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Stellung­nahme der Gruppe "Zusam­me­n­a­r­beit in Strafsachen" des Europä­i­schen Rates

27. Juli 2005

zum Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung vom 27.07.2005, Dok. 11510/05

Die Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ befasst sich in ihrer Stellungnahme mit dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses, der der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in ihrer heutigen Fassung ähnelt.

Eine kritische Würdigung erfährt die geplante Mindestspeicherungsfrist von 6 bis 12 Monaten und die Maximalspeicherungsfrist von 48 Monaten. Die Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ fordert eine Mindestspeicherfrist von 3 Monaten, allerdings ohne nähere Begründung.

Weiterhin fordert die Gruppe eine detaillierte Information über die Kosten, die mit der Speicherung entstehen werden und über die erwarteten Erfolge, welche mit der Vorratsdatenspeicherung verbunden sind. Artikel 7 Satz 2 des Entwurfes zum Rahmenbeschluss sieht vor, dass auf Anfrage von anderen Mitgliedsstaaten die gespeicherten Daten grenzüberschreitend an die dort zuständigen Behörden übermittelt werden sollen. Eine Bestimmung, welche Daten unter welchen Voraussetzungen an welche Behörden übermittelt werden, fehlt im Entwurf. Es ist nur festgelegt, dass die Übermittlung der Daten nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen erfolgen soll. Diese Bestimmungen sind jedoch in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich und eine einheitliche Übermittlung wäre somit nicht gewährleistet. Die Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ fordert die Streichung dieser Norm, weil es sonst zu unangemessenen Ausweitungen der Zugriffsbefugnisse der nationalen Behörden kommen könnte, die den Datenschutz unterlaufen würden und daher nicht gerechtfertigt seien.

Abschließend beschäftigte sich die Arbeitsgruppe mit der Rechtsgrundlage für die Regelung einer Vorratsdatenspeicherung. Es sei falsch, die Regelung durch einen Rahmenbeschluss auf Grundlage der Artikel 31 und 34 EU-Vertrag ergehen zu lassen. Die europaweite Harmonisierung der Datenspeicherungsregelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten falle in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft. Dies resultiere daraus, dass ein Rahmenbeschluss der EU, basierend auf den Artikeln 31 und 34 EU-Vertrag, die Vorschriften der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG beeinträchtigen würde. Dies könne dazu führen, dass Artikel 47 EU-Vertrag verletzt sein würde, welcher es verbietet, dass Rechtsakte der EU die Rechtsakte der EG beeinträchtigen. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Gruppe verkennt, dass dies nur zutrifft, wenn die Datenschutzrichtlinie auch konkret die Vorratsdatenspeicherung regelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Datenschutzrichtlinie ist lediglich zu entnehmen, dass sie die Berechtigung der Mitgliedsstaaten zum Erlass von Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung unter Beachtung des Datenschutzes nicht betrifft (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2002/58/EG). Damit die Regelung zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung auf Artikel 95 EG-Vertrag gestützt werden kann, muss sie tatsächlich der Harmonisierung des Binnenmarktes dienen. Die Vorratsdatenspeicherung dient aber eindeutig primär der Strafverfolgung und fällt somit ausschließlich in den Bereich der sogenannten 3. Säule „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ und mithin in den Kompetenzbereich der EU. Die EG hat im Rahmen strafrechtlicher Regelungen grundsätzlich keine Kompetenz zum Erlass von Rechtsakten.

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