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Bekannt­ma­chung der endgültigen Fassung der Richtlinie 2006/24/EG

15. März 2006

zur Vorratsdatenspeicherung durch das Europäische Parlament und des Rates vom 15.03.2006, PE-CONS 3677/05

Die umstrittene EG-Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten ist auf Grundlage des Artikel 95 EG-Vertrag erlassen worden und im Mai 2006 in Kraft getreten. Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Schaffung von Maßnahmen, so dass die Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste verpflichtet werden, künftig alle anfallenden Verkehrs- und Standortdaten sämtlicher NutzerInnen über den betrieblichen Bedarf hinaus und ohne einzelfallbezogenen Anlass zu speichern. Diese Daten sind unter bestimmten Voraussetzungen den zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung zu stellen.

Mit den gespeicherten Daten sollen die eindeutige Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht nach Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Nachrichtenübermittlung sowie die Bestimmung der Endeinrichtung und des Standorts mobiler Geräte möglich werden (Art. 5 Abs. 1 RL). Gespeichert werden sollen beispielsweise die Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, der Beginn und das Ende der Verbindung, bei mobilem Telefonieren auch die Kennung der Mobilfunkkarten und der Endgeräte sowie die Ortsangabe zu Beginn des Gesprächs, bei Diensten der elektronischen Post die E-Mail-Adresse und die Benutzererkennung des Absenders und des Empfängers der übermittelten Nachricht, bei Internetnutzung die zugewiesenen Internetprotokolladressen usw. Die Richtlinie gibt eine Speicherungsdauer von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren für diese Verbindungsdaten vor. Daten, die Aufschluss über die Kommunikationsinhalte geben, dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden (Art. 5 Abs. 2 RL). Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht soll bis zum 15. September 2007 erfolgen.

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