Datenschutz als Grundrecht
Im Dezember 1983 hob das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Volkszählung (BVerfGE 65, 1) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe. Mit dem Urteil formulierte das Gericht grundlegende Prinzipien des Datenschutzes und ordnete den Schutz persönlicher Daten in das Grundrechtsgefüge unserer Verfassung ein.
Da die Ausgestaltung unserer Verfassung eigentlich zu den Aufgaben des Gesetzgebers (des Parlaments) gehört, da Grundrechte allein schon aus pädagogischen Zwecken unmittelbar aus dem Verfassungstext hervorgehen sollten und nicht zuletzt, da der Datenschutz in der Informationsgesellschaft immer bedeutsamer wird – aus all diesen Gründen scheint eine Verankerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Grundgesetz angebracht.
Wie ein Datenschutz-Grundrecht jedoch ausgestaltet sein sollte, ist umstritten. Zu den strittigen Fragen gehören u.a.:
Unter welchen Voraussetzungen darf der Staat in dieses Grundrecht eingreifen („Schranken“)?
Soll dieses Grundrecht als individuelles Abwehrrecht (subjektiv-rechtlich) oder als Gewährleistungsanspruch formuliert werden?
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zur Diskussion um die verfassungsrechtliche Verankerung des Datenschutzes:
Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen zur Aufnahme des Datenschutzes in die Verfassung:Gesetzentwurf vom 18.6.2008 (BT-Drs. 16/9607)Christian Rath: Karlsruhe war schon weiter (Kommentar in der taz vom 17.6.2008)
Datenschutz in den Bundesländern: Die Mehrheit der deutschen Bundesländer hat den Datenschutz bereits in ihren Landesverfassungen verankert. Nutzen Sie die nebenstehende Länderkarte bzw. das rechts stehende Menü, um sich die Länderverfassungen bzw. weiterführende Informationen zur Ausgestaltung des Datenschutz-Grundrechtes anzusehen.
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