Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 212: Reflexhaftes Strafrecht

Mit der Härte des Gesetzes

In: vorgänge 212 (4/2015), S. 125-129

Die juristische Bewertung der sog. Schleuser-Kriminalität wird oft von der politischen Bewertung des Migrationsgeschehens überlagert, sagt Katharina Schoenes. Sie verdeutlicht dies anhand aktueller Schleuserverfahren, die die Autorin beobachtet hat.

Das europäische Grenzregime steckt zweifelsohne in einer Krise. Das Dublin-System funktioniert längst nicht mehr; ein Vierteljahrhundert nach dem Fall der Berliner Mauer werden vielerorts in Europa wieder Zäune errichtet und Grenzkontrollen intensiviert, um Migrant_innen an der Ein- und Weiterreise zu hindern. Und weiterhin ertrinken unzählige Menschen im Mittelmeer bei dem Versuch, auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen. Die Reaktionen führender europäischer Politiker_innen könnten zynischer nicht sein: Immer wieder aufs Neue rufen sie den Kampf gegen die sogenannten „kriminellen Schlepperbanden“ aus. Bekämpft werden sollen jene, die Flüchtlingen – oft gegen ein Entgelt – dabei behilflich sind, die hochgerüsteten Grenzen Europas zu überwinden, um dort Schutz vor Krieg und Verfolgung zu suchen.
Glaubt man Merkel, de Maizière, Hollande und Co., sind nicht Fluchtursachen und hermetisch abgeriegelte Grenzen das Problem, sondern „skrupellose Menschenhändler“, die verzweifelten Flüchtlingen ihr letztes Geld aus der Tasche ziehen, um sie dann auf schiffbrüchigen Booten und in schlecht oder gar nicht belüfteten Transportern Richtung Europa zu schicken. Schlepper und Schleuser gelten als Verbrecher, die an der Not der Flüchtlinge Milliarden verdienen; ihr Tun wird mit Terrorismus, Rauschgifthandel und organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Dieser „Logik“ folgend hat die Europäische Union im Kampf gegen „Menschenschmuggel“ jüngst sogar einen Militäreinsatz ins Leben gerufen, mit dem Ziel, Boote zu beschlagnahmen und die Infrastruktur der Schlepper zu zerstören.

Delikt Fluchthilfe

Der Kampf gegen Menschenschmuggel wird aber nicht nur diskursiv und militärisch, sondern auch mit den Mitteln des Strafrechts geführt. Grundlage der Strafverfolgung bilden die Paragraphen 96 und 97 des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Demnach macht sich strafbar, wer Ausländer aus Drittstaaten dabei unterstützt, ohne ein legales Aufenthaltsrecht in das Bundesgebiet einzureisen. Strafverschärfend wirkt es sich aus, wenn Fluchthelfer_innen „erwerbs- oder bandenmäßig“ handeln oder das Leben der Reisenden in Gefahr bringen – in solchen Fällen reicht das Strafmaß bis zu zehn Jahren Haft. Das Delikt Fluchthilfe ist kein ganz neues Phänomen. So war das „Einschleusen von Ausländern“ bereits im Ausländergesetz von 1990 strafrechtlich normiert, und Helmut Dietrich von der Forschungsgesellschaft Flucht und Migration weist darauf hin, dass schon in den frühen 1990er Jahren polizeiliche Arbeitsgruppen zum Thema „Schleusungskriminalität“ eingerichtet wurden, die die Geldflüsse und Telefonate bestimmter migrantischer Communities überwachten (Dietrich 2005). Allerdings scheint der Strafverfolgungseifer der Polizeien und Staatsanwaltschaften momentan auf einen neuen Höhepunkt zuzusteuern. „Mit der Ware Mensch lässt sich zurzeit mehr Kasse machen als mit Waffen und Drogen.“ Diese alarmierenden Worte stammen von Dieter Romann, dem Präsidenten der Bundespolizei, der Mitte August gegenüber der Welt am Sonntag bekannt gab, im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 1.420 „mutmaßliche Menschenschmuggler“ festgenommen worden – fast doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Auch die Zahl der Ermittlungsverfahren ist in einigen Bundesländern merklich angestiegen. So wurden allein in Bayern seit Jahresanfang 1.300 Verfahren gegen mutmaßliche Schleuser eingeleitet.
Einen groß angelegten Strafprozess gegen eine mutmaßliche Schleuserbande am Landgericht Essen hat der Journalist Stefan Buchen in seinem lesenswerten Buch Die neuen Staatsfeinde (2014) dokumentiert. In dem Verfahren wurden ein Essener Bauingenieur syrischer Herkunft, ein ebenfalls aus Syrien stammender Dachdecker aus Athen, zwei Taxifahrer aus Paris und weitere Personen beschuldigt, banden- und gewerbsmäßig syrische Kriegsflüchtlinge von der Türkei über Griechenland nach Deutschland geschleust zu haben. Vorausgegangen waren dem Verfahren monatelange Ermittlungen sowie ein „Action Day“ im Januar 2013, an dem 37 Gebäude in ganz Deutschland durchsucht und sechs Haftbefehle vollstreckt wurden. Zusätzlich kam es auf Druck deutscher Behörden auch in anderen europäischen Ländern und der Türkei zu Festnahmen, woraufhin drei Beschuldigte in die Bundesrepublik ausgeliefert wurden. Im Zuge der Beweisaufnahme im Hauptverfahren, das im Juli 2013 eröffnet wurde und im Dezember desselben Jahres mit der Verkündung der letzten Urteile endete, kamen Dinge ans Licht, die so gar nicht in das viel beschworene Bild der „kriminellen Schleuserbanden“ passen. So wurden die angeklagten Schleusungen nicht von einer hierarchisch strukturierten „Bande“ durchgeführt, sondern abschnittsweise entlang der Fluchtroute organisiert. Viele der Beschuldigten wurden als Fluchthelfer tätig, nachdem sich in Syrien lebende Verwandte hilfesuchend an sie gewendet hatten; erst als der Bürgerkrieg in Syrien weiter eskalierte und immer mehr Anfragen kamen, begannen sie sich zu professionalisieren und die Schleusungen arbeitsteilig zu organisieren. Obwohl das Gericht während der Zeugenbefragungen wiederholt versuchte, die Profitgier der Angeklagten herauszuarbeiten, wurde deutlich, dass diese sich gegenüber den Flüchtenden hilfsbereit und verantwortungsvoll verhalten hatten. Dennoch wurden einige Angeklagte zu nicht mehr bewährungsfähigen Haftstrafen verurteilt, die teilweise sogar über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft hinausgingen. Bei der Urteilsverkündung erklärte der vorsitzende Richter, wenn es dem Hauptangeklagten wirklich so wichtig gewesen sei, Menschen in Syrien zu helfen, hätte er das ja auf andere Weise tun können. So habe er sich jedenfalls des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht.
Ein weiterer Schleuserprozess ist Mitte August im niedersächsischen Verden zu Ende gegangen. Angeklagt war ein Jeside aus der Türkei, der seit den 1990er Jahren in Deutschland lebte, 2014 aber nach Istanbul gegangen war und von dort gemeinsam mit seinem Vater und weiteren Personen für syrische Kriegsflüchtlinge Reisen nach Deutschland organisiert hatte. Seitdem er Anfang 2015 an der türkisch-bulgarischen Grenze festgenommen wurde, befand er sich in Untersuchungshaft. Die Anklage basierte vor allem auf umfangreichen Telefonüberwachungen, von denen auch gänzlich unbeteiligte Angehörige des Beschuldigten betroffen waren. Tausende abgehörte Telefonate wurden übersetzt und ausgewertet und in der Hauptverhandlung stundenlang verlesen. Hierbei wurde die fragwürdige Arbeitsweise der Polizeidolmetscher_innen deutlich: Diese hatten Telefongespräche teilweise stark gekürzt und nur die ihrer Ansicht nach relevanten Aussagen übersetzt, sodass sich der Sinnzusammenhang der Unterhaltungen in der Verhandlung nicht mehr zweifelsfrei erschließen ließ. In solchen Fällen musste die Verteidigung ausführlichere Neuübersetzungen beantragen, um Missverständnisse aufzuklären.

Humanitäre Handlung oder „knallhartes Geschäft“?

Anders als im Essener Prozess zeigten die Richter_innen in Verden immerhin eine gewisse Bereitschaft, sich mit den Motiven des Angeklagten auseinanderzusetzen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. So werteten sie es positiv, dass es sich bei den angeklagten Taten um sogenannte Luxusschleusungen handelte. Die Flüchtenden wurden unterwegs nicht in Gefahr gebracht, weil sie mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Deutschland reisen konnten. Auch deuteten die Richter_innen den Umstand, dass die Geschleusten fast ausnahmslos asylberechtigte Kriegsflüchtlinge aus Syrien waren, als Hinweis auf humanitäre Beweggründe. Ganz anders die Staatsanwältin, die sich alle Mühe gab, den Beschuldigten als Mitglied einer kriminellen Bande dastehen zu lassen, die ein „knallhartes Geschäft“ betrieben habe, und für ihn eine vierjährige Haftstrafe beantragte. Vereinzelte beleidigende Bemerkungen in Telefongesprächen („Esel“, „Blödmann“) interpretierte sie als Beleg dafür, dass altruistische Motive für den Angeklagten keine Rolle gespielt hätten. In ihrem Schlussvortrag zog sie sogar die internationale Schutzbedürftigkeit der Flüchtlinge aus Syrien in Zweifel: Bei einem jungen Mann, der geflohen war, weil er zur syrischen Armee eingezogen werden sollte, argumentierte sie, es sei zwar menschlich nachvollziehbar, dass er nicht habe kämpfen wollen. Andererseits stelle sich aber die Frage, wer sich dem „IS“ entgegen stellen solle, wenn nicht junge syrische Männer wie er. In den übrigen Fällen betonte sie, dass keine_r der Geschleusten direkt aus dem Kriegsgebiet gerettet worden sei, im Gegenteil hätten sich alle bereits seit mehreren Monaten in der Türkei aufgehalten und seien dort in Sicherheit gewesen.1
Das Gericht folgte den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht und verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, womit es im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens blieb. Der Angeklagte, dem es nachvollziehbarer Weise um Schadensbegrenzung ging, war über den Ausgang des Verfahrens erleichtert, zumal sein Haftbefehl gegen Meldeauflagen ausgesetzt wurde. Grundlegende Fragen, die die europäische Grenzpolitik aufwirft, bleiben indessen unbeantwortet. Was ist das für ein Rechtssystem, in dem Fluchthelfer_innen massenhaft überwacht und mit Strafverfahren überzogen werden? Wie sollen Menschen in Europa Schutz suchen, wenn diejenigen, die ihnen bei der Flucht behilflich sind, kriminalisiert werden?

Justiz und Gesellschaft

Die rechtliche Bewertung von Fluchthilfe führt vor Augen, dass die (Straf-)Justiz nicht etwa außerhalb der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse steht, sondern entscheidend durch diese geprägt wird. Während der Bundesgerichtshof zu Zeiten des Ost-West-Konflikts der Meinung war, dass Menschen, die Flüchtende dabei unterstützen, das ihnen zustehende Recht auf Freizügigkeit zu verwirklichen, sich auf „billigenswerte Motive“  berufen könnten (zitiert nach Rühle 2015), müssen Fluchthelfer_ innen sich heute darauf gefasst machen, monatelang überwacht zu werden, Monate in Untersuchungshaft zu verbringen und schließlich zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Damals kam jede erfolgreiche Überwindung der innerdeutschen Grenze einem kleinen Sieg über den Kommunismus gleich; heute ist der „Kampf“ gegen Schleuser ein wichtiger Baustein in der Abschottung der europäischen Grenzen.
Initiativen wie die kürzlich gestartete Kampagne fluchthelfer.in des Berliner Peng Kollektivs lassen hoffen, dass Menschen ungeachtet der ihnen angedrohten Strafen Migrant_innen auch in Zukunft bei ihrer Reise nach und durch Europa unterstützen werden. Die Kampagne ruft Urlauber_innen dazu auf, auf der Rückfahrt Geflüchtete im Auto mitzunehmen und so zivilen Ungehorsam gegen die „entmenschlichenden Strukturen“ des europäischen Grenzregimes zu üben. Auf der Kampagnenhomepage finden sich praktische Tipps und rechtliche Hinweise für Fluchthelfer_innen; außerdem gibt es einen Rechtshilfefonds.

KATHARINA SCHOENES   Katharina Schoenes, MA, Promotionsstipendiatin im Graduiertenkolleg „Die Produktion von Migration“ an der Universität Osnabrück, Promotionsprojekt zum Einfluss gesellschaftlicher Machtverhältnisse auf gerichtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Aktuelle Veröffentlichung (2015): „Das ist strafprozessual nicht in Ordnung!“ Der NSU-Prozess zwischen Beschleunigungsgebot und Aufklärungsinteresse, in: Friedrich/Wamper /Zimmermann (Hrsg.), Der NSU in bester Gesellschaft: Zwischen Neonazismus, Rassismus und Staat. Münster: Unrast, S. 82-92 (mit Lynn Klinger und Maruta Sperling).
Literatur
Buchen, Stefan 2014: Die neuen Staatsfeinde. Wie die Helfer syrischer Kriegsflüchtlinge in Deutschland kriminalisiert werden, Bonn
Dietrich, Helmut 2005: Schleusertum – Fluchthilfe: Fahndungspraxis und soziale Realität, in: Jünschke, Klaus; Paul, Bettina (Hrsg.): Wer bestimmt denn unser Leben? Beiträge zur Entkriminalisierung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus, Karlsruhe, S. 56-73
Radio Dreyeckland 2015: Urteil im Fluchthelferprozess: Freiburger Landgericht mitverantwortlich für Massensterben im Mittelmeer. Interview mit AKJ Freiburg, abrufbar unter: https://rdl.de/beitrag/urteil-im-fluchthelferprozess-freiburger-landgerich t-mitverantwortlich-f-r-massensterben-im (Abruf: 13.09.15)
Rühle, Axel 2015: Das Flüchtlingsverbrechen, in: Süddeutsche Zeitung v. 01.03.2015, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/schlepper-und-schleuser-das– fluechtlingsverbrechen-1.2370282 (Abruf: 13.09.15)

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