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Wer muss Daten auf Vorrat speichern?

01. Dezember 2007

Die Speicherpflicht betrifft nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ (§ 3 Nr. 24 TKG). Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert werden, fallen nicht unter die Speicherpflicht.

Dazu gehören etwa Privatpersonen, die aus eigenen Mitteln einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen E-Mail-Dienst kostenlos anbieten. Anbieter von Webseiten, Webspace (Hosting), Foren und Chat-Diensten sind ohnehin nicht betroffen, auch wenn sie kommerziell tätig sind. Anbieter von Internetzugängen, Internet-Telefonie und E-Mail sind erst seit dem 1. Januar 2009 zur Speicherung verpflichtet. Alle Anbieter können seit dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkommen.

Wer Verkehrsdaten auf Vorrat speichert, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelt ordnungswidrig und kann von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).

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