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Wer darf auf die Vorrats­daten zugreifen?

01. Dezember 2007

Genutzt und übermittelt werden dürfen auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur

  • zur Verfolgung von Straftaten,
  • zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  • zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen
  • zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikationsnutzern nach § 113 TKG.

Die Datennutzung darf aufgrund einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch einstweilen nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen als im Gesetz vorgesehen.

Private Rechteinhaber haben keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie können aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.

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