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Es werden doch keine Kommu­ni­ka­ti­ons­in­halte gespeichert, sondern nur die Verbin­dungs­daten der Kommu­ni­ka­tion - das kann doch nicht so schlimm sein?

01. Dezember 2007

Der grundrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses bezieht sich nicht nur darauf, was gesprochen oder geschrieben wird (die Inhalte der Kommunikation), sondern auch auf die äußeren Umstände. Wer, wann, wie und mit wem in Kontakt tritt unterliegt auch dem Schutz unserer Verfassung, da sich aus solchen Daten das Kommunikationsverhalten, Bewegungs- und Interessenprofile ablesen lassen und Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation möglich sind.

Darüber hinaus sind die Verbindungsdaten der Telekommunikation besonders sensibel, weil sie automatisiert ausgewertet werden können – aus einem sechsmonatigen Datenbestand von Verbindungsdaten lässt sich ein umfassendes Kommunikationsprofil der Betroffenen erstellen, dass sämtliche Kontaktpersonen preisgibt.

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