Kirchensteuer - Staatliche Einziehung?
Vortrag bei den 4. Berliner Gesprächen über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung.
Stefan Korioth
Dass sich Religionsgemeínschaften in Deutschland über eine Kirchensteuer finzieren dürfen, ist nach Ansicht von Stefan Korioth nicht sekundär, sondern Kern der verfassungsrechtlichen Garantien: Nicht dass, sondern wie die Finanzierung der Kirchen erfolgen kann, ist Gegenstand des Schutzes nach Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Das einfache Recht zur Beitragserhebung ergebe sich nämlich bereits aus dem Gebot der Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz). Dabei stehe es allen Religionsgemeinschaften frei, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch machen oder nicht. Aus der Steuerbefugnis ergeben sich automatisch die staatlichen Zwangsmittel zur Beitreibung und die sachlich notwendige Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften.
Ob mit dieser Befugnis zur Steuererhebung auch das derzeit praktizierte Verfahren des Lohnsteuerabzugs legitimiert wird und welche Bedenken gegen die (unentgeltliche) Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber sprechen, erläuterte Stefan Korioth in seinem Vortrag bei den 4. Berliner Gesprächen. Sie können den Beitrag hier nachhören:
Zusammenfassung: Sven Lüders