Neues Kirchensteuerabzugsverfahren für abgeltend besteuerte Kapitalerträge ab 2015
Wer seiner Bank seine Religionszugehörigkeit nicht mitteilen möchte, kann Widerspruch einlegen!
Anleitung zum Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern
Mit der Abgeltungsteuer wird ab 1. Januar 2015 zugleich die Kirchensteuer von Kapitalerträgen einzubehalten sein, sofern der Empfänger der Kapitalerträge eine natürliche Person und Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Zum Steuereinbehalt sind dabei nicht nur Banken sondern auch zahlreiche Unternehmen verpflichtet. Ab 1. Januar 2015 werden Kreditinstitute (Banken, Bausparkassen, Versicherungen) gehalten sein, für ihre Kundinnen und Kunden die Kirchensteuer auf Kapitalerträge direkt ans Finanzamt abzuführen. Dasselbe gilt für Kapitalgesellschaften.
Kreditinstitute müssen dafür die Steueridentifikationsnummer und die Religionszugehörigkeit ihrer Kundinnen und Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen. Dies gilt für alle Kunden und Kundinnen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich einer Religionsgemeinschaft angehören. Jährlich vom 1. September bis zum 31. Oktober müssen die Kreditinstitut diese Regelanfrage beim BZSt stellen (§ 51 a Absatz 2c Nummer 3 Einkommenssteuergesetz). Beim Bundeszentralamt für Steuern sind alle Einwohner*innen Deutschlands (nicht nur die steuerpflichtigen!) mit ihren Daten erfasst und dauerhaft gespeichert. Dazu gehört neben der 11-stelligen Identifikationsnummer (Steuer-ID) die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts (§ 39 e Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind und verhindern wollen, dass das Bundeszentralamt Ihren Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen eine entsprechende Mitteilung macht, müssen Sie Widerspruch gegen den Datenabruf ihrer Religionszugehörigkeit einlegen. Dafür müssen Sie das Formblatt des BZSt nutzen. Dieses kann angefordert werden unter Angabe der Steuer-ID per Brief (Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Berlin, Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug, 11055 Berlin) oder im Internet unter
Das ausgefüllte Formular ist unterschrieben auf dem Postweg dem BZSt (Adresse siehe oben) zuzuleiten.
Das Amt muss sodann einen Sperrvermerk mit der Folge eintragen, dass dem anfragenden Institut ein „Nullwert“ mitgeteilt wird. Ein solcher Nullwert wird dem Kreditinstitut auch mitgeteilt, wenn der/die Kund/in keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Dadurch unterbleibt die Abführung von Kirchensteuer auf die Zinseinnahmen des Widersprechenden durch die Bank oder das Versicherungsunternehmen. Zudem haben in diesem Fall die genannten Institute etwa schon vorhandene Informationen zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden unverzüglich zu löschen.
Die Kirchensteuerpflicht für das Zinseinkommen erlischt dadurch natürlich nicht. Vielmehr müssen Sie in einer gesonderten Einkommensteuererklärung Ihre Kapitalerträge angeben; die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen hat ihm oder ihr dafür eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.
Einen Widerspruch gegen die Regelabfrage in 2015 können Sie bis zum 30. Juni 2015 machen. Der gilt solange, bis Sie ihn widerrufen. Wenn Sie bislang noch keinen Widerspruch eingelegt haben, ist davon auszugehen, dass Ihre Bank Ihre Religionszugehörigkeit abgerufen hat mit der Folge, dass sie in 2015 ggf. Kirchensteuer auf Ihre Abgeltungssteuer einbehalten wird.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Kirsten Wiese:
wiese@humanistische-union.de