Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 212: Reflexhaftes Strafrecht

Editorial

In: vorgänge 212 (4/2015), S. 1-5

Als wir die Beiträge für den Schwerpunkt dieser Ausgabe der vorgänge planten, konnten wir nicht ahnen, welche ungewollte Aktualität das Thema bekommen sollte. Geplant war eine kritische Bestandsaufnahme zum deutschen Strafrecht, die Fehlentwicklungen und Trends nachgeht, in analytischer Distanz, fernab der tagespolitischen Aufregungen. Dann kam der 13. November 2015. Die Anschläge, die an diesem Abend in Paris verübt wurden und denen 130 Menschen zum Opfer fielen, hinterließen mit ihrer Brutalität, ihrem Überraschungsmoment und ihrer kalten Präzision eine Wirkung: Mit einem Schlag war die Verwundbarkeit unserer Gesellschaft (wieder) sichtbar, jede Menschenansammlung ein Risiko. Innerhalb kürzester Zeit antworteten führende Politiker in Frankreich und Deutschland auf die vermeintliche „Kriegserklärung gegen die westliche Gesellschaft“ jener Attentäter von Paris. Nachdem man sich erst noch gegen die Kriegsrhetorik wehrte, wurde bereits drei Wochen nach den Ereignissen beschlossen, die Bundeswehr gegen die mutmaßlichen Drahtzieher des Terrors in Syrien einzusetzen. Aus Erfahrung wissen wir: Dabei wird es nicht bleiben. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Ruf nach weiteren Sicherheitsgesetzen, nach neuen Strafen für mutmaßliche Terroristen laut wird. Was uns bevorsteht, ist eine neue Runde im „reflexhaften Strafrecht“. Doch was dürfen wir von neuen Strafvorschriften erwarten? Gibt es nicht ohnehin einen ständigen Zuwachs neuer Strafgesetze? Diesen Fragen ist der aktuelle Schwerpunkt der vorgänge gewidmet.

Die kritische Auseinandersetzung mit dem Strafrecht gehört für eine Bürgerrechtsorganisation wie die Humanistische Union zum Kern ihrer Arbeit. Das Strafrecht als „schärfstes Schwert des Staates“ schränkt äußere wie innere Freiheiten ein. Aus bürgerrechtlicher Sicht geht es einerseits darum, bestehende materielle Vorschriften des Strafrechts immer wieder zu hinterfragen, ob sie im Lichte veränderter Wertvorstellungen und Lebensentwürfe noch zeitgemäß sind und Allgemeingültigkeit beanspruchen können (man denke nur an die Bestimmungen zu Unzucht und Kuppelei oder das Abtreibungsrecht). Dazu gehören aber auch die Rechte der Beschuldigten im Strafverfahren, etwa das Recht auf angemessene Verteidigung und rechtliches Gehör, die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren sowie die rechtsstaatlichen Grenzen der Beweiserhebung; schließlich auch die strafrechtlichen Sanktionen bis hin zum Strafvollzug. Zu all diesen Fragen hat sich die Humanistische Union seit ihrer Gründung immer wieder geäußert. Einige zentrale Argumente aus diesen Stellungnahmen seien hier kurz benannt, weil sie den Hintergrund dieser Schwerpunktausgabe bilden.

Weitgehender Konsens (zumindest in der Rechtswissenschaft) herrscht über das Ziel des Strafrechts, das nicht mehr in der Vergeltung von begangenem Unrecht gesehen wird („Auge um Auge“). Es besteht heute vielmehr darin, die Bürgerinnen und Bürger vor (erneuten) Rechtsgutsverletzungen zu schützen. Strafrecht hat den Anspruch, die Risiken eines unmittelbar sozialschädlichen Verhaltens und die Beeinträchtigung Dritter weitestgehend zu vermeiden. Es zielt also auf die (objektiven) Taten und nicht vordergründig auf die mutmaßlichen Motive oder Gesinnungen der Täter. An diese Grundgedanken schließt ein ganzes Bündel zentraler Wesensmerkmale eines rechtsstaatlichen Strafrechts an: die Straftatbestände müssen nach dem Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) eindeutig und unmissverständlich (in Juristensprache: hinreichend bestimmt) definiert sein, so dass jeder Bürger/jede Bürgerin zweifelsfrei erkennen kann, welches Verhalten von ihm/ihr erwartet wird und wann er/sie mit einer Verurteilung rechnen muss. Die Tatbestandsmerkmale – auf denen die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens beruht – sind anhand objektiver Tatbestände („äußerer Handlungen“) zu beschreiben; alles andere führt zur Abkehr vom verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip des Tatstrafrechts, zu einem Gesinnungsstrafrecht und damit letztlich in die Unfreiheit, wenn mutmaßliche Überzeugungen verfolgt werden. Schließlich muss das kriminelle Verhalten dem Straftäter/der Straftäterin zuzurechnen sein, seine/ihre individuelle Verantwortlichkeit muss gegeben sein – Kollektivschuld und kollektive Bestrafung (in moderner Variante: die Kontaktschuld) sind nicht zulässig.

Soweit zumindest die Theorie. In der Praxis werden diese Prinzipien leider immer wieder durchbrochen. Das liegt nicht zuletzt daran – so die bürgerrechtliche Kritik – dass der Gesetzgeber zu symbolischen Verschärfungen im Strafrecht neigt, deren Wirksamkeit zweifelhaft ist. Hierzu zählen leider auch große Teile des Terrorismusstrafrechts (und die damit verbundenen Überwachungsbefugnisse), die staatliche Entschlossenheit vermitteln und die Angst der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Anschlägen absorbieren sollen – sich aber im Hinblick auf die Abwehr terroristischer Bedrohungen als weitgehend wirkungslos erweisen. Das führen uns nicht zuletzt die Anschläge von Paris vor Augen, wo die Sicherheitsbehörden im Vergleich zu Deutschland über ungleich mehr Überwachungsbefugnisse verfügten und sich dennoch nicht imstande sahen, diese Taten zu verhindern. Wer die sogenannten Evaluationsberichte der hierzulande erlassenen Sicherheitsgesetze genau liest, für den ist dieses Scheitern nicht überraschend. Schon lange vor der Diskussion um den Stellenwert einer Evaluation gehörte für die Humanistische Union das Beharren auf empirischen Wirkungszusammenhängen zu den Grundvoraussetzungen einer rationalen Strafrechts- wie Sicherheitspolitik. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Strafrechtsreform von 1963 (s. die Dokumentation in diesem Heft) forderte die Organisation eine viel weiter gehende Reform des Strafrechts, in der alle Bestimmungen nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen seien, ohne falsche Rücksicht auf sittliche oder moralische Befindlichkeiten. Bei allem Modernisierungswillen und aller Aufbruchstimmung, die die sozialliberale Wende im Strafrecht begleitete – für diesen Schritt sahen Experten wie Fritz Bauer oder Alexander Mitscherlich die deutsche Politik und die deutsche Öffentlichkeit in den 1960er Jahren noch nicht reif. Doch sind wir heute so weit, uns von falschen Sicherheitsversprechungen zu lösen? Sind wir bereit, die Videokameras, die keine Straftaten verhindern, abzunehmen; bereit, auf die Rasterfahndung, die immer wieder zu falschen Verdächtigungen, aber nicht zu konkreten Ermittlungsergebnissen führt, zu verzichten? Den Bemühungen um ein „schlankes“ Strafrecht, das noch die Große Strafrechtsreform (1969-1975) und den Alternativ-Entwurf eines liberalen Strafrechts (1966) kennzeichnete, steht eine lange Liste von Strafverschärfungen und Sicherheitsgesetzen [1] gegenüber, die seit der Verabschiedung der Notstandsgesetze erlassen und die – bis auf ganz wenige Ausnahmen – auch dann beibehalten wurden, als die sie begründenden Gefahren (wie RAF, Warschauer Pakt …) schon längst wieder verschwunden waren. Zweifel sind deshalb angebracht, ob unsere heutige Strafrechtspolitik so viel rationaler ist als in den 1960er Jahren.

Gegen die sich historisch ergebende Akkumulation immer neuer Straftatbestände vertritt die Humanistische Union – wie viele Strafrechtler_innen übrigens auch – einen strafrechtlichen Minimalismus: Dahinter steht die Überzeugung, dass die generalpräventive Wirkung des Strafrechts verloren geht, wenn gesellschaftlich umstrittene Fragen mit Hilfe des Strafrechts entschieden werden sollen. [2] Zugleich wird das Strafrecht für viele Konfliktarten als ungeeignetes Instrument gesehen, etwa wenn es bei konkurrierenden Wertevorstellungen um die Aushandlung eines neuen pluralistischen Konsens geht (z.B. Knabenbeschneidung); wenn strafrechtliche Verbote das anstößige Geschehen nicht unterbinden können, sondern eher in die Illegalität treiben (wie bei Abtreibung, Drogenkonsum und Sterbehilfe); wenn die Rechtsstellung potenzieller Opfer durch strafrechtliche Sanktionen eher geschwächt, anstatt gestärkt wird (z.B. Prostitution). Strafrecht ist kein Ersatz für ein kluges Ordnungsrecht. Wenn ordnungspolitische Ansprüche mit strafrechtlichen Mitteln umgesetzt werden, mündet das schnell in Bevormundung.

Staatliche Übergriffe auf individuelle Lebensentscheidungen soll auch eine weitere bürgerrechtliche Anforderung abwehren: die Wertneutralität allen staatlichen Rechts und damit auch des Strafrechts. Strafrecht soll nicht die Normen und Werte einer Religion oder einer Gruppe wiedergeben. Diese Forderung richtete sich zunächst gegen Delikte, deren Unrechtsgehalt offenkundig religiös definiert ist (etwa: „Gotteslästerung“, § 166 StGB a.F.). Die Forderung geht darüber jedoch weit hinaus. Religiös-weltanschauliche Einflüsse zeigen sich bei genauer Betrachtung auch in zahlreichen Strafnormen, die auf den ersten Blick keinen religiösen Inhalt haben, etwa im Bereich der Sterbehilfe (§ 216: Tötung auf Verlangen) oder beim Inzestverbot (§ 173).

Ein letztes Kriterium gewinnt schließlich in neuerer Zeit mehr und mehr an Bedeutung: die Gleichheit vor dem Gesetz. Dabei geht es einerseits um mögliche implizite Diskriminierungseffekte durch Straftatbestände, die teilweise erst durch neuere Ansätze der Gleichheitsforschung zutage treten (dass etwa die Gleichbehandlung von Personengruppen mit ungleichen Voraussetzungen auch diskriminierend wirken kann). Darüber hinaus lässt die zunehmende Verrechtlichung von politischen wie Verwaltungsentscheidungen und ein wachsendes soziales Gefälle in der Gesellschaft die Probleme der Zugänglichkeit des Rechts immer dringlicher erscheinen. Wer die Wirksamkeit von (Straf-)Recht in den Blick nimmt, muss auch berücksichtigen, welche Gruppen in der Gesellschaft die ihnen zustehenden Rechte nicht in Anspruch nehmen können oder wollen – und wie das kompensiert werden kann. Hier sei nur an die Diskussionen um die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung vor Gericht, aber auch um die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Menschen erinnert.

So weit zum bürgerrechtlichen Kontext des Themas. Den vorliegenden Themenschwerpunkt leiten wir mit einem kurzen Memorandum der Humanistischen Union zur Strafrechtsreform ein. Die Stellungnahme von 1963 zeigt, dass bei allem Wandel einzelner Strafnormen im Detail die damals formulierten grundsätzlichen Ansprüche an ein modernes Strafrecht – Wertneutralität, Entmoralisierung, konsequente Wirkungsorientierung etc. – heute immer noch gültig sind, was sich u.a. daran zeigt, dass zahlreiche Beiträge des Schwerpunkts darauf Bezug nehmen.

Zum Auftakt beschäftigt sich Christina Schlepper mit den empirischen Befunden zur „Straflust“ in Deutschland. An verschiedenen Beispielen zeigt sie, wie die Strafgesetzgebung immer stärker generalpräventive Ansätze verfolgt, wenn auf die Abschreckungswirkung hoher Strafen gebaut wird oder die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung im Vordergrund stehen. Ihr Beitrag, der auf eine umfangreiche empirische Auswertung der Strafgesetzgebung von Mitte der 1970er bis Mitte der 1990er Jahre zurückgeht, zeigt einen eindeutigen Trend: Bei fast zwei Dritteln der verabschiedeten Strafrechtsgesetze aus diesem Zeitraum handelt es sich um Neukriminalisierungen oder Tatbestandserweiterungen (also Ausdehnungen des strafrechtlichen Bereiches), während Strafmilderungen oder Entkriminalisierungen nur äußerst selten waren.

Hartmut Aden schildert, wie die Europäische Union beginnend mit dem Umwelt- und Finanzstrafrecht und verstärkt seit dem Vertrag von Lissabon immer mehr Initiativen zur Harmonisierung des Strafrechts ihrer Mitgliedsstaaten startet – und dadurch die Entwicklung eines politisch motivierten Strafrechts vorantreibt. Die Rückkehr zu einem rein nationalen Strafrecht stellt für ihn jedoch keine Alternative dar, da eine effektive Strafverfolgung ohne grenzüberschreitende Zusammenarbeit heute kaum noch denkbar sei.

Mit dem Beitrag von Renate Künast wenden wir uns der aktuellen Strafgesetzgebung zu. Die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zeigt anhand verschiedener Gesetzgebungsverfahren aus der jüngsten Vergangenheit, wie der Leitsatz vom Strafrecht als Ultima Ratio immer mehr zu verblassen scheint. Diese Beispiele werden in den drei darauffolgenden Artikeln ausführlicher dargestellt: Jens Puschke erläutert am „Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten“, wie im Zuge der Vorverlagerung strafbaren Verhaltens im Terrorismusstrafrecht rechtsstaatliche Grundsätze aufgegeben werden. Rosemarie Will fasst die Bedenken gegen das jüngst verabschiedete „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ zusammen, mit dem ab sofort die geschäftsmäßige, d.h. organisierte und wiederholte Suizidhilfe verboten ist. Sie meldet erhebliche Zweifel an, ob dieses Gesetz verfassungskonform ist, da der Gesetzgeber weder empirische Beweise für die besonderen Gefährdungen durch organisierte Sterbehelfer/innen erbracht hat, noch überzeugend erklären kann, worin die konkrete Gefahr einer „Normalisierung“ der Suizidbeihilfe besteht. [3] Christine Howe schließlich stellt den aktuellen Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes vor, über das der Gesetzgeber voraussichtlich im kommenden Jahr zu entscheiden hat. Sie kritisiert, dass sich der Entwurf nicht klar zwischen einer gewerbe- und ordnungsrechtlichen Regulierung legaler Prostitution und einem bevormundenden Schutz der Ausübenden entscheiden kann.

Im Anschluss drucken wir das Minderheitenvotum des früheren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, ab. Er lehnte 2008 die mehrheitliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Inzestverbots ab. Seine Begründung setzt sich detailliert mit den vorgeblichen Schutzzwecken, den moralischen Voraussetzungen und den milderen Alternativen dieser Strafnorm auseinander – und ist auch für Nicht-Jurist/innen äußerst lesenswert. Lorenz Böllinger stellt anschließend einen weiteren Klassiker verfehlter Strafrechtspolitik vor: das Verbot des Drogenkonsums. Böllinger erinnert daran, dass dieses Verbot weder angemessen noch zielführend ist, weil es willkürlich zwischen legalen Genussmitteln und verbotenen Drogen trennt; weil es teils abstrakte, teils widersprüchliche Schutzzwecke verfolgt; weil es die Gefährlichkeit und die Abhängigkeitswirkung von Drogen falsch beurteilt.

Monika Frommels Kommentar zum Symbolischen Strafrecht fasst die Kritiken der vorhergehenden Artikel zusammen. Mit zwei Beiträgen zu Prozessen gegen sogenannte Schleuser und Menschenhändler, die angesichts der derzeitigen Flüchtlingssituation besondere Aufmerksamkeit erfahren, sowie Rezensionen aktueller Neuerscheinungen schließt dieser Schwerpunkt ab.

Im aktuell-politischen Teil der Ausgabe bespricht Kirsten Wiese eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts zu polizeilichen Gefahrengebieten. Mit der Entscheidung kassierte das Gericht die bisherige Befugnis der Hamburger Polizei, in solchen von ihr selbst festgelegten Bereichen anlasslose Kontrollen durchführen zu dürfen. Die Entscheidung hat Vorbildwirkung für die Polizei- und Sicherheitsgesetze anderer Bundesländer, so Wiese.

Einer noch weiter reichenden Grundsatzentscheidung ist die Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise gewidmet. Im Herbst erklärte der Europäische Gerichtshof das safe harbor-Verfahren für Datenübermittlungen in die Vereinigten Staaten für ungültig. Kurzberichte zu weiteren bürgerrechtlichen Themen runden diese Ausgabe ab. Wir wünschen Ihnen wie stets eine interessante und aufschlussreiche Lektüre.

Claudia Krieg und Sven Lüders

Anmerkungen:

1  Zur Übersicht Humanistische Union (Hrsg.), Sicherheitsgesetze – Notstandsgesetze für den alltäglichen Gebrauch? Die Überwachungsgesetze verändern unseren Staat, HU-Schriften 13, München 1988; Humanistische Union (Hrsg.), Innere Sicherheit – Ja, aber wie? HU-Schriften 20, München 1994; Gustav Heinemann-Initiative & Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit. Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001. Berlin 2009.

2  Strafrechtlicher Minimalismus heißt dabei keineswegs, das Strafrecht grundsätzlich abzulehnen oder immer nur einen Rückbau von Straftatbeständen zu fordern. So hat die HU beispielsweise in der Debatte um den Tatbestand der Vergewaltigung dafür gestritten, dass dieser nicht nur bei Unverheirateten, sondern auch bei Ehepaaren zur Anwendung kommt.

3  Zur Debatte um das Verbot der Suizidbeihilfe s. auch die vorherige Ausgabe (vorgänge 210/211).

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