„Sicherheitsgefühle haben mit der realen Sicherheitslage nichts zu tun“
Offener Brief des Landesverbandes Bremen, in: Mitteilungen Nr. 232 (2/2017), S. 5-10
Die Bremer Senatoren Ulrich Mäurer (Inneres) und Martin Günthner (u.a. Justiz) haben im Januar diesen Jahres ein Positionspapier zu „sozialdemokratische[n] Antworten in der Sicherheitsdebatte auf Hass und Terror“ vorgelegt. Sie konzentrieren sich dabei fast ausschließlich auf repressive Instrumente der Antiterrorpolitik, u.a. fordern sie bzw. kündigen für ihr Bundesland an den Ausbau polizeilicher Überwachungsbefugnisse (u.a. präventive Telefonüberwachung), den verstärkten Einsatz von Fußfesseln, von Videoüberwachung u.a.m. Der HU-Landesverband Bremen hat unter der Federführung von Johannes Feest und Thomas von Zabern darauf mit einem offenen Brief geantwortet, den wir hier (unter Kürzung der Quellenangaben) wiedergeben.
Zu I. Lagebild
„Die derzeit größte Gefahr im Bereich Internationaler Terrorismus geht derzeit vom IS und anderen islamisch-dschihadistischen Gruppen aus. Im letzten Jahr ist dabei zunehmend Europa und auch Deutschland in den Fokus der Terroristen gerückt“ (Mäurer/Günthner).
Diese Einschätzung teilt die HU-LV Bremen. Die grausamen Attentate in den letzten beiden Jahren belegen das. Ob allerdings Bremen wirklich ein „Hot-Spot der salafistischen und radikal-islamistischen Szene in Deutschland“ ist, wird durch die mitgeteilten Zahlen nicht ausreichend belegt. Begriffe wie „radikalislamistisch“ sind wenig geeignet, belastbare Statistiken zu erstellen geeignet. Wir schlagen vor, genauer zwischen gewaltorientierten und friedfertigen fundamentalistisch religiösen Strömungen zu unterscheiden. Nur auf diese Weise kann eine rationale öffentliche Diskussion geführt und dem Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung entgegengewirkt werden.
Maßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen, welche die terroristische Gefahr reduzieren, ist zweifellos sinnvoll. Allerdings muss dabei stets bedacht werden, ob die vorhandenen Instrumente nicht ausreichen und nur konsequenter angewendet werden müssten Wir haben uns die vorgeschlagenen Maßnahmen angesehen und möchten unsere Überlegungen und unsere Kritik an einigen dazu darlegen.
Zu II. Prävention
1. Extremismusprävention:
„Wer die Kette von Gewalt und Extremismus durchbrechen will, der muss das Nachwachsen von neuen Extremisten und Fanatikern verhindern, wir müssen den Terrororganisationen den Nachwuchs nehmen … Bei Menschen, die aus anderen Ländern und Kulturen zu uns gekommen sind, steht das Erfordernis einer schnellen und wirksamen Integration im Vordergrund“ (Mäurer/Günthner).
Den hier genannten Zielen stimmen wir voll und ganz zu. Die HU –LV Bremen begrüßt die Aufstockung des Präventionsprojekts Kitab um 4 Stellen. Wir fordern aber ergänzend dazu, dass Fortbildungen geschaffen werden, welche die Lehrkräfte in die Lage versetzen, das Thema sinnvoll in den Unterricht einzubinden, eine Radikalisierung verlässlich erkennen ggf. darauf reagieren zu können.
Grundsätzlich stellen wir fest: Nur eine angemessene personelle Ausstattung wird die Schulen in die Lage versetzen, die dringend notwendige Projekte gegen die insgesamt zunehmenden Gewalt (verbal wie körperlich) und nicht nur gegen religiösen Fundamentalismus und Extremismus anzubieten.
Die vorgeschlagenen „Ergänzungen“ bei der Meldepflicht der Schulleitungen halten wir für einen sehr problematischen Weg. Erfolgreiche Präventionsarbeit erfordert den Aufbau von Vertrauen, Denunziation stört diese Vertrauensbildung und sollte daher nur in gravierenden Ausnahmefällen von den pädagogisch Verantwortlichen verlangt werden.
3. Forschungsstelle Salafismus/Islamismus/Terrorismus
Die Einrichtung einer Forschungsstelle für Extremismusforschung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie sollte jedoch nicht beim Senator für Inneres geschaffen werden, sondern als eine unabhängige, wissenschaftliche Einrichtung an der Universität. Der Tendenz zur nicht-öffentlichen Eigenforschung der Bremer Ressorts sollte entgegengewirkt werden. Die Humanistische Union LV-Bremen hat schon vor einigen Jahren im Zusammenhang mit der Diskussion über die Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes vorgeschlagen an der Universität eine „Forschungsstelle Extremismus“ einzurichten, damit dort unabhängig und basierend auf wissenschaftlichen Methoden alle Arten von Extremismus und extremistischen Strömungen erforscht und öffentlich dokumentiert werden. Diese Forschung darf nicht wie in dem Papier vorgeschlagen von den Interessen von Polizei und Sicherheitsstrategen maßgeblich beeinflusst werden. Die angewandten Methoden müssen überprüfbar sein, die Ergebnisse ohne Einschränkungen veröffentlicht werden.
Wenn sich die Sicherheitsbehörden jetzt (endlich) dazu entscheiden, ihre Arbeit auch zu evaluieren, dann begrüßen wir das. Diese Evaluation kann ja unabhängig von der universitären Forschungsstelle behördenintern organisiert werden.
Zu III. Aufklärung und Überwachung
1. Polizei-Gefahrenabwehr-TKÜ
Eine Regelungslücke bei der Abfrage der Telekommunikationsdaten oder der Überwachung der Telekommunikation sehen wir nicht. Dass und wo die bestehenden Regelungen nicht ausreichen, müsste daher genauer dargelegt werde, bevor das Bremer Polizeigesetz geändert wird.
2. Gefährder-Fußfessel
2.1 Der Begriff „Gefährder“ ist juristisch problematisch, weil er auch im Polizei- und Ordnungsrecht nicht „legaldefiniert“ ist. Ein Gefährder, also eine Person, die als solche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, gibt es so im Gesetz nicht. Mit der Einführung des Begriffs in das Strafrecht würde einem Präventivstrafrecht („pre-crime“) Tür und Tor geöffnet. Das ist grundsätzlich abzulehnen. Dort, wo von Personen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine „auf Tatsachen gestützte Prognose“ ausgeht, bestehen auch heute schon polizeiliche Möglichkeiten der Überwachung und des Einschreitens (bei Ausländern: ausländerrechtliche Maßnahmen). Hinzukommen die Möglichkeiten des § 129 B StGB zum Vorgehen gegen ausländische kriminelle und terroristische Vereinigungen. Soweit von Personen keine konkrete Gefahr ausgeht, muss die Öffentlichkeit darüber aufgeklärt werden, dass auch Nicht-Störer unerwartet gefährlich werden können und dass dagegen keine rechtsstaatlich zulässigen Maßnahmen möglich sind.
2.2 Fußfesseln
Die Bundesminister für Justiz und Inneres haben sich darauf verständigt die Anwendung der Fußfessel auf extremistische Straftäter auszuweiten. Dazu brachten sie am 14.02.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftaten – in den Bundestag ein (Drucksache 18/11162).
Bisher gibt es keine Belege dafür, dass durch den Einsatz der Fußfessel Straftaten verhindert werden können. Der Attentäter, der in Frankreich letztes Jahr einen Priester tötete, trug eine Fußfessel.
Der Bericht des Kriminologischen Instituts der Universität Tübingen zu einer bundesweiten Studie über die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht weist darauf hin, dass eine Aufenthaltsüberwachung die Begehung von Straftaten letztlich nicht verhindern kann.
Ebenso bezweifelt der Bund Deutscher Kriminalbeamten (BDK) die Wirksamkeit der Fußfessel bei der Verhinderung von Straftaten. Er plädiert dafür, die Mittel zur Überwachung, die bei einer Ausweitung notwendig würden, stattdessen in Planstellen für Kriminalbeamte zu investieren.
Schon zu den heute geltenden rechtlichen Regelungen zum Einsatz der Fußfessel gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, ob nach der Verbüßung einer Strafe die Fußfessel angeordnet werden darf. Es gibt dazu mehrere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, über die noch nicht verhandelt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist für uns die von Mäurer und Günthner vertretene Position, dass die Ausweitung des Rechtsrahmens für den Einsatz der Fußfessel „gut und sinnvoll“ ist, nicht nachvollziehbar und vertretbar.
Das weitergehende Vorhaben, den Einsatz von Fußfesseln für sogenannte Gefährder auch ohne einen Richterspruch anwenden zu können, lehnen wir ab.
Es erscheint daher verfrüht, hierfür bereits einen genau bezifferten Personalbedarf für die Beantragung, Auswertung und Kontrolle solcher Maßnahmen vorzusehen. Diese Stellen könnten aber angesichts des Personalmangels bei der Bremer Polizei dem allgemeinen Polizeidienst – z.B. zur intensiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität- zugeschlagen werden.
3. LfV – G10 und Observation
Die von Mäurer/Günthner vorgeschlagenen zusätzlichen Stellen für das Landesamt für Verfassungsschutz lehnen wir ab. Die Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist nämlich nicht die Terrorismusbekämpfung, sondern der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung (also unseres staatlichen Systems). Terrorangriffe gefährden Menschenleben, aber im seltensten Fall die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Schutz von Menschenleben ist Aufgabe der Polizei. Eine Vermischung der Kompetenzen führt lediglich dazu, dass die eine Behörde nicht mehr weiß was die andere macht und damit zu mehr Unsicherheit (siehe NSU und wahrscheinlich auch Fall Amri).
IV. Schutz des öffentlichen Raums
1. Videoüberwachung
Wie von Mäurer/Günthner selbst eingestanden wird, führt Videoüberwachung nicht zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen, allenfalls zur Identifikation der Täter.
Allein das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, kann verfassungsrechtlich kein Argument für die vermehrte Installation von Videokameras im öffentlichen Raum sein. Bei Sicherheitsgefühlen geht es um Gefühle die mit der realen Sicherheitslage nichts zu tun haben. Hier ist Aufklärung der Bevölkerung geboten anstelle von Überwachung von einer Vielzahl zufälliger Passanten, die keinerlei Straftat verdächtigt werden. Eine Ausweitung der Videoüberwachung stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I iVm 1 I GG) zahlreicher Bürgerinnen und Bürger dar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich viele Menschen dieser Videoüberwachung in ihrem täglichen Leben nicht entziehen können, weil sie in der Nähe der überwachten Orte wohnen oder arbeiten oder weil sie auf die Benutzung überwachter Verkehrsknotenpunkte zur Bewältigung ihres Alltages angewiesen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals in seinem Volkszählungsurteil klargestellt, dass jede/r ein Recht darauf hat, selbst darüber entscheiden zu können, welche persönlichen Daten erhoben werden. Es hat seitdem mehrfach deutlich gemacht, dass dieses Recht deshalb von elementarer Bedeutung ist, weil es nicht nur der individuellen Freiheit einzelner Personen dient, sondern darüber hinaus ein wesentliches Element unseres demokratischen Gemeinwesens darstellt. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten daher strenge Anforderungen an den mit der Maßnahme verfolgten Zweck. Allein die Verbesserung des Sicherheitsgefühls ist kein hinreichender Zweck, der einen solchen Eingriff unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen kann. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass es fraglich ist, ob Kameras überhaupt geeignet sind, das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen oder ob sie den Menschen nicht vielmehr signalisieren, dass sie sich gerade an einem Ort befinden, der als gefährdet eingestuft wird. Spätestens jedenfalls, wenn Bilder von Straftaten in Printmedien und auf den Fernsehbildschirmen erscheinen, dürfte dem Sicherheitsgefühl nicht mehr gedient sein.
Soweit das vorgelegte Papier auf die Zweckdienlichkeit der Kameras zur Strafverfolgung abstellt, weisen wir darauf hin, dass die Identifizierung bei den vergangenen terroristischen Straftaten in Deutschland das geringste Problem darstellte. So sind die Täter entweder bei ihrem Anschlag ums Leben gekommen oder haben absichtlich Identifikationspapiere hinterlassen. Damit stellt sich die Frage der Erforderlichkeit der Kameras. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass im Bereich der Strafverfolgung gemäß Art. 74 Absatz 1 Nr. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz beim Bundesgesetzgeber liegt.
Auch der mögliche Missbrauch in der Zukunft durch Einsatz von fortgeschrittener Gesichtserkennungssoftware sollte nicht außer Acht gelassen werden.
Die Notwendigkeit von zusätzlichen 12 Personalstellen für die Rund-um-die-Uhr-Überwachung muss in Frage gestellt werden. Die „verbesserten einsatztaktischen Möglichkeiten der Reaktion“ sind eine Worthülse ohne konkreten Inhalt. Hier ist auch darzulegen, wie viel Beamten für diesen Bereich bisher schon tätig sind.
V. Strafverfolgung – Strafvollstreckung
1. Strafverfolgung
Für die Gewährleistung der Sicherheit ist es unerlässlich, dass Straftaten, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung massiv beeinflussen, konsequent verfolgt und von den Gerichten zeitnah geahndet werden“ (Mäurer/ Günthner).
Muss die konsequente Verfolgung nicht für alle schweren Straftaten gelten? Insbesondere für solche aus dem Bereich Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität, da die Schadenssummen hier meist weit über der von „Alltagskriminalität“ liegen, auch wenn diese von der Bevölkerung nicht als direkte Bedrohung ihres Alltagslebens wahrgenommen werden. Dass die Personalausstattung der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte zu gering ist, wird seit Jahren in Bremen diskutiert. Für diesen Bereich nun Abhilfe zu schaffen ist geboten, allerdings sollte dies nicht nur für den Bereich politischer Delikte geschehen.
2. Justizvollzug
„Um die Sicherheit in der JVA weiterhin gewährleisten zu können, werden wir auf die gestiegenen Fallzahlen bei Polizei und Strafjustiz, aber auch auf die bereits in 2016 stark gestiegenen Belegungszahlen im Justizvollzug, mit einer spürbaren Verstärkung der Sicherheitsabteilung der JVA reagieren“ (Mäurer/Günthner).
Die Schwierigkeiten, im Strafvollzug das Vollzugsziel der Resozialisierung der Strafgefangenen zu erreichen, sind bekannt. Dem ist mit einer „spürbaren Verstärkung der Sicherheitsabteilung“ nicht zu begegnen. Schon jetzt ist der Vollzug für die meisten Gefangenen übersichert. Bei der Einstellung von neuem Personal nur auf Gefangene aus den „islamistischen Umfeld“ oder „radikal-islamistische Gefangen“ abzustellen, wird dem Gesamtsystem Strafvollzug das insgesamt ein höchst problematisches System struktureller Gewalt ist, nicht gerecht.
In erster Linie müsste erreicht werden, dass der Strafvollzug von Gefangenen entlastet wird, welche dort fehlplatziert sind (Ersatzfreiheitsstrafen, Drogenabhängige u.ä.) und deren Resozialisierung besser außerhalb geschlossener Anstalten erreicht werden kann. Das gilt für deutsche wie für ausländische Gefangene.
Ein besonderes Problem besteht darin, dass die Zahl der Strafgefangenen die wenig oder kein Deutsch sprechen, ansteigt. In erster Linie sollten daher Kurse „Deutsch für Ausländer“ angeboten werden. Die HU unterstützt daher auch die geplante Einstellung weiterer Sprachmittler. Darüber hinaus erscheint es uns erforderlich, für das Personal in der JVA kontinuierliche Fortbildungen zur Steigerung der interkulturellen Kompetenz vorzusehen. Nur auf diese Weise werden auch die in Bremen geplanten Programme der Ent-Radikalisierung zu bewältigen sein.
VI. Ausländerrechtliche Maßnahmen
„Das Ausländerrecht ist in den letzten Monaten mehrfach verschärft worden“ (Mäurer/Günthner).
Wie wenig dies in der Praxis zur Gefahrenabwehr gebracht hat, zeigt der Fall des Weihnachtsmarkt-Attentäters Anis Amri. In einem ausführlichen Gutachten zu diesem Fall konnte gezeigt werden, dass aufgrund der vorliegenden Informationen sowohl Überwachungsmaßnahmen und strenge Meldeauflagen möglich gewesen wären, aber auch Untersuchungshaft, eine Ausweisungsverfügung, Abschiebungshaft und letztlich sogar eine Abschiebung in sein Heimatland selbst.
1. Abschiebungshaft für „Gefährder“
Abschiebungshaft ist nach § 62 AufentG in vielen Fällen möglich, insbesondere, wenn der betreffende Ausländer „auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist“ oder „die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist“ (§ 62 Abs. 3 Nr.1 bzw. Nr. 3 AufenthG). Es ist auch nicht richtig, wie von Mäurer/Günthner behauptet, dass die 3-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG „eine unüberwindliche Hürde“ in Fällen darstellt, in denen die Herkunftsländer nicht kooperieren. Vielmehr kann diese Frist nach § 62 Abs. 4 AufenthG bereits jetzt im Einzelfall auf sechs bzw. zwölf Monate verlängert werden.
Auf keinen Fall sollte Abschiebungshaft dazu genutzt werden, das menschenrechtliche Verbot von Präventivhaft zu umgehen. Diese Bestrebungen der der Bundesregierung sollten daher auf keinen Fall unterstützt werden.