Vermerk des Europäischen Rates zum Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung
Dok. 8864/1/05 vom 24.05.2005
Im Vermerk des Vorsitzes des Europäischen Rates werden bezüglich des Entwurfes zum Rahmenbeschluss über die Vorratsdatenspeicherung einige Ersuche an den Europäischen Rat gestellt.
Der Rat wird zunächst ersucht, dem Ansatz des Vorsitzes zuzustimmen, eine Mindestliste der auf Vorrat zu speichernden Daten zu erstellen. Diese sollte so ausgerichtet sein, dass die zu speichernden Daten auf ein Minimum begrenzt werden, damit die Liste nicht ständig zu aktualisieren sei.
Desweiteren soll der Rat der Gruppe Zusammenarbeit in Strafsachen die Aufgabe zukommen lassen, Vorschläge zu erarbeiten, wann es möglich ist Daten kürzer als 6 Monate zu speichern. Artikel 7 Satz 2, der es nationalen Behörden ermöglicht, auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten bereits gespeicherte Daten an die dort zuständigen Stellen zu übermitteln, solle gestrichen werden. Dies forderten mit Blick auf den Grundsatz der gegenseitigen Strafbarkeit und wegen des möglichen Widerspruchs zum Rechtshilfeübereinkommen von 1959 auch die Kommission und andere Delegationen.
Abschließend wird auf die Diskussion über die Rechtsgrundlage verwiesen. Mehrheitlich wurde zunächst vertreten, dass die Vorratsdatenspeicherung als Rahmenbeschluss gemäß Artikel 31 und 34 EU-Vertrag erlassen werden soll. Nach einer Prüfung war die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Harmonisierung der auf Vorrat zu speichernden Datentypen und die Speicherungsfristen in die Zuständigkeit der EG fallen und somit ein Rechtsakt auf Grundlage des Artikel 95 EG-Vertrag ergehen müsse. Die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Rates zu dieser Diskussion ist nicht veröffentlicht worden. Die Ansicht der Kommission begegnet aber erheblichen Bedenken. Ein rechtmäßiger Erlass auf der Grundlage des Artikel 95 EG-Vertrag wäre nur möglich, wenn die Vorratsdatenspeicherung primär der Harmonisierung des Binnenmarktes dienen würde. Die Vorratsdatenspeicherung dient jedoch, wie auch dem Artikel 1 des Rahmenbeschlussentwurfes zu entnehmen ist, primär der Strafverfolgung. Diese Regelungsmaterie fällt in die sogenannte 3. Säule polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit und somit in die Zuständigkeit der EU. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat die EG grundsätzlich keine Kompetenz zum Erlass von Rechtsakten, die eine strafrechtliche Regelungsmaterie haben.