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Prof. Dr. Klaus Rogall: Verbin­dungs­daten in der Straf­ver­fol­gung

17. September 2007

Vortrag auf der Fachtagung zur Vorratsdatenspeicherung am 17.9.2007 in Berlin

Prof. Dr. Klaus Rogall: Verbindungsdaten in der Strafverfolgung

Einleitend schloss sich Prof. Dr. Klaus Rogall den zuvor geäußerten Zweifeln an den kompetenziellen Grundlagen der Vorratsdaten-Richtlinie an und betonte, dass das deutsche Umsetzungsgesetz schwierige verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe. Über den Ausgang einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne man im Vorhinein jedoch nur mutmaßen und die grundsätzliche Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz halte er für möglich, eine Speicherung von Verkehrsdaten für strafprozessuelle Zwecke sei – so Prof. Rogall – erforderlich und geboten. Telekommunikationseinrichtungen spielten eine zunehmende Bedeutung bei der Vorbereitung und Ausführung von Straftaten, dementsprechend könne die TK-Aufklärung auch zu Ermittlungserfolgen beitragen. Diese Position begründete Herr Prof. Rogall in sieben Punkten:

1. Was ist und worum geht es bei der Vorratsdatenspeicherung?
Bei den gespeicherten Verbindungsdaten handle es sich um Dateien, die zur Strafverfolgungsvorsorge bzw. zur Vorsorge für die Sicherheit der Bürger angelegt würden. Dies sei kein neuer Umstand (Beispiel: DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes), ebenso werde die Beauftragung der Datenbereithaltung durch Private bei statistischen Erhebungen bereits praktiziert. Die Speicherung für künftige Zwecke der Strafverfolgung sei auch hinreichend bestimmt, um nicht dem aus dem Volkszählungsurteil stammenden Verbot unbestimmter Datensammlungen zu unterfallen.

2. QuickFreeze als Alternative?
QF ist schonender, aber sicher nicht gleichwertig. QF setzt auf den Kommissar Zufall, und das muss nicht unbedingt sein. Also als Alternative ist das meines Erachtens kein gangbarer Weg.

3. Eignung der Vorratsdatenspeicherung zu den selbst gesetzten Zielen
Hier verwies Herr Rogall auf den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers – es reiche aus, „dass die gesetzgeberischen Maßnahmen darauf abzielen, es den Straftätern etwas schwerer zu machen, damit sie zumindestens etwas vorsichtiger werden.“

4. Ist die Vorratsdatenspeicherung eine unzulässige Pauschalverdächtigung?
Mit der Vorratsdatenspeicherung sei keine Pauschalverdächtigung verbunden, denn strafprozessuale Maßnahmen könnten nach der konkludenten Erklärung immer gegen Verdächtige wie Unverdächtige eingesetzt werden, um den Sachverhalt aufzuklären. So würden auch bei Rasterfahndungen oder Massen-Gentests viele Unverdächtige in die Untersuchung einbezogen, nur weil sie Merkmalsträger sind. „Im Übrigen verhält es sich so, dass meines Erachtens jedenfalls Maßnahmen gegen Verdächtige letztlich nicht anders zu bewerten sind als Maßnahmen gegen nicht Verdächtige… Verdächtige unterscheiden sich nämlich von Nicht-Verdächtigen weit weniger als angenommen, und zwar ist das eine Folge der Unschuldsvermutung.

5. Risiko des Datenmissbrauchs
Den unbefugten Zugriff auf die Kommunikationsdaten durch Mitarbeiter der TK-Unternehmen, aber auch durch „hackende“ Dritte, bezeichnet Prof. Rogall als mögliches Kardinalproblem des Gesetzentwurfs. Die Sicherheit der gespeicherten Daten müsse unbedingt gewährleistet werden.

6. Bildung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen
Prof. Rogall sieht zwar die prinzipielle Gefahr eines Missbrauchs der Verbindungsdaten, um daraus Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile zu erstellen. Praktisch sei jedoch weitgehend ausgeschlossen, dass es dazu komme, denn erstens benötigten die Strafverfolger für den Zugriff auf die Daten eine entsprechende Eingriffsgrundlage (Tatverdacht), außerdem begrenze der Ermittlungszweck die zulässige Datenauswertung. Die Möglichkeit einer missbräuchlichen Auswertung und Verknüpfung der Daten könne nicht dazu herhalten, derartige Kommunikationsdaten nicht zu erheben: „Wenn man nämlich die theoretischen Verknüpfungsmöglichkeiten von Dateien zum Kriterium erhebt, käme man dahin, überhaupt keine Datenverarbeitung mehr zuzulassen…

7. Horrorszenarien
Die von den Kritikern vorgebrachte Überwachung der Telekommunikation, die mit der Vorratsdatenspeicherung einhergeht, hält Herr Rogall für überzogen: „Ich kann verstehen, dass man so denkt, aber ich würde sie gerne bitten, doch mal zu überlegen, ob wir es hier nicht mit der Propagierung eines Angstsyndroms zu tun haben, das meines Erachtens auf die insoweit nicht beifallwürdige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht.“ Das Kommunikationen registriert und damit nachvollziehbar gemacht werden, gehöre zu den schwer vermeidbaren Kosten, die uns der internationale Terrorismus und das internationale Verbrechen auferlegten.  

Sie können den Vortrag von Prof. Dr. Rogall hier nachhören:

Länge: 25 Minuten   |   Größe: 28 MByte

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Länge: 25 Minuten   |   Größe: 83 MByte

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