Staatsleistungen: Ewige Rente?
Vortrag bei den 4. Berliner Gesprächen über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung
Heinrich de Wall
Bei den sog. Staatsleistungen an die Kirchen im engeren Sinne handelt es sich um ca. 450 Mio. Euro, die die beiden christlichen Kirchen jährlich von den Ländern erhalten. Diese Gelder können sie frei verwenden (etwa für das Kirchenregime und die Besoldung ihrer Bediensteten), ihr Bezug ist nicht an Gegenleistungen gekoppelt. Als Begründung für diese Leistungen werden i.d.R. Enteignungsprozesse im Zuge der Säkularisation angeführt (zur abweichenden Auffassung s. Gegenreferat von Frerk). Nach Artikel 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung sind sie abzulösen. Bisher fehlt aber jeder Entwurf für ein solches Ablösegesetz.
Heinrich de Wall grenzte in seinem Vortrag zunächst ab, was nicht zu jenen Staatsleistungen im engeren Sinne zählt: etwa jene Entgelte, die der Staat für Gegenleistungen der Kirchen entrichtet (z.B. Unterrichtung durch Pfarrer im Religionsunterricht), ebenso wenig die Subventionen für die Erfüllung allgemeiner Zwecke (Bau/Betrieb von Kitas) oder die Transferleistungen für kirchliche Sozialeinrichtungen. Dennoch sei die Reichweite des Ablösegebot aus Artikel 138 WRV umstritten, so Prof. de Wall: Zählen dazu auch die „negativen Staatsleistungen“ in Form der Steuer- und Abgabenbefreiungen? Welche Leistungen aufgrund „besonderer Rechtstitel“ gehören dazu? Und sind auch die kommunalen Leistungen an die Kirchen als Staatsleistungen zu verstehen, die abzulösen seien?
Der Knackpunkt eines jeden Ablöseverfahrens ist jedoch die Frage, zu welchen finanziellen Bedingungen die Staatsleistungen beendet werden. Heinrich de Wall hielt eine entschädigungslose Beendigung für nicht zulässig, da die zugrundeliegenden Verträge grundrechtlich geschützte Eigentumstitel der Kirchen seien. Außerdem sehe das Grundgesetz eine Ablösung, und keine Enteignung vor. Und selbst letztere müsse normalerweise gegen einen Wertersatz erfolgen.
Mit welchen Kosten eine Ablösung der Staatskirchenleistungen verbunden wäre, ob eine Verrentung der Beträge vorstellbar ist und ob auch andere Religionsgemeinschaften in den Genuss solcher Staatsleistungen kommen können, all das erläuterte Heinrich de Wall in seinem Vortrag bei den 4. Berliner Gesprächen. Sie können den Vortrag hier nachhören:
Zusammenfassung: Sven Lüders