Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 217: Der Islam als Bewährungsprobe fürs Religionsverfassungsrecht

Islam und Grundgesetz

in: vorgänge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 5-9

Im deutschen Recht sind zahlreiche Privilegien für Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft verbunden. Eine in der Sache liegende Begründung, warum dies so sein muss, gibt es nicht. Die Anerkennung islamischer Gemeinschaften als Träger korporierter Rechte stellt das deutsche Religionsverfassungsrecht deshalb vor neue Herausforderungen. Kirsten Wiese skizziert die Grundlagen des Religionsverfassungsrechts und benennt die Konfliktpunkte, an denen gegenwärtig um eine Gleichbehandlung islamischer Gemeinschaften mit den christlichen Kirchen bzw. um Anpassungen im Religionsrecht gestritten wird.

Ein Islamgesetz fordern die CDU-PolitikerInnen Julia Klöckner und Jens Spahn im Wahljahr 2017. Dieses soll unter anderem regeln, dass Moscheen nicht mehr vom Ausland finanziert werden dürfen und Predigten auf Deutsch gehalten werden müssen. Die Forderung erntet Zustimmung[1] wie Ablehnung[2]. Dass in Deutschland angesichts von für die Türkei spionierenden Imamen, steigenden Salafistenzahlen und Berichten über Freitagspredigten, in denen die Mehrheitsgesellschaft abgelehnt werde,[3] weiterhin über den Umgang des Staates mit Muslim*innen gerungen wird, ist verständlich. Das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes und die ausführenden Gesetze bieten aber schon jetzt ein gutes Rechtsgerüst für den Umgang mit diesen Fragen. Im folgenden Beitrag soll aufgezeigt werden, welche rechtlichen Vorgaben das Grundgesetz für das Verhältnis des Staates zu Religionsgemeinschaften und die individuelle Religionsausübung macht, was diese Vorgaben für muslimische Religionsausübung und muslimisches Gemeindeleben bedeuten und inwieweit diese Vorgaben überhaupt für Muslime in Deutschland passen. 

Das Grundgesetz garantiert in Artikel (Art.) 4 „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ sowie die „ungestörte Religionsausübung“, Art. 3 verbietet eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Glaubens. Zudem wurden die Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung (WRV) für das Verhältnis von Staat und Religion über Art. 140 in das Grundgesetz inkorporiert. Dort heißt es unter anderem: „Es besteht keine Staatskirche“ (Art. 137 I WRV) und „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ (Art. 137 III WRV). Darüber hinaus regelt Art. 7 GG den konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und die Freiheit, Bekenntnisschulen zu gründen. Diese religionsverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in wenigen Leitentscheidungen ausgelegt. Danach erstreckt sich die Religionsfreiheit sowohl auf die innere Freiheit, einen Glauben zu haben, zu verschweigen und sich von seiner Religion loszusagen, als auch auf die äußere Freiheit, den eigenen Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für ihn zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind dabei nicht nur kultische Handlungen und die Ausübung religiöser Gebräuche wie Gottesdienste, Muezzinrufe und Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens wie religiös motivierte Kleidung.

Das BVerfG hat bereits 1968 statuiert, dass die Religionsfreiheit dem Einzelnen das Recht gebe, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“. Ob ein Verhalten eine Religionsausübung darstellt, ist dabei maßgeblich vom Selbstverständnis der jeweils betroffenen Individuen oder Gruppen abhängig. Der Staat darf Glaubensüberzeugungen der Bürger_innen nicht als richtig oder falsch bezeichnen. Allerdings darf eine Person ebenso wenig gänzlich selbst bestimmen, dass ihr Verhalten unter die Religionsfreiheit fällt. Vielmehr kann der Staat entscheiden, ob die Glaubensmotivation für das entsprechende Verhalten plausibel und in den Vorgaben der Religionsgemeinschaft hinreichend verankert ist. Die Religionsfreiheit wird zudem nicht schrankenlos gewährt. Sie endet dort, wo eine religiöse Handlung die Grundrechte Anderer oder mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen wie den staatlichen Schulauftrag oder den Tierschutz verletzt.

Diese religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gelten für alle Religionen und Weltanschauungen, aber auch für nicht religiös oder weltanschaulich gebundene Menschen gleichermaßen. Sie bilden das Gerüst, entlang dessen Verwaltung und Gerichte Lösungen in religionsbezogenen Konflikten finden können. Die religiöse Vielfalt in Deutschland mit noch christlicher Mehrheit (ca. 60 %), einem wachsenden Anteil an Muslim_innen und einem starken Anteil an Nicht-Religiösen (ca. 30 %) sowie die nicht klar vollzogene Trennung von Staat und Kirchen sorgen für eine Reihe von Konflikten. Gestritten wird um das Kopftuchtragen im öffentlichen Dienst, die Beschneidung von Jungen oder den Bau von Moscheen, aber auch um Tanzverbote an Karfreitag oder kirchliches Arbeitsrecht. Allerdings müssen Muslim_ innen mehr Konflikte ausfechten als Christ_innen. Während das Christentum staatliche Normen und gesellschaftliche Vorstellungen davon, was hierzulande religiös und letztlich auch kulturell normal ist, über Jahrhunderte geprägt hat, müssen Muslim_ innen noch um Akzeptanz und Rechte ringen. So sind Kopftücher von Lehrerinnen weit umstrittener als Kreuze an Halsketten,[4] und während Kirchen bereits vor Jahrhunderten errichtet wurden, müssen für Moscheen jetzt Baugenehmigungen erteilt werden.

Diese im Zusammenhang mit muslimischer Religionsausübung entstehenden Einzelfragen lassen sich aber gut über die Religionsfreiheit mit ihren Schranken sowie den sie ausführenden einfachen Gesetzen (zum Beispiel im Baurecht, Arbeitsrecht oder öffentlichen Dienstrecht) lösen. Die für alle grundsätzlich gleichermaßen geltenden einfachen Gesetze geben auch die staatlichen Handlungen in den eingangs skizzierten aktuellen Problemen vor: Wer aufgrund seines Glaubens Gewalttaten verübt, macht sich nach dem Strafgesetzbuch strafbar und kann, wenn er keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, ggf. nach dem Aufenthaltsgesetzbuch des Landes verwiesen werden; ebenso macht sich strafbar, wer für eine fremde Staatsmacht spioniert. Etwas komplexer ist die Stellung der muslimischen Religionsgemeinschaften im Staat. Das Grundgesetz verlangt keinerlei förmliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften, damit diese die kollektive Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können, also zum Beispiel gemeinsam öffentlich beten oder religiöse Stätten errichten können. Vielmehr sagt Art. 140 GG in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 137 II WRV: „Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.“ Allerdings können Religionsgemeinschaften bestimmte Privilegien nur erlangen, wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV werden. Die katholische und die evangelische Kirche sind historisch bedingt Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daneben sind aber auch kleine Religionsgemeinschaften wie jüdische Synagogengemeinschaften, die Heilsarmee, und nach jahrelangem Rechtsstreit, der schließlich vom BVerfG entschieden wurde, auch die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. In vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) hat zudem der Humanistische Verband als Weltanschauungsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit dem Körperschaftsstatus ist eine Reihe von Rechten verbunden, die ihn auch für muslimische Vereinigungen attraktiv macht. So können Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 i.V.m. Art. 137 VI WRV von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Zahlreiche weitere Privilegien für Körperschaften des öffentlichen Rechts finden sich in anderen Gesetzen, wie Steuerbefreiungen, Vergünstigungen im Gebührenrecht und Teilhaberechte am öffentlichen Leben (etwa Sitze in Rundfunkräten).
Eine muslimische Gemeinschaft muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen, um den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu haben. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV setzt voraus, dass die Religionsgesellschaft „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet“. Als ungeschriebene Voraussetzung verlangt das BVerfG außerdem die Rechtstreue. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss das geltende Recht beachten und Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Prinzipien der deutschen Verfassung und die Grundrechte Dritter nicht gefährdet. Maßgeblich ist dabei nicht der Glaube oder die Lehre der Religionsgemeinschaft, sondern ihr tatsächliches Verhalten. Nicht jeder einzelne Verstoß gegen ein Gesetz stellt die Rechtstreue in Frage. Eine korporierte Religionsgemeinschaft muss aber grundsätzlich bereit sein, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen.

In Deutschland ist von muslimischer Seite bislang nur die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) in Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden. Damals sah der Vorsitzende der Vereinigung in Deutschland, Abdullah Uwe Wagishauser, die Anerkennung als Signal an alle Muslim_innen in Deutschland. Die rechtliche Gleichstellung mit den großen christlichen Kirchen motiviere die Muslim_innen, sich noch stärker in die Gesellschaft zu integrieren.[5] Andere muslimische Gemeinschaften scheitern in ihrem Wunsch, Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden, möglicherweise daran, dass sie keine festen Organisationsstrukturen haben. Da Organisationen im Islam theologisch gesehen keine wichtige Rolle spielen, fehlt es oft an klaren Vorschriften zur persönlichen Mitgliedschaft. Muslim_innen sind in Deutschland vor allem in ihrer jeweiligen Moschee organisiert, zum Teil gehören sie zusätzlich einem der vier großen islamischen Verbände an (DITIB, Zentralrat der Muslime, Islamrat, Verband der Islamischen Kulturzentren). Insgesamt sind jedoch nur ca. 20 Prozent der in Deutschland lebenden ca. 4 Millionen Muslim_innen als Mitglieder in religiösen Vereinen und Gemeinden organisiert.

Rechtlich ist fraglich, ob die Dachverbände Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 WRV sind. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch ein Dachverband Religionsgemeinschaft sein, wenn diese Religionsgemeinschaft durch ein organisatorisches Band zusammen gehalten wird, das vom Dachverband an der Spitze bis hinunter zum einfachen Gemeindemitglied reicht. Bisher wurde diese Frage nur im Zusammenhang mit dem konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach entschieden, nicht jedoch für die Frage des Körperschaftsstatus nach Art. 137 V WRV. Nach Art. 7 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. „Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“ 2005 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Zentralrat der Muslime eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 GG sei und deshalb Anspruch darauf habe, dass er den Inhalt des Islamunterrichts in Nordrhein-Westfalen mitbestimmen könne.[6]

Diskutieren ließe sich zwar, ob die organisationalen Anforderungen an den Körperschaftsstatus gesenkt werden können, um muslimischen Gemeinschaften den Zugang zu erleichtern. Dagegen spricht aber aus bürgerrechtlicher Sicht, dass der privilegierte Status der religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohnehin eher abgeschafft als ausgeweitet gehört; denn in einer freiheitlich-demokratischen und säkularen Republik ist wenig verständlich, warum der Staat Religionsgemeinschaften, insbesondere den christlichen Kirchen, im Vergleich zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Privilegien einräumt, sie finanziell fördert und mit ihnen in besonderer Weise kooperiert. Zu nennen sind hier die Möglichkeit der Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen (Dienstherrenfähigkeit), die Staatsleistungen an die Kirchen oder ein besonderer zivilrechtlicher Eigentumsschutz. Zivilgesellschaftliche Gruppen wie Amnesty International oder Greenpeace erhalten demgegenüber keinen besonderen Rechtsschutz, keine pauschale finanzielle Unterstützung und weniger Mitspracherechte in Rundfunkräten und bei Gesetzgebungsprozessen.

Allen Religionsgemeinschaften steht des Weiteren die Möglichkeit offen, sich als Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eintragen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass für die im Rahmen der Religionsausübung anfallenden Geschäftsvorgänge, etwa die Verwaltung von Spendeneinnahmen, die Anmietung von Räumen oder das Einholen von Baugenehmigungen, eine juristische Person verfügbar ist. Für den Staat wiederum stehen mit den Vereinsvorständen Ansprechpartner_innen zur Verfügung, zum Beispiel um Präventions- und Deradikalisierungsstrategien für Jugendliche, die sich dem Salafismus zuwenden, zu besprechen. Vereine können vom Staat nach dem Vereinsgesetz verboten werden, wenn ihre Zwecke dem Strafgesetzbuch zuwiderlaufen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder mehrfach bei muslimischen Vereinen Gebrauch gemacht, wenn deren Mitglieder als gewaltbereit eingeschätzt wurden.[7]

Die Ausweitung der Rechte von Muslim_innen entspricht dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot und dem vorherrschenden Neutralitätsverständnis einer freundlichen Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften. Zugleich mehren sich aber auch Stimmen, die angesichts zunehmender Konflikte im Zusammenhang mit Muslim_innen und religiöser Radikalisierungstendenzen ein stärkeres Zurückdrängen der Religion in den privaten Bereich und eine striktere Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften fordern. Die Humanistische Union muss die Diskussion um das Verhältnis von Staat und Religion mit besonderem Blick auf folgende Aspekte weiter führen: Wie können einerseits Muslim_innen unter Anerkennung ihrer Religion und Gewährung von Gleichbehandlung mit anderen Religiösen integriert werden, und wie kann andererseits die grundgesetzlich vorgegebene Trennung von Staat und Kirchen / Religion umgesetzt und die ausreichende Berücksichtigung aller Nicht-Religiösen erreicht werden?

KIRSTEN WIESE   Dr. jur., Jahrgang 1972, Juristin, promovierte 2008 mit einer Arbeit zur Zulässigkeit eines muslimisch motivierten Kopftuches im öffentlichen Dienst. Sie lehrt gegenwärtig an der Hochschule für öffentliches Recht in Bremen und ist Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.

Anmerkungen

1 Z.B. Jasper von Altenbockum in Frankfurter Allgemeine vom 4.4.2017, http://www.faz.net/aktuell/politik/harte-bretter/kommentar-zum-islamgesetz-islam-chinesisch-14955883.html (letzter Aufruf am 19.4.2017).

2 Z.B. Matthias Dobrinski in Süddeutsche Zeitung vom 4.4.2017, http://www.sueddeutsche.de/politik/islamgesetz-naiv-falsch-gefaehrlich-1.3450173 (letzter Aufruf am 19.4.2017).

3 S. Constantin Schreiber, Inside Islam, 2017; zur Kritik an Schreibers Buch s. u.a. Eren Güvercin, Deutschlandradio Kultur vom 10.4.2017, http://www.deutschlandradiokultur.de/kritik-an-constantin-schreibers-inside-islam-angeprangert.1005.de.html?dram:article_id=383463 (letzter Aufruf am 19.4.2017).

4 Allerdings wurde aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes in Berlin wohl auch einer evangelischen Lehrerin das Tragen einer Halskette verboten, s. FAZ vom 8.4.2017.

5 S. Claudia Krieg, Steuern werden nicht erhoben. Hessische Ahmadiyya-Gemeinde wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, in: vorgänge Nr. 203 (3/2013), S. 103.

6 BVerwG, Urteil vom 23.2.2005, 6 C 2.04.

7 Siehe z.B. zum Verbot des „Fussilet“-Moscheevereines in Berlin im Februar 2017: https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/02/fussilet-moscheeverein-berlin-verboten.html (letzter Aufruf am 24.4.2017).

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