstatt die Hehlerei zu streichen, sollte der Gesetzgeber besser erwägen, ob er nicht die stets mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip konfligierende Geldwäsche wieder einer stärkeren Begrenzung zuführt (Reisch 2023a: 210; Schiemann 2021: 151ff.).

Grund­rechts­ver­let­zende Tatbestände

Zu diskutieren sind außerdem Straftatbestände, die Grundrechte verletzen. Ein regelrechter Klassiker ist hier § 183 StGB, der exhibitionistische Handlungen ausdrücklich nur für Männer, nicht aber für Frauen kriminalisiert (zu weiteren als verfassungswidrig bewerteten Tatbeständen vgl. Hoven 2017: 340). In § 183 Abs. 1 StGB heißt es nämlich:

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Exhibitionismus ist in Deutschland die einzige Straftat, die nur von Männern begangen werden kann. Dabei zeigt § 183 Abs. 4 StGB, dass der Gesetzgeber sich durchaus auch exhibitionistische Handlungen von Frauen vorstellen kann. Dort heißt es:

„Absatz 3 [Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung] gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder 2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1 bestraft wird.“

Mit diesem Zuschnitt verstößt § 183 Abs. 1 StGB gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Zwar verneinte das Bundesverfassungsgericht einen solchen Verstoß im Jahr 1999 und erklärte § 183 StGB für verfassungskonform (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1999, Az. 2 BvR 398/99). Es begründete sein Ergebnis aber aber unter Bezugnahme auf seine schon damals inakzeptable Entscheidung zur Strafbarkeit der männlichen Homosexualität von 1957 (BVerfGE 6, 389). Heute müsste das Bundesverfassungsgericht den Exhibitionismustatbestand für verfassungswidrig erklären. Es besteht daher Bedarf für eine Neuregelung.

Für die angekündigte Strafrechtsreform bestehen zwei Regelungsmöglichkeiten (a. A. Heger 2018: 118, der für die Alternative einer unveränderten Beibehaltung plädiert): Zum einen könnten in einer Neufassung des § 183, Abs. 1 StGB exhibitionistische Handlungen aller Geschlechter tatbestandlich erfasst werden. Der Kölner Strafrechtler Thomas Weigend weist aber zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber dann eine überzeugende Begründung dafür bieten müsse, warum exhibitionistische Handlungen strafwürdiges Unrecht und nicht lediglich bagatellhafte Störungen der öffentlichen Ordnung seien (vgl. grundlegend Weigend 2017: 521f.; zum Exhibitionismustatbestand als „Dauerbaustelle“ vgl. Heger 2018: 118). Zum anderen könnte der Tatbestand auch ersatzlos gestrichen werden. Dieser Schritt ließe sich etwa damit begründen, dass die Betroffenen lediglich kurzfristig psychisch beeinträchtigt werden und zudem der Blick auf die psychiatrische Forschung nahelegt, dass die beim Exhibitionismus befürchtete Eskalation zum sexuellen Übergriff meist ausbleibt (zu dieser Argumentation vgl. Weigend 2017: 521; zur psychiatrischen Forschung vgl. Görgen: 2005: 37ff.).

Bagatelldelikte

Ähnliche Überlegungen kreisen auch um die Gruppe der sogenannten Bagatelldelikte.v Zur Gruppe der Bagatelldelikte werden Tatbestände zum Schutz vor geringfügigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen gezählt, die meist ebenso gut ins Ordnungswidrigkeitenrecht überführt werden könnten (Hoven 2017: 346; gegen eine Entkriminalisierung von Bagatelldelikten und zum Vorschlag, stattdessen die Freiheitsstrafe bei Bagatellunrecht abzuschaffen vgl. Meier 2017: 435/445ff.).

In der von Hoven durchgeführten Befragung wurden unter anderem die Ausübung der durch Rechtsverordnung an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verbotenen Prostitution (§ 184f StGB), die Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) und die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) aufgrund ihres bagatellarischen Charakters als „entbehrlich“ benannt (Hoven 2017: 341).

Ebenfalls dazu gehört das in § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) unter Strafe gestellten „Schwarzfahren“. Um diesen Tatbestand drehen sich schon lange kontroverse rechtspolitische Debatten. Der frühere Vorsitzende Richter des Zweiten Strafsenats am Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer, sprach sich etwa ganz deutlich für eine Entkriminalisierung aus: „Schwarzfahren sollte nicht weiter bestraft werden. Es ist in der Substanz nur das Nichtzahlen einer Schuld“ (Fischer 2022). Wenn jemand kein Ticket für eine Bahnfahrt kaufe, dann sei das eine zivilrechtliche Angelegenheit und nichts, was mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden müssevi (so auch Berger et al. 2022). Fischer spricht sich auch dagegen aus, das „Schwarzfahren“ künftig als Ordnungswidrigkeit zu erfassen. Dies wäre nur ein „fauler Kompromiss“, der „die Probleme nur verlagern, nicht aber lösen“ würde (Fischer 2023b: 54).

Ähnlich lebhaft wird über das „Containern“, sprich die Mitnahme von entsorgten Lebensmitteln, gestritten. Wer „containert“, macht sich aktuell noch wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar. Dass dieses Ergebnis auch mit der Verfassung vereinbar ist, urteilte 2020 das Bundesverfassungsgericht: Der Gesetzgeber darf auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen (BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020, Az. 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19). Der Einsatz des Strafrechts als „schärfstem Schwert des Staates“ (Hefendehl 2011: 401) erscheint aber angesichts des geringen materiellen Wertes entsorgter Lebensmittel überzogen. Auch der Bundesjustizminister Buschmann sprach sich 2023 dafür aus, das „Containern“ künftig bei fortbestehender Strafbarkeit zumindest nicht mehr zu verfolgen (Buschmann 2023). Der Marburger Strafrechtler Boris Burghardt formulierte gegenüber dem ZDF zwei andere Ansätze und sprach sich für eine Entkriminalisierung des „Containerns“ aus. Seiner Einschätzung zufolge kann entweder das „Containern“ durch eine gesetzliche Regelung ganz aus dem Kreis strafbaren Unrechts herausgenommen oder aber im Rahmen einer „großen Lösung“ umfassend der Umgang mit Lebensmittelabfällen neu geregelt werden. (Zum Ganzen vgl. Kirsch 2023; Burghardt 2020: 167ff.)

Über die geplante Entrümpelung des Strafrechts wurde nun außerdem der Vorschlag des Bundesjustizministers bekannt, die in § 142 StGB geregelte Unfallflucht für Unfälle ohne Personenschaden zu entkriminalisieren. Künftig soll § 142 StGB die Unfallflucht nur bei Personenschäden unter Strafe stellen. In allen anderen Fällen soll es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht dann nur noch ein Bußgeld. Auf diesem Weg soll die Polizei entlastet werden. Doch die Polizei selbst lehnte den Vorstoß zuletzt ab. Die Gewerkschaft der Polizei argumentiert, dass die Unfallflucht auch bei reinen Sachschäden „kein Kavaliersdelikt“ sei und die Entkriminalisierung hier ein völlig falsches Signal setzen würde (zitiert nach LTO 2023). Ein Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung der Unfallflucht liegt aktuell aber noch nicht vor, sodass die weiteren Entwicklungen abzuwarten bleiben. Schon jetzt ist aber die Frage berechtigt, ob die Einrichtung einer neutralen Meldestelle, bei der Unfallflüchtige straffrei nachträglich ihre Feststellungen nachholen können, der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht weitaus dienlicher wäre als die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Strafnorm (Posek 2023: 127).

Morali­sie­rende Tatbestände

Mit dem Stichwort der „moralisierenden Tatbestände“ lassen sich jene Delikte zusammenfassen, die etwa religiöse Gefühle oder das sittliche Wohlbefinden im Sinne einer allgemeinen Moral schützen. Ohne klar erkennbares Rechtsgut bewegen sie sich auf dem schmalen Grat „zwischen Verfassungswidrigkeit und missglückter Kriminalpolitik“ (Hoven 2017: 342). Lediglich vereinzelt geht es einmal um den Schutz des öffentlichen Friedens (so etwa bei § 166 StGB). Zu denken ist dabei beispielsweise an das Verbot der Doppelehe (§ 172 StGB), des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB; vgl. hierzu umfassend Weigend 2017: 517; kritisch dazu auch Fischer 2023a: § 173 Rn. 3, 7) und die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB; vgl. Weigend 2017: 522). Diese Tatbestände sind das Abbild einer bestimmten gesellschaftlich tradierten Sexualmoral und werden aus diesem Grund zur Streichung vorgeschlagen (zu weiteren „Kandidat[en] für die Streichliste“ vgl. mit anschaulichen Beispielen Weigend 2017: 524ff.; zur Kritik an der Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in § 184l StGB vgl. Frommel 2021: 150ff.). Denn es ist inzwischen in der Strafrechtslehre anerkannt, dass subjektive (Moral-)Empfindungen kein tauglicher Schutzgegenstand für ein modernes Strafrecht sind (m. w. N. Hörnle 2021: § 166 StGB Rn. 1).

Ein Entrümpelungskandidat ist auch § 166 StGB, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen und damit die Verletzung religiöser Befindlichkeiten pönalisiert (umfassend dazu Valerius 2017: 529ff.). Im liberalen Diskurs einer säkularen Gesellschaft ist die Kritik am eigenen Glauben hinzunehmen und nicht unter „dem Deckmantel des öffentlichen Friedensschutzes“ (Hoven 2017: 343) abzustrafen. Hinzu kommt, dass die Strafbarkeit nach § 166 StGB an die Bedingung anknüpft, dass die Beschimpfung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Regelung belohnt doch aber gerade die „Militanz der Anhänger einer Religion“ (so anlässlich der aktuellen Koranverbrennungen in Schweden Prantl 2023).

Fazit und Ausblick

Der aktuelle Vorstoß des Bundesjustizministeriums zur Entrümpelung des Strafgesetzbuchs gibt Anlass zur Hoffnung auf eine rationale und evidenzbasierte Kriminalpolitik. Derzeit sind allerdings noch viele Fragen zur Strafrechtsreform offen. Der Blick auf die Vorschläge aus der Strafrechtswissenschaft zeigt aber, dass bereits viele Straftatbestände mit guten Gründen zur Streichung vorgeschlagen wurden.

Es mangelt nicht an Ideen dafür, wo der Gesetzgeber den Rotstift ansetzen könnte. Doch die zuletzt wieder einmal heftig geführten Auseinandersetzungen um die Entkriminalisierung der Unfallflucht bei reinen Sachschäden und des „Schwarzfahrens“ deuten bereits an, dass der Weg zu einem modernen und aufgeräumten Strafrecht noch steinig werden könnte. Er könnte zu einer weiteren Bewährungsprobe für die stets mit Liberalisierung werbende FDP werden.

 

Katharina Reisch Jahrgang 1996, ist Diplom-Juristin und Doktorandin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtssoziologie an der Universität Leipzig (Prof. Dr. Katrin Höffler) sowie Stipendiatin der Studienstiftung des deutschen Volkes. Sie promoviert aus kriminologischer Perspektive zum Präventionswerkzeug „Criminal Compliance“. Seit 2022 schreibt sie als freie Mitarbeiterin für das Rechtsmagazin Legal Tribune Online (LTO).

Literatur

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LTO 2023: Unfallflucht bald nur noch Ordnungswidrigkeit? Polizeigewerkschaft schließt sich Kritik an Buschmann-Vorschlag an, in: Legal Tribune Online vom 16.08.2023, URL: www.lto.de/persistent/a_id/52495/ (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).

Meier, Bernd-Dieter 2017: Bagatellarische Tatbestände, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 433-447.

Mitglieder des Kriminalpolitischen Kreises 2021: Vorschläge des Kriminalpolitischen Kreises zu kriminalpolitischen Reformen in der Legislaturperiode 2021-2025, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, Jg. 6, H. 6, S. 322-326.

Mitsch, Wolfgang 2016: § 23 Abs. 3 StGB: grob unverständiges Strafrecht, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Jg. 11, H. 6, S. 352-365.

Poseck, Roman 2023: Unfallflucht bei Sachschäden entkriminalisieren?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 56, H. 4, S. 127.

Prantl, Heribert 2023: Kolumne: Teufels Küche. Strafrecht hilft nicht gegen Verhöhnung von Religion, in: Süddeutsche Zeitung vom 11.08.2023, URL: www.sueddeutsche.de/meinung/koranverbrennung-schweden-blasphemie-strafrecht-kolumne-von-heribert-prantl-1.6117962?reduced=true (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).

Reisch, Katharina 2023a: Die Geldwäsche (§ 261 StGB) – Ein Überblick, in: Juristische Schulung, Jg. 63, H. 3, S. 207-212.

Reich, Katharina 2023b: Geplante StGB-Reform – Ist das kriminell oder kann das weg?, in: Legal Tribune Online vom 20.04.2023, URL: www.lto.de/persistent/a_id/51591/ (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).

Scheerer, Sebastian 2019: Entrümpelung und Entkriminalisierung, in: Kritische Justiz, Jg. 52, H. 2, S. 131-146.

Schiemann, Anja 2022: Den Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 55, H. 2, S. 61-62.

Schiemann, Anja 2021, „Bekämpfungsstrafrecht“ außer Rand und Band – Zur unverhältnismäßigen Reform des Geldwäschetatbestands, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, Jg. 6, H. 3, S. 151-157.

SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP). URL: www.bundesregierung.de/resource/blob974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).

Steffen, Till 2021: Strafverschärfungen sind oft die falsche Antwort. Entkriminalisierungsansätze zum Schwarzfahren und dem Kleinhandel mit Betäubungsmitteln, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 234 = Jg. 60, H. 2, S. 57-60.

Suliak, Hasso 2023: Pläne des BMJ zur Reform des § 142 StGB. Unfallflucht künftig straffrei?, in: Legal Tribune Online vom 25.04.2023, URL: www.lto.de/persistent/a_id/51626/ (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).

Valerius, Brian 2017: Tatbestände zum Schutz religiöser Einrichtungen, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 529-540.

Weigend, Thomas 2022: Kriminalpolitik bis 2025 – Erwartungen und Wünsche, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, Jg. 7, H. 1, S. 1-7.

Weigend, Thomas 2017: Tatbestände zum Schutz der Sexualmoral, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 513-528.

Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags 2023: Dokumentation: Vorschläge aus der Strafrechtswissenschaft zur Streichung von Straftatbeständen, WD 7 – 3000 – 061/23, URL: www.bundestag.de/resource/blob/962380/4209e706337a07fce1df5a1d98795db8/WD-7-061-23-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).

Anmerkungen:

i Teile dieses Beitrags basieren auf einer Publikation der Autorin im Online-Rechtsmagazin Legal Tribune Online vom 20. April 2023, URL: www.lto.de/persistent/a_id/51591/ (Reisch 2023b).

ii Vgl. zur Entnazifizierung des Mordparagrafen den Beitrag von Helmut Pollähne in diesem Heft.

iii Das Bild von der „Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs geht zurück auf den inzwischen verstorbenen Kölner Strafrechtswissenschaftler Hans Joachim Hirsch. Er charakterisierte die durch das 1969 ergangene Erste Strafrechtsreformgesetz erfolgte Abschaffung „schon faktisch abgestorbene[r] Strafbestimmungen, nämlich Ehebruch, Zweikampf und Sodomie“ als „überfällige Entrümpelung des StGB“ (Hirsch 1986: 146).

iv Die folgende Aufzählung von Straftatbeständen versteht sich keineswegs als vollständig, sondern gibt einen Ausblick auf jene Delikte, über die in den kommenden Monaten wohl am intensivsten diskutiert werden wird.

v Zu Bagatelldelikten vgl. den Beitrag von Henning Ernst Müller in diesem Heft.

vi Zur Ersatzfreiheitsstrafe beim Fahren im Öffentlichen Personenverkehr ohne Ticket vgl. auch den Beitrag von Nicole Bögelein in diesem Heft.

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