Es werden doch keine Kommunikationsinhalte gespeichert, sondern nur die Verbindungsdaten der Kommunikation - das kann doch nicht so schlimm sein?
Der grundrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses bezieht sich nicht nur darauf, was gesprochen oder geschrieben wird (die Inhalte der Kommunikation), sondern auch auf die äußeren Umstände. Wer, wann, wie und mit wem in Kontakt tritt unterliegt auch dem Schutz unserer Verfassung, da sich aus solchen Daten das Kommunikationsverhalten, Bewegungs- und Interessenprofile ablesen lassen und Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation möglich sind.
Darüber hinaus sind die Verbindungsdaten der Telekommunikation besonders sensibel, weil sie automatisiert ausgewertet werden können – aus einem sechsmonatigen Datenbestand von Verbindungsdaten lässt sich ein umfassendes Kommunikationsprofil der Betroffenen erstellen, dass sämtliche Kontaktpersonen preisgibt.