Themen / Datenschutz / Vorratsdaten / Europa

Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 12 (Bewertung) des Richt­li­nienent­wurfs

17. Februar 2006

Nachtrag zu dem I/A-Punkt-Vermerk des Generalsekretariats des Europäischen Rates vom 17.02.2006, Dok. 5777/06

Mit dem Nachtrag zum Vermerk des Generalsekretariats des Europäischen Rates vom 17. Februar 2006 wird bekräftigt, dass den Mitgliedsstaaten regelmäßig Informationen über technische Entwicklungen sowie über die Kosten und die Wirksamkeit der Anwendung der Richtlinie zur Verfügung zu stellen sind. Nach der Auffassung der Kommission sind die Kosten für die Unternehmen zur Umrüstung ihrer Systeme von den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu erstatten.

Desweiteren erklärt der Rat, dass bei der Definition des Begriffs „schwere Straftat“ im einzelstaatlichen Recht die Ausführungen im Entwurf zum Europäischen Haftbefehl und die Straftaten unter Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen sind. Dazu ist zu bemerken, dass die Bestimmung der „schweren Straftaten“ gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie nach dem nationalen Recht erfolgt. Die Erklärung des Rates kann die fehlende Definition des Begriffs der „schweren Straftat“ in der Richtlinie nicht ersetzen, da der Rat nicht befugt ist, durch einen eigenen Beschluss eine Richtlinie zu ergänzen, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erlassen worden ist.

Dateien

nach oben