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Feststel­lungs­klage gegen die Zuteilung einer Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­nummer

21. August 2008

Aktualisierte Version 1.2 vom 21. August 2008

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Text der Muster­klage:

[Name und Anschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts]

Finanzgericht Köln
Postfach 10 13 44

50453 Köln

Az.: neu

[Ortsangabe], ??.??.2008

In dem Finanzrechtsstreit
[Name der Klägerin/des Klägers] ./. Bundeszentralamt für Steuern

wegen Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer

zeigen wir an, dass wir den Kläger/die Klägerin vertreten. Namens und in Vollmacht erheben wir

Klage

gegen die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer und beantragen festzustellen, dass die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer rechtswidrig war.

Die Klage wird wie folgt

begründet:

I.

[Hier muss eine kurze Darstellung des Sachverhalts erfolgen:
Benachrichtigung über Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer per Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom ??.??.2008, erhalten am ??.??.2008, Angaben zu einem ggfs. durchgeführten Vorverfahren.]

II.

Die Klage ist zulässig.

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Die Vergabe einer Steueridentifikationsnummer ist eine Abgabenangelegenheit, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung der Abgaben steht.

Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO auf Feststellung des Nicht-Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Vergabe der Steueridentifikationsnummer ist ein im Steuerrecht wurzelndes gegenwärtiges, konkretes Rechtsverhältnis.

Eine Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Zu- bzw. Mitteilung der Steueridentifikationsnummer kein Verwaltungsakt i.S.v. § § 118 AO, 35 VwVfG ist (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139b Rn. 3). Eine Regelung, die unmittelbar auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten gerichtet ist, liegt nicht vor. Den Finanzbehörden und anderen (nicht-)öffentlichen Stellen wird kraft Gesetzes ermöglicht, auf die Steueridentifikationsnummer zuzugreifen. Diese Zugriffsmöglichkeit ist jedoch nicht unmittelbare Folge der Mitteilung der Nummer gegenüber dem Bürger, sondern ihrer Generierung und Speicherung bei den Finanzbehörden. Insofern stellt die Verwendung der Steueridentifikationsnummer eine mittelbare Folge ihrer Mitteilung dar.

Die Feststellungsklage ist hier auch nicht subsidiär zu einer allgemeinen Leistungsklage. § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Wo die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet, steht ihr nichts entgegen. Im vorliegenden Fall droht auch keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren. Kann eine streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen. In deren Rahmen wäre das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, nur eine Vorfrage.

Da der Kläger durch die Zuteilung, Speicherung und Verwendung seiner Steueridentifikationsnummer sowie weiterer persönlicher Daten nach § 139b Abs. 3 Abgabenordnung (AO) möglicherweise in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird, ist er zur Erhebung der Klage befugt ( § 40 Abs. 2 FGO).

Das besondere rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ( § 41 Abs. 1 FGO) der vorliegenden Klage liegt in der rechtlichen Klärung, ob die Steueridentifikationsnummer auf Grundlage der Abgabenordnung vergeben werden durfte oder nicht. Das Feststellungsinteresse liegt hier bereits deshalb vor, weil die Klagebefugnis gegeben ist.

Die Klage ist auch begründet.

Die Vergabe von Steueridentifikationsnummern aufgrund von § 139b AO ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Jedem Bürger wird damit grundsätzlich das Recht garantiert, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst entscheiden zu können (BVerfGE 65, 1 [43 f.]).

§ 139b AO greift in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition ein, da er die Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung von persönlichen Daten ermöglicht. Gespeichert werden vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Abs. 3 AO die Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden und Sterbetag. Dazu ordnet § 139b Abs. 6 bis 8 AO i.V.m. § § 2, 3 StIDV, 5 c der 2. BMeldDÜV die Übermittlung meldebehördlicher Daten an das Bundeszentralamt für Steuern an. Ferner werden die Finanzbehörden und andere (nicht-) öffentliche Stellen zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Identifikationsnummer ermächtigt. In § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung heißt es dazu:

„Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet (…)
2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.“

Dieser Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Soweit es um die Ermächtigung zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Identifikationsnummer durch andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen nach § 139b Abs. 2 AO geht, mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.

Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG 1 BvR 1550/07, Rn. 94).

Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Daten verstärkt (BVerfG 1 BvR 1550/07, Rn. 96). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist es zumindest erforderlich, dass durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik eine hinreichende Konkretisierung möglich ist und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (BVerfG 1 BvR 1550/ 07, Rn. 100). Damit erhöht das BVerfG die Bestimmtheitsanforderungen für einen Eingriff in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Angesichts der erhöhten Gefährdung des Grundrechtes im täglichen Leben treten neben die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen, spezielle bereichsspezifische Regelungen.

Insbesondere eine wirksame Zweckbindung für die Verwendung der Steueridentifikationsnummer fehlt in der Ermächtigungsgrundlage. Der unbestimmte Begriff der „andere[n] öffentliche[n] oder nicht öffentliche[n] Stellen“ aus § 139b Abs. 2 Satz 2 AO wird nicht näher definiert und ist auch einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. Es ließe sich zwar daran denken, dass nur (nicht)öffentliche Stellen gemeint sind, die Datenübermittlungen mit dem Finanzamt vornehmen oder denen eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt. In Anbetracht der Vielzahl von Steuergesetzen und den darüber hinaus bestehenden Möglichkeiten zum  Datenaustausch zwischen Finanz- und Sozialbehörden sowie Dritten ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht überschaubar, welchen Stellen der Zugriff auf die Steueridentifikationsnummer gestattet ist. § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO eröffnet den Finanzbehörden die Möglichkeit, die Steueridentifikationsnummer für sämtliche Formen des Datenaustausches mit öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zu verwenden. Die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer durch nicht öffentliche und öffentliche Stellen und ist deshalb ein nicht gerechtfertigter und somit rechtswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Weiterhin bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich der Regelung in § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AO dahingehend, dass die Erhebung und Verwendung von Daten an den Grundsatz der Erforderlichkeit und damit an eine Ermessensmodalität (Tipke/ Kruse, § 139 b) gebunden wird.
Nicht hinreichend bestimmt ist auch § 139b Abs. 4 Nr. 4 AO. Danach erfolgt die Speicherung, um Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- oder zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Diese Regelung macht nicht eingrenzend klar, um welche Gesetze es sich handelt. Im Gegenteil wird eine Erweiterung auf einen über das nationale Recht hinausgehenden Rechtskreis vorgenommen. Auch der Verweis auf „zuständige Stellen“ wirkt nicht begrenzend. Vielmehr ermöglicht es § 139b Abs. 4 Nr. 4 AO, dass jeder, der nach in- oder ausländischem Recht eine Zuständigkeit nachweisen kann, auf die Identifikationsnummer zugreifen darf, um Daten weiterzuleiten.

Entsprechendes gilt für § 139b Abs. 4 Nr. 5 AO, der die Datenspeicherung zum Zwecke der Erfüllung der den Finanzbehörden durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben vorsieht. Es ist nicht auszuschließen, dass im Nachgang zur Einführung der Identifikationsnummer neue Gesetze geschaffen werden, die den Finanzbehörden Aufgaben auferlegen, zu deren Erfüllung sie auf die Identifikationsnummer zugreifen müssen. Insofern kommt auch § 139b Abs. 4 Nr. 5 AO keine begrenzende Funktion zu. Vielmehr ist eine beliebige Erweiterung der Datenverwendung möglich. Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Gebot der präzisen, bereichsspezifischen Zweckbindung ist die Speicherung der Daten beim Bundeszentralamt für Steuern insoweit rechtswidrig, als sie zu den in Nr. 4 und 5 genannten Zwecken erfolgt. Ist schon die Speicherung der Identifikationsnummer rechtswidrig, so gilt dies erst recht für die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden oder andere öffentliche und nicht öffentliche Stellen zu Zwecken des § 139b Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO.

Nach § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO dürfen öffentliche und nicht öffentliche Stellen ihre Daten mit Hilfe der Steuernummer ordnen und für den Zugriff erschließen, soweit dies für die Übermittlung an die Finanzbehörden erforderlich ist. Dies ist durch keinen Speicherungszweck in § 139b Abs. 4 AO gedeckt, es sei denn man versteht Nr. 4 entsprechend. Übermittlungsermächtigungen erlauben es der Behörde, die personenbezogenen Daten zu einem neuen Verwendungszweck zu verarbeiten. Sie sind also mit Zweckänderungen verbunden und müssen die dafür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen beachten. Der neue Verwendungszweck muss hinreichend normenklar geregelt und darf nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Verwendungszweck sein, zu dem die Erhebung der Daten erfolgt ist. Eine solche Unvereinbarkeit liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn die Daten für den neuen Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen oder wenn dieser als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung nicht ausgereicht hätte (BVerfGE 109, 279 [377]; 110, 33 [73]).

Darüber hinaus verstößt § 139b AO gegen das Übermaßverbot.

Die in § 139 Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO getroffenen Datenspeicherungszwecke sind nicht erforderlich, da die mit ihnen verfolgten Ziele der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit bereits dadurch erreicht werden können, dass ein einheitliches Ordnungsmerkmal zu den Zwecken von Nr. 1 bis 3 des § 139b Abs. 4 AO eingeführt wird. Der breit gefassten Verwendungsmöglichkeiten der Identifikationsnummer in Nr. 4 und 5 bedarf es zur Erreichung dieser Ziele daneben nicht.

Die Regelung ist auch nicht angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und dem gesetzgeberischen Anliegen auf Durchsetzung von Steuergleichheit fällt zu Lasten des Letzteren aus. Durch die durch § 139b AO ermöglichte weitere Sammlung, Koordinierung und Vernetzung der Daten mittels der Steueridentifikationsnummer sowie einer gesetzlichen Öffnung für weitere Datenverwendungsmöglichkeiten wird nicht nur ein Schritt zum „gläsernen Steuerzahler“ getan, sondern es werden nahezu alle finanziellen Transaktionen mittels der Steuernummer für den Staat zugänglich gemacht. Die neue Nummer wird dem Bürger künftig wie eine Personenkennzahl von der Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod anhaften. Über sie werden die Daten nach § 139b Abs. 3 AO abrufbar sein, die in die Nähe der Erstellung eines Persönlichkeitsprofil reichen. Dies ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Eine andere Betrachtung folgt auch nicht daraus, dass mit der Gesetzesänderung der neue § 383a AO eingefügt wurde. Diese Norm erhebt die zweckwidrige Verwendung der Steueridentifikationsnummer nach § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AO zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Schon die Einführung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes zeigt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Missbrauches der Steueridentifikationsnummer durch (nicht-)öffentliche Stellen gesehen und augenscheinlich in Kauf genommen hat. Auch § 355 StGB, der die Verletzung des Steuergeheimnisses unter Strafe stellt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Insbesondere ist er auf (nicht-)öffentliche Stellen nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, da er an die Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft.
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage ist die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer an den Kläger rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Klage ist nach alldem stattzugeben.

[Unterschrift des Bevollmächtigten]

Dieser Musterentwurf einer Feststellungsklage wurde von der Humanistischen Union erstellt. Sie dürfen den Text dieser Musterklage frei verwenden und verändern.

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