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Übermitt­lungs­ver­merk des Rates an den General­se­kretär

28. April 2004

zum Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung [Ratsdok. 8958/04 CRIMORG 36 TELCOM 82]

Mit diesem Vermerk übermittelt der Rat dem Generalsekretär den von Frankreich, Irland, dem Vereinigten Königsreich und Schweden eingebrachten Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten für die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich Terrorismus.

Der Generalsekretär wird ersucht, die Initiative im Amtsblatt zu veröffentlichen und an das Europäische Parlament zur Stellungnahme weiterzuleiten. Der Entwurf wird auf Art. 31 Abs. 1 Buchst. c und Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV gestützt. Er soll als Reaktion auf die Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus verabschiedet werden, mit der der Ministerrat beauftragt wurde, bis Juni 2005 Maßnahmen für die Erarbeitung von Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch Dienstanbieter zu prüfen (Erwägungsgrund Nr. 4). Das Legislativvorhaben wird mit der Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung für die effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus begründet. Erforderlich sei die Vorratsdatenspeicherung insbesondere, um die Quelle eines illegalen Inhalts sowie die Urheber von Angriffen auf Informationssysteme ermitteln und identifizieren zu können (Erwägungsgründe Nr. 5 und 6). Eine begrenzte und anlassbezogene Speicherung reiche dafür nicht aus.

Eine europarechtliche Regelung sei u.a. deswegen notwendig, weil die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten die Zusammenarbeit der für die Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden beeinträchtigten (Erwägungsgrund Nr. 9). Hinsichtlich der zu speichernden Daten überlässt der Entwurf den Mitgliedsstaaten einen weiten Entscheidungsspielraum. Mit wenigen Ausnahmen werden lediglich die jeweiligen Datenarten und nicht die konkret zu speichernden Verbindungsdaten festgelegt (Art. 2).

Vor diesem Hintergrund kann bezweifelt werden, ob die vorgesehene Regelung die erwünschte Angleichung der relevanten Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten tatsächlich fördert. Diese Bedenken werden auch dadurch bekräftigt, dass der Entwurf keinen Katalog der Straftaten enthält, bei denen die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten und der Zugriff darauf gerechtfertigt sein soll. Die Bestimmung der zugriffsberechtigten Behörden wird ebenfalls den Mitgliedsstaaten überlassen. Außerdem sind sie berechtigt, die Vorbeugung von Straftaten als Regelungszweck bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu ignorieren (Art. 1 Abs. 3), was die angestrebte Harmonisierung ebenfalls hindern würde.

Geregelt wird im Entwurf eine Mindestspeicherungsdauer von 12 Monaten und eine Maximalspeicherungsdauer von 36 Monaten, wobei den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, u.U. längere Fristen vorzusehen (Art. 4). Gemäß Erwägungsgrund Nr. 12 dürfen Daten je nach Datentyp für unterschiedliche Fristen auf Vorrat gespeichert werden, was wiederum dem Rechtsangleichungsgedanken widerspricht. Adressaten der Speicherungspflicht sind die Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste (Art. 3). Die auf Vorrat gespeicherten Daten sollen den anderen Mitgliedsstaaten gemäß den nach Titel VI EUV angenommenen Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zur Verfügung stehen (Erwägungsgrund Nr. 9 und Art. 5).

Art. 6 und 7 des Entwurfs enthalten Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Grundsätze bei der Regelung der Datenspeicherung und der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Daten verpflichten.

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